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Freistellungsregelung für das Reiten im Wald im Kreis Warendorf

Auf Grundlage des Gesetzes zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG NRW) vom 15. November 2016 (GV.NRW. S. 933) in der zurzeit gültigen Fassung ist das Reiten im Wald im Kreis Warendorf wie folgt geregelt:

Die Freistellungsregelung im Kreis Warendorf gilt gemäß § 58 Abs. 3 des LNatSchG NRW mit Ausnahme der unter Punkt 1 und 2 benannten Gebiete mit der Möglichkeit des Widerrufs.

Ab dem 01.01.2022 ist nach § 58 Abs. 3 LNatSchG NRW auf allen privaten Wegen im Wald das Reiten zum Zweck der Erholung zugelassen.

Ausnahmen:

  1. In Naturschutzgebieten gelten gesonderte Regelungen.
  2. In folgenden Waldgebieten wird das Reiten nach § 58 Abs. 2 LNatSchG geregelt:
    • Kattmanns Kamp in Ostbevern
    • Klatenberge in Telgte
    • Waldgebiet Sundern in Ahlen-Vorhelm
    • Waldgebiet westlich Einen
    • Waldgebiet Bockholts Busch in Neuwarendorf

Die Karte zu den unter Ziffer 2 aufgeführten Waldgebieten finden Sie  hier.

 

 

 

 

 

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