Entsprechend den Handlungsempfehlungen des Landes NRW vom 22.10.2010 ist im Rahmen der Bauleitplanung und bei Genehmigungen von Einzelvorhaben die Durchführung einer Artenschutzprüfung (ASP) erforderlich, bei der ein naturschutzrechtlich fest umrissenes Artenspektrum einem dreistufigen Prüfverfahren unterzogen wird:


Stufe I: Vorprüfung (Artenspektrum, Wirkfaktoren)

  • Ermittlung aktueller und potentieller Vorkommen planungsrelevanter Arten im  Plangebiet
  • Überschlägige Prognose artenschutzrechtlicher Konflikte für die einzelnen Arten unter Einbeziehung verfügbarer Daten zum betroffenen Artenspektrum und aller relevanten Wirkfaktoren des Vorhabens
  • Im Falle möglicher artenschutzrechtlicher Konflikte: Ausführung der vertiefenden Art-für-Art Betrachtung (ASP Stufe II) 


Stufe II: Vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände

  • Konzipierung von Vermeidungsmaßnahmen inklusive Ausgleichsmaßnahmen u ggf. Risikomanagement
  • Prüfung, ob  trotz Ausführung der Maßnahmen Verstöße gegen die artenschutzrechtlichen Verbote vorliegen, hierzu ggf. Einholung spezieller Artenschutzgutachten 


Stufe III: Ausnahmeverfahren

  • Prüfung des Vorliegens der drei Ausnahmevoraussetzungen (zwingende Gründe, Alternativlosigkeit, Erhaltungszustand) für die Zulassung einer Ausnahme von den Verboten


Im Zuge des Bau- bzw. Abbruchantrages ist hierzu ein Formblatt auszufüllen; ein sogenanntes "Protokoll einer Artenschutzprüfung". Es ist abschließend auszuführen, ob die Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG durch das Vorhaben erfüllt sind oder nicht. 


Die ASP kann nicht durch andere Prüfverfahren wie Umweltverträglichkeitsprüfung, FFH-Verträglichkeitsprüfung oder die Prüfung nach der Eingriffsregelung ersetzt werden, sondern stellt ein eigenständiges Verfahren dar. Zuwiderhandlungen gegen die Artenschutzbestimmungen können Bußgeld- und Strafvorschriften der §§ 69ff BNatSchG zur Folge haben. 

Weitere Informationen zum Thema erhalten Sie beispielsweise auf den Seiten des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) unter: http://www.naturschutzinformationen-nrw.de/artenschutz/de/downloads.

 

Unterlagen

Formular A: Protokoll einer Artenschutzprüfung (ASP)
Formular B: Art-für-Art-Protokoll
zusätzlich unter Umständen: artenschutzrechtliches Fachgutachten (z.B. Faunistischer Fachbeitrag)

Rechtsgrundlagen

  • Gemäß § 44 Absatz 1 Ziffer 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist es verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.
  • § 44 Absatz 1 Ziffer 2 BNatSchG verbietet es, wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören.
  • Gemäß §§ 44 Absatz 1 Ziffer 3 BNatSchG ist es im Grundsatz verboten, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.

Zuständige Stelle

Amt für Planung und Naturschutz
Waldenburger Str. 12
48231 Warendorf