Reitregelung
Freistellungsregelung für das Reiten im Wald im Kreis Warendorf
Aufgrund des § 58 Abs. 3 des Gesetzes zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG NRW) vom 15. November 2016 (GV.NRW. S. 933) in der zurzeit gültigen Fassung hat der Kreistag des Kreises Warendorf in seiner Sitzung am 13.12.2019 beschlossen:
Nach Anhörung der betroffenen Städte und Gemeinden im Kreis Warendorf sowie der Waldbesitzer- und Reiterverbände und im Einvernehmen mit der Forstbehörde wird ab dem 01.01.2020 nach § 58 Abs. 3 LNatSchG NRW auf die Kennzeichnung von Reitwegen in Waldgebieten mit Ausnahme der folgenden Gebiete verzichtet:
- Klatenberge in Telgte
- Waldgebiet Sundern in Ahlen-Vorhelm
- Waldgebiet westlich Einen
- Waldgebiet Bockholts Busch in Neuwarendorf
Die Regelung ist befristet bis zum 31.12.2021 mit der Möglichkeit des Widerrufes.
Im Waldgebiet Kattmanns Kamp in Ostbevern wird das Reiten nach § 58 Abs. 2 LNatSchG NRW geregelt.
Zu der Freistellungsregelung gehören eine Übersichtskarte für den Kreis Warendorf und fünf Einzelkarten, für die ausgenommenen Gebiete und das Waldgebiet Kattmanns Kamp.
Die Karten liegen ab sofort beim Amt für Planung und Naturschutz des Kreises Warendorf -Untere Naturschutzbehörde-, Raum N 3.20, während der Dienststunden zur Einsicht aus.
Rechtsgrundlage
- §58 Landesnaturschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (LNatSchG NRW)