Rahmenvereinbarung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen – Informationen für Vereine und Verbände (§ 72a SGB VIII)
Rahmenvereinbarung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen – Informationen für Vereine und Verbände
Vereine und Verbände, die Angebote für Kinder und Jugendliche durchführen, tragen eine besondere Verantwortung für deren Schutz und Wohlbefinden. Hierzu schließen sie eine Rahmenvereinbarung zwischen dem Amt für Jugend und Bildung und freien Trägern, Vereinen und Verbänden zur Sicherstellung des Schutzauftrages gemäß § 72a SGB VIII und § 11 Landeskinderschutzgesetz NRW ab.
Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen durch entsprechende Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe sowie mit Vereinen sicherstellen, dass keine Personen hauptamtlich beschäftigt werden, die wegen einschlägiger Straftaten rechtskräftig verurteilt worden sind.
Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen durch Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe sowie mit Vereinen sicherstellen, dass unter deren Verantwortung keine neben- oder ehrenamtlich tätigen Personen eingesetzt werden, die wegen einschlägiger Straftaten rechtskräftig verurteilt worden sind und in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder oder Jugendliche beaufsichtigen, betreuen, erziehen oder ausbilden oder einen vergleichbaren Kontakt zu ihnen haben. Zu diesem Zweck sollen Vereinbarungen über solche Tätigkeiten geschlossen werden, die aufgrund der Art, Intensität und Dauer des Kontakts mit Kindern und Jugendlichen nur nach vorheriger Einsichtnahme in ein Führungszeugnis wahrgenommen werden dürfen.
(§ 72 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 SGB VIII; § 54 SGB VIII)
Die Vereinbarung regelt, wie Vereine und Verbände im Vereinsalltag Kinder und Jugendliche insbesondere vor sexualisierter Gewalt schützen.
Ein zentraler Bestandteil ist der Einsatz geeigneter Personen in der Kinder- und Jugendarbeit. Vereine und Verbände verpflichten sich, keine Personen einzusetzen, die wegen einschlägiger Straftaten rechtskräftig verurteilt wurden. Zur Absicherung ist in bestimmten Fällen die Einsichtnahme in ein erweitertes Führungszeugnis (eFZ) erforderlich. Dies betrifft haupt-, neben- und ehrenamtlich Tätige, wenn ein besonderes Nähe-, Vertrauens- oder Abhängigkeitsverhältnis zu Kindern und Jugendlichen besteht, z. B. bei Körperkontakt, Einzelbetreuung, Übernachtungen, Umkleide- oder Pflegesituationen oder bei öffentlich geförderten Angeboten.
Ob ein eFZ erforderlich ist, prüfen Vereine und Verbände eigenverantwortlich anhand von Art, Intensität und Dauer des Kontakts. Die Entscheidung ist zu dokumentieren. Das eFZ muss vor Beginn der Tätigkeit und anschließend mindestens alle drei Jahre vorgelegt werden und darf nicht älter als drei Monate sein. Bei einschlägigen Eintragungen ist ein Einsatz in der Kinder- und Jugendarbeit ausgeschlossen.
Darüber hinaus verpflichten sich Vereine und Verbände zur Entwicklung und Umsetzung eines vereinseigenen Schutzkonzeptes. Dieses beschreibt, wie im Verein oder Verband Risiken erkannt werden, (sexualisierte) Gewalt verhindert wird und die Rechte von Kindern und Jugendlichen gestärkt werden. Das Schutzkonzept wird regelmäßig überprüft und unter Beteiligung von Kindern und Jugendlichen weiterentwickelt.
Alle im Zusammenhang mit Führungszeugnissen erhobenen Daten unterliegen den gesetzlichen Datenschutzbestimmungen und dürfen nur im dafür vorgesehenen Rahmen verarbeitet werden.
Zusätzlich zur Rahmenvereinbarung gibt es den vom Amt für Jugend und Bildung zur Verfügung gestellten „Leitfaden zur Notwendigkeit der Einsichtnahme in ein Führungszeugnis für neben- und ehrenamtlich tätige Personen“. Er unterstützt bei der Entscheidung, wer ein erweitertes Führungszeugnis (eFZ) vorlegen muss und zeigt Schritt für Schritt auf, bei welchen Tätigkeiten eine Einsicht erforderlich ist und wie das jeweilige Gefährdungspotenzial beurteilt wird.
Die ausgefüllte Rahmenvereinbarungen senden Vereine bitte per E-Mail an:
praevention@kreis-warendorf.de
Ansprechperson:
Bei Fragen wenden Sie sich an:
Imke Drilling
Tel.: 02581 53 - 5253
E-Mail: imke.drilling@kreis-warendorf.de