Wenn Sie sich z.B. als Bürger oder Verein zugunsten von Natur und Landschaft engagieren möchten, sollten Sie die Möglichkeit einer finanziellen Förderung durch die Untere Landschaftsbehörde prüfen lassen. Im Kreis Warendorf gibt es verschiedene Förderprogramme für Maßnahmen im Bereich Natur und Landschaft. Mehrjährige Maßnahmen können über das Kulturlandschaftsprogramm des Kreises bzw. den Vertragsnaturschutz und die Förderrichtlinien Naturschutz gefördert werden. Hierzu gehören zum Beispiel die Pflege und Erhaltung von Grünlandstandorten, Streuobstwiesen und Hecken oder Maßnahmen für eine naturschutzgerechte Nutzung von Äckern und Ackerstreifen.
Nicht förderfähig sind z.B. landschaftsrechtliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen oder ähnliche behördliche Auflagen.
Ihren Antrag können Sie jederzeit bei der Unteren Landschaftsbehörde einreichen. Vor Beginn und nach Abschluss der Maßnahmen führen Mitarbeiter/innen jeweils Ortsbesichtigungen durch. Wir empfehlen Ihnen eine frühzeitige Beratung, Planung und Beantragung der beabsichtigten Maßnahmen, damit Sie möglichst in den Genuss der Fördermittel kommen. Berücksichtigen Sie bei Ihrer Zeitplanung, dass die Maßnahme nicht vor der offiziellen "Zusage" (Bewilligung) begonnen werden darf, jedoch vor Ablauf des Bewilligungsjahres fertiggestellt sein muss.

Förderung nach der Richtlinie zur Förderung von Natur und Landschaft (FöNa)
Das Land NRW fördert Maßnahmen, die dem Schutz von Natur und Umwelt als Lebensgrundlage des Menschen und als Voraussetzung für seine Erholung in Natur und Landschaft dienen.
Mitfinanziert werden:

  • Pläne und Gutachten,
  • Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen,
  • Erhaltungsmaßnahmen,
  • Grunderwerb und Pacht,
  • Betreuungen von Naturschutzgebieten sowie
  • Artenschutzmaßnahmen.

Anerkannte Naturschutzverbände sowie Privatpersonen, Vereine und andere Organisationen können diese Förderung beantragen. Die Zuwendungen werden im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel in der Regel in einer Höhe von 50 - 80 % der zuwendungsfähigen Aufwendungen von mindestens 500 € bewilligt. Die Auszahlung erfolgt nach beanstandungsfreier Abnahme der Maßnahme durch die Untere Landschaftsbehörde. Auch hier besteht die Verpflichtung, eine Zweckbindungszeit von mindestens 10 Jahren einzuhalten.

Vertragsnaturschutz im Rahmen des Kreiskulturlandschaftsprogrammes

Förderungen über den Vertragsnaturschutz sind bei freiwilligen Bewirtschaftungseinschränkungen und Pflegemaßnahmen möglich. Der durch die Naturschutzmaßnahmen verursachte Minderertrag bzw. die dadurch entstehenden Mehraufwendungen werden finanziell ausgeglichen. Zahlungsempfänger sind Landwirte und andere Landbewirtschafter.
Grundlage des Vertragsnaturschutzes sind die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), die Durchführungsverordnung des Landschaftsgesetzes Nordrhein-Westfalen und die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung.
Die Förderung soll die Lebensgrundlagen von gefährdeten oder bedrohten Tier- und Pflanzenarten erhalten oder verbessern bzw. wiederherstellen und eine für den Naturhaushalt schädliche Entwicklung verhindern. Der Vertragsnaturschutzhält gemäß Artikel 2 der Rahmenrichtlinie Vertragsnaturschutz insgesamt vier Förderbausteine bereit:

  • naturschutzgerechte Nutzung von Äckern/Ackerrandstreifen,
  • naturschutzgerechte Bewirtschaftung von Grünland,
  • Streuobstwiesenförderung und
  • die Biotop- bzw. Heckenpflege.

Es können nur Flächen gefördert werden, die innerhalb von ausgewiesenen Förderkulissen (z.B. Naturschutzgebiete oder Gewässerauenbereiche) liegen. Ob die eigene Fläche dazu gehört, erfährt man bei der Unteren Landschaftsbehörde. Ackerrandstreifen und Streuobstwiesen können im gesamten Kreisgebiet gefördert werden. Des Weiteren haben sich die Zuwendungsempfänger für die Dauer von mindestens fünf Jahren zu verpflichten, die Flächen gemäß den vereinbarten Bewirtschaftungsgrundsätzen und der vereinbarten Größe zu bewirtschaften und ggf. Pflegemaßnahmen auf den Flächen durchzuführen. Die Höhe der jährlichen Zuwendung ist jeweils gestaffelt nach Art und Umfang der Auflagen und ebenfalls bei der Unteren Landschaftsbehörde zu erfragen. Die Europäische Union beteiligt sich an der Förderung der Maßnahmen mit bis zu 45 %.

Rechtsgrundlage

  • Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Förderrichtlinien Naturschutz - FöNa)
  • Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen im Vertragsnaturschutz (Rahmenrichtlinien Vertragsnaturschutz)

Unterlagen

Bei Interesse nehmen Sie bitte Kontakt mit unseren Ansprechpartnern auf.

Fördermaßnahmen für Naturschutz und Landschaftspflege

Wenn Sie sich z.B. als Bürger oder Verein zugunsten von Natur und Landschaft engagieren möchten, sollten Sie die Möglichkeit einer finanziellen Förderung durch die Untere Landschaftsbehörde prüfen lassen. Im Kreis Warendorf gibt es verschiedene Förderprogramme für Maßnahmen im Bereich Natur und Landschaft. Mehrjährige Maßnahmen können über das Kulturlandschaftsprogramm des Kreises bzw. den Vertragsnaturschutz und die Förderrichtlinien Naturschutz gefördert werden. Hierzu gehören zum Beispiel die Pflege und Erhaltung von Grünlandstandorten, Streuobstwiesen und Hecken oder Maßnahmen für eine naturschutzgerechte Nutzung von Äckern und Ackerstreifen.
Nicht förderfähig sind z.B. landschaftsrechtliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen oder ähnliche behördliche Auflagen.
Ihren Antrag können Sie jederzeit bei der Unteren Landschaftsbehörde einreichen. Vor Beginn und nach Abschluss der Maßnahmen führen Mitarbeiter/innen jeweils Ortsbesichtigungen durch. Wir empfehlen Ihnen eine frühzeitige Beratung, Planung und Beantragung der beabsichtigten Maßnahmen, damit Sie möglichst in den Genuss der Fördermittel kommen. Berücksichtigen Sie bei Ihrer Zeitplanung, dass die Maßnahme nicht vor der offiziellen "Zusage" (Bewilligung) begonnen werden darf, jedoch vor Ablauf des Bewilligungsjahres fertiggestellt sein muss.

Förderung nach der Richtlinie zur Förderung von Natur und Landschaft (FöNa)
Das Land NRW fördert Maßnahmen, die dem Schutz von Natur und Umwelt als Lebensgrundlage des Menschen und als Voraussetzung für seine Erholung in Natur und Landschaft dienen.
Mitfinanziert werden:

  • Pläne und Gutachten,
  • Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen,
  • Erhaltungsmaßnahmen,
  • Grunderwerb und Pacht,
  • Betreuungen von Naturschutzgebieten sowie
  • Artenschutzmaßnahmen.

Anerkannte Naturschutzverbände sowie Privatpersonen, Vereine und andere Organisationen können diese Förderung beantragen. Die Zuwendungen werden im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel in der Regel in einer Höhe von 50 - 80 % der zuwendungsfähigen Aufwendungen von mindestens 500 € bewilligt. Die Auszahlung erfolgt nach beanstandungsfreier Abnahme der Maßnahme durch die Untere Landschaftsbehörde. Auch hier besteht die Verpflichtung, eine Zweckbindungszeit von mindestens 10 Jahren einzuhalten.

Vertragsnaturschutz im Rahmen des Kreiskulturlandschaftsprogrammes

Förderungen über den Vertragsnaturschutz sind bei freiwilligen Bewirtschaftungseinschränkungen und Pflegemaßnahmen möglich. Der durch die Naturschutzmaßnahmen verursachte Minderertrag bzw. die dadurch entstehenden Mehraufwendungen werden finanziell ausgeglichen. Zahlungsempfänger sind Landwirte und andere Landbewirtschafter.
Grundlage des Vertragsnaturschutzes sind die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), die Durchführungsverordnung des Landschaftsgesetzes Nordrhein-Westfalen und die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung.
Die Förderung soll die Lebensgrundlagen von gefährdeten oder bedrohten Tier- und Pflanzenarten erhalten oder verbessern bzw. wiederherstellen und eine für den Naturhaushalt schädliche Entwicklung verhindern. Der Vertragsnaturschutzhält gemäß Artikel 2 der Rahmenrichtlinie Vertragsnaturschutz insgesamt vier Förderbausteine bereit:

  • naturschutzgerechte Nutzung von Äckern/Ackerrandstreifen,
  • naturschutzgerechte Bewirtschaftung von Grünland,
  • Streuobstwiesenförderung und
  • die Biotop- bzw. Heckenpflege.

Es können nur Flächen gefördert werden, die innerhalb von ausgewiesenen Förderkulissen (z.B. Naturschutzgebiete oder Gewässerauenbereiche) liegen. Ob die eigene Fläche dazu gehört, erfährt man bei der Unteren Landschaftsbehörde. Ackerrandstreifen und Streuobstwiesen können im gesamten Kreisgebiet gefördert werden. Des Weiteren haben sich die Zuwendungsempfänger für die Dauer von mindestens fünf Jahren zu verpflichten, die Flächen gemäß den vereinbarten Bewirtschaftungsgrundsätzen und der vereinbarten Größe zu bewirtschaften und ggf. Pflegemaßnahmen auf den Flächen durchzuführen. Die Höhe der jährlichen Zuwendung ist jeweils gestaffelt nach Art und Umfang der Auflagen und ebenfalls bei der Unteren Landschaftsbehörde zu erfragen. Die Europäische Union beteiligt sich an der Förderung der Maßnahmen mit bis zu 45 %.

Rechtsgrundlage

  • Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Förderrichtlinien Naturschutz - FöNa)
  • Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen im Vertragsnaturschutz (Rahmenrichtlinien Vertragsnaturschutz)

Bei Interesse nehmen Sie bitte Kontakt mit unseren Ansprechpartnern auf.

Vertragsnaturschutz, Streuobstwiesenförderung, Biotop- und Heckenpflege https://serviceportal.kreis-warendorf.de:443/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/445/show
Amt für Planung und Naturschutz
Waldenburger Str. 12 48231 Warendorf
Telefon 02581 53-6100
Fax 02581 53-96100

Frau

Manuela

Kalthoff

N3.20 (Nebenstelle Kreishaus, 3. Etage)

02581 53-6120
manuela.kalthoff@kreis-warendorf.de

Herr

Tom

Hofmann

N3.11 (Kreishaus Nebenstelle, 3. Etage)

02581 53-6136
tom.hofmann@kreis-warendorf.de

Herr

Michael

Reineke

N3.10 (Warendorf - Kreishaus Nebenstelle, 3. [...]

02581 53-6132
michael.reineke@kreis-warendorf.de