Grünlandumwandlung - naturschutzfachliche Genehmigung
Kurzfassung: Die naturschutzfachliche Genehmigung wird erteilt bei einem gleichartigen Ausgleich des Grünlands im Verhältnis 1:1 innerhalb des Kreisgebietes.
Für die Umwandlung von Dauergrünland und Dauergrünlandbrachen sind im Regelfall drei Genehmigungen erforderlich:
- Eine förderrechtliche Genehmigung erteilt durch die Landwirtschaftskammer,
- eine wasserrechtliche Genehmigung erteilt durch die Untere Wasserbehörde sowie
- eine naturschutzfachliche Genehmigung erteilt durch die Untere Naturschutzbehörde.
Um den Beantragungsaufwand möglichst gering zu halten, ist es im Kreis Warendorf ausreichend, den Antrag auf Umwandlung von Dauergrünland bei der Landwirtschaftskammer zu stellen. Die Kammer beteiligt im Verfahren automatisch die Untere Wasserbehörde sowie die Untere Naturschutzbehörde. Eine Antragsstellung bei drei unterschiedlichen Fachbehörde ist im Regelfall nicht erforderlich.
Naturschutzfachliche Genehmigung
Nachfolgend wird auf die naturschutzfachliche Genehmigung eingegangen. Informationen zu Rahmenbedingungen und Ablauf der übrigen Genehmigungen sind bei den zuständigen Behörden in Erfahrung zu bringen.
Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 Landesnaturschutzgesetz NRW (LNatSchG NRW) ist es verboten, Dauergrünland und Dauergrünlandbrachen umzuwandeln. Dauergrünland im Sinne dieses Gesetzes sind alle auf natürliche Weise entstandenen Grünlandflächen sowie angelegte und dauerhaft als Wiese, Mähweide oder Weide genutzte Grünlandflächen und deren Brachen. Von dem Verbot sind gem. § 4 Abs. 2 Satz 1 LNatSchG NRW auf Antrag Ausnahmen zuzulassen, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden.
Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neugestaltet ist (§ 15 Abs. 2 Satz 2 Bundesnaturschutzgesetz, BNatSchG).
Aufgrund fachrechtlicher Regelungen, insbesondere aufgrund § 23, 26, 29, 30 und 32 BNatSchG, können für bestimmte Gebiete generelle Umbruchverbote gelten. Für den Kreis Warendorf gilt ein Grünlandumbruchverbot in Naturschutz- und FFH-Gebieten, geschützten Landschaftsbestanteilen, gesetzlich geschützten Biotopen sowie einzelnen Landschaftsschutzgebieten.
Der Ausgleich in Form einer neu angelegten Dauergrünlandfläche erfolgt im Verhältnis 1:1 und ist innerhalb des Kreisgebietes zu realisieren. Ein Ausgleich außerhalb des Kreisgebietes ist nicht möglich. Bei Baumaßnahmen wird im Rahmen der Eingriffsregelung der sogenannte Eingriffswert über ein Punkt-Wert-Verfahren ermittelt und ausgeglichen (Warendorfer Modell). Bei diesem Verfahren ist es durchaus üblich, neben der Neuanlage von Grünland, auch Gehölzpflanzungen und andere Aufwertungsmaßnahmen umzusetzen.
Sofern Grünland zur Pflege umgebrochen, in eine andere Nutzung wie Ackerland, eine nicht landwirtschaftliche Nutzung oder auch Bauland überführt werden soll, ist ein Antrag zu stellen. Gestellt wird der Antrag im Regelfall bei der Landwirtschaftskammer. Lediglich für den Fall, dass das Förderrecht nicht greift, ist der Antrag direkt bei der Unteren Naturschutzbehörde zu stellen. Die Beteiligung der Unteren Wasserbehörde erfolgt dann automatisch. Die Antragsstellung erfolgt in diesem Fall formlos per E-Mail. Der Antrag hat folgende Angaben zu enthalten:
- Name, Anschrift sowie Telefonnummer der antragstellenden Person
- Genaue Angaben zur Umbruch- und Ersatzfläche
- unterschriebene Einverständniserklärung der Eigentümerin bzw. des Eigentümers
Für den Genehmigungsbescheid wird eine Gebühr von 30,00 € erhoben.