Reitregelung
Freistellungsregelung für das Reiten im Wald im Kreis Warendorf
Auf Grundlage des Gesetzes zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG NRW) vom 15. November 2016 (GV.NRW. S. 933) in der zurzeit gültigen Fassung hat der Kreistag des Kreises Warendorf in seiner Sitzung am 17.12.2021 folgenden Beschluss gefasst:
Die Freistellungsregelung für das Reiten im Wald im Kreis Warendorf wird gemäß § 58 Abs. 3 des Gesetzes zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG NRW) mit Ausnahme der in der Vorlage benannten Waldgebiete gemäß Punkt 1 – 3 mit der Möglichkeit des Widerrufs beschlossen.
Nach Anhörung der betroffenen Städte und Gemeinden im Kreis Warendorf sowie der Waldbesitzer- und Reiterverbände und im Einvernehmen mit der Forstbehörde wird ab dem 01.01.2022 nach § 58 Abs. 3 LNatSchG NRW auf allen privaten Wegen im Wald das Reiten zum Zweck der Erholung zugelassen.
Ausnahmen:
- In Naturschutzgebieten gelten gesonderte Regelungen.
- Im Waldgebiet Kattmanns Kamp in Ostbevern wird das Reiten nach § 58 Abs. 2 LNatSchG NRW geregelt.
- Folgende vier Waldgebiete werden gem. § 58 Abs. 4 LNatSchG aus der Freistellungsregelung herausgenommen:
- Klatenberge in Telgte
- Waldgebiet Sundern in Ahlen-Vorhelm
- Waldgebiet westlich Einen
- Waldgebiet Bockholts Busch in Neuwarendorf
In diesen vier Waldgebieten ist das Reiten auf den öffentlichen Wegen und auf den in den Karten dargestellten Wegen erlaubt.
Zu der Freistellungsregelung gehören eine Übersichtskarte für den Kreis Warendorf und fünf Einzelkarten für die ausgenommenen Gebiete und das Waldgebiet Kattmanns Kamp.
Die Karten liegen beim Amt für Planung und Naturschutz des Kreises Warendorf -Untere Naturschutzbehörde-, Raum N 3.20, während der Dienststunden zur Einsicht aus.