Gebäudeabbrüche - Belange des Naturschutzes
Hinweis: Neue Bauordnung NRW 2018
Seit dem 01.01.2019 sind gemäß §62 (1) BauO NRW 2018 einige zuvor genehmigungspflichtige Bauvorhaben, nun nicht mehr genehmigungsbedürftig. Dies gilt beispielsweise für die Beseitigung bzw. den Abbruch bestimmter Gebäude bzw. bauliche Anlagen.
Die Genehmigungsfreiheit dieser Bauvorhaben entbindet aber nicht von der Verpflichtung zur Beachtung der Verbote des § 44 Absatz 1 Ziffer 1 bis 3 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)!
Bei Zuwiderhandlungen drohen die Bußgeld- und Strafvorschriften der §§ 69 ff. BNatSchG. Die zuständige untere Naturschutzbehörde kann unter Umständen eine Befreiung nach § 67 Abs. 2 BNatSchG gewähren, sofern eine unzumutbare Belastung vorliegt.
Seit dem 01. März 2010 müssen bei allen Bauleitplanverfahren und baurechtlichen Genehmigungsverfahren im Innen- und Außenbereich die Artenschutzbelange in Form einer Artenschutzprüfung (ASP) berücksichtigt werden.
Artenschutz bei Gebäudeabbrüchen - warum?
Durch den Abbruch von Gebäuden mit geeigneten Quartierstrukturen kann es zum Verlust wertvoller Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Tiere kommen und es können Tiere getötet werden.
Es ist wichtig, solche Tierarten zu schützen, die Gebäude bewohnen. Sie können durch Eulenlöcher, Spalten, Lücken in der Dacheindeckung oder durch Fensteröffnungen in Gebäude gelangen. Neben Dachräumen können auch verschiedenen Ritzen, Spalten oder Löcher im Mauerwerk besiedelt werden.
Welche Arten können betroffen sein?
Betroffen sein können alle Gebäudebrüter (Vögel) und gebäudebewohnenden Fledermäuse. Dies können unter anderem die Arten Schleiereule, Steinkauz, Rauchschwalbe, Mehlschwalbe, Turmfalke, Wanderfalke, Haussperling, Feldsperling, Hausrotschwanz, Mauersegler, Dohle, Zwergfledermaus, Breitflügelfledermaus, Braunes Langohr, Fransenfledermaus, Großes Mausohr, Große Bartfledermaus und Großer Abendsegler sein.
Welche Gebäude werden genutzt?
Es werden nicht nur alte, unbewohnte Wohngebäude, Klöster oder Kirchen besiedelt, sondern auch neuere (auch regelmäßig genutzte oder bewohnte) Gebäude.
Gebäudebrüter (Vögel) können ihre Nester im Innenraum von Gebäuden, auf Holzbalken, an oder in der Fassade oder auch in Nischen oder Hohlräumen an Gebäuden bauen.
Fledermäuse können Gebäudequartiere zur Überwinterung (Winterquartiere), als Sommerquartier oder zur Jungen-Aufzucht (Wochenstube) nutzen. Die Tiere können sich beispielsweise in Dachstühlen, an Fassaden, in Hohlräumen, im Mauerwerk, in kleinen Nischen, Spalten in Holzverbindungen, hinter Verschalungen bzw. Fassadenverkleidungen (z.B. Holz, Schiefer, o.ä.) oder auch in feuchten Kellerräumen aufhalten. Fledermausquartiere sind zum Teil gut versteckt und für den Laien meist sehr schlecht nachzuweisen. Nur wenige Fledermausarten hängen frei in Dachböden. Eine Zwergfledermaus passt zum Beispiel in Spalten, die nicht größer sind als eine Streichholzschachtel.
Was passiert, wenn Tiere nachgewiesen werden?
Wenn eine Besiedlung Gebäude bewohnender Tierarten nicht sicher ausgeschlossen werden kann, ist es notwendig, eine vertiefende Begutachtung in Form einer Gebäudekontrolle mit einem Fachgutachten durchzuführen zu lassen.
Eine frühzeitige Kontrolle des abzubrechenden Gebäudes durch eine Fachperson kann Klarheit schaffen, ob sich planungsrelevante Tierarten in dem Gebäude befinden können und ob diese durch das Vorhaben beeinträchtigt werden können.
Sollten Quartiere von Tieren nachgewiesen werden, heißt dies nicht, dass der Abbruch oder Umbau des Gebäudes nicht möglich ist! In der Regel ist das Vorhaben mit Berücksichtigung bestimmter Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen, einer Bauzeitenregelung oder einer ökologischen Baubegleitung unproblematisch durchführbar.
Eine Liste von Gutachterbüros, die Artenschutzprüfungen durchführen können Sie gerne bei uns anfordern.
Welche Unterlagen muss der Antragsteller/ die Antragstellerin einreichen?
Im Zuge des Bau- bzw. Abbruchantrages müssen die Protokollbögen A und B der Artenschutzprüfung vom Antragsteller ausgefüllt und beim zuständigen Bauamt eingereicht werden (Download der Protokollbögen unten auf dieser Seite).
Im Protokollbogen A ist ein Feld mit einer kurzen Begründung auszufüllen, warum keine Verbote des § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG, siehe unten) durch das Vorhaben ausgelöst werden, wenn die Frage in Stufe I (Vorprüfung) mit „nein“ beantwortet wird. Dies ist unbedingt vom Antragsteller oder einem entsprechenden Gutachter auszufüllen. Ansonsten gilt der Bogen als ungültig.
Eine Liste der sogenannten Planungsrelevante Arten Nordrhein-Westfalens können Sie unten auf dieser Seite downloaden.
Rechtsgrundlage
- § 44 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG)
Es ist es verboten:- wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (§ 44 Absatz 1 Ziffer 1 BNatSchG),
- wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören (§ 44 Absatz 1 Ziffer 2 BNatSchG),
- Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (§ 44 Absatz 1 Ziffer 3 BNatSchG)
Weitere Informationen zum Thema Artenschutz in Nordrhein-Westfalen finden Sie auch auf den Internetseiten des LANUV: http://artenschutz.naturschutzinformationen.nrw.de/artenschutz/de/start.