Hornissen- und Wespennester
Schutz heimischer wildlebender Fluginsekten wie Hornissen, Bienen, Hummeln und Wespen
Wenn Sie an Ihrer Wohnung oder am Haus das Nest von Hornissen/Wespen vermuten, gilt es uznächst herauszufinden um welche Art von Insekten es sich handelt. Nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) §44 gelten als besonders geschützte Arten, die nicht gefangen oder verletzt/getötet werden dürfen (inkl. Nester, Larven, Eier etc.):
- Hornissen
- Bienen und Hummeln
- einige Wespenarten (Kreiselwespen, Knopfhornwespen)
Von diesem Gesetz kann die Untere Naturschutzbehörde eine Befreiung erteilen, wenn diese Vorschrift im Einzelfall zu einer nicht zumutbaren Belastung (Gefährdung von Menschen) führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist und bestimmte Vorschriften nicht entgegenstehen.
Für alle Nester der übrigen Wespenarten (z.B. Gemeine Wespe und Deutsche Wespe) ist keine Befreiung erforderlich. Dennoch sind diese Tiere nach § 39 BNatSchG geschützt, weswegen ein vernünftiger Grund zum Entfernen des Nestes vorliegen muss (z.B. Gefährdung von Menschen).
Befreiung
Bitte melden Sie sich für eine Befreiung bei den rechts angegebenen Ansprechpartnern. Befreiungen können nur ggü. dem Eigentümer erstellt werden. Bitte wenden Sie sich in bei Mietwohnungen an Ihren Vermieter.
Rechtliche Grundlagen:
1) Allgemeiner Schutz nach § 39 BNatSchG Absatz 1 Nr. 1 und 3
2) Besonderer Schutz nach § 44 BNatSchG Absatz 1 Nr. 1 und 3
3) Befreiung nach § 67 BNatSchG Absatz 1 und 2