Schutz heimischer wildlebender Fluginsekten wie Hornissen, Bienen, Hummeln und Wespen

Rechtliche Grundlagen:

1)    Hornissen, Bienen, Hummeln und einige Wespenarten (Kreiselwespen, Knopfhornwespen) sind besonders geschützte Tierarten. Nach § 44 Abs. 1 Nr.1 und 3 BNatSchG ist es verboten, Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Gemäß § 67 Abs. 1 und 2 BNatSchG kann von diesem Verbot auf Antrag eine Befreiung erteilt werden, wenn die Durchführung dieser Vorschrift im Einzelfall zu einer nicht zumutbaren Belastung (z.B. eine Gefährdung von Menschen, insbesondere von Kindern) führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist und bestimmte Vorschriften nicht entgegenstehen.


2)    Alle übrigen Wespenarten (z.B. Gemeine Wespe und Deutsche Wespe) sind gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG geschützt. Es ist verboten diese mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Lebensstätten ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören. Sollte Ihnen ein vernünftiger Grund (z.B. Gefährdung von Menschen, insbes. Kindern) vorliegen und es sich nicht um ein Nest der Kreiselwespen, Knopfhornwespen handeln, kann ein Wespennest ohne eine Befreiung entfernt werden.


Folgende Regelung gilt somit:

  • Bei der Entfernung von Hornissennestern ist eine Befreiung von Verboten des § 44 BNatSchG notwendig. Eine solche Befreiung kann durch die hiesige Untere Naturschutzbehörde erteilt werden.
  • Bei einem Vorkommen von Wespen (außer Kreiselwespen, Knopfhornwespen) gilt: Für die fachgerechte Beseitigung des Nestes ist keine Befreiung der Unteren Naturschutzbehörde erforderlich.

Hornissenschutz

Schutz heimischer wildlebender Fluginsekten wie Hornissen, Bienen, Hummeln und Wespen

Rechtliche Grundlagen:

1)    Hornissen, Bienen, Hummeln und einige Wespenarten (Kreiselwespen, Knopfhornwespen) sind besonders geschützte Tierarten. Nach § 44 Abs. 1 Nr.1 und 3 BNatSchG ist es verboten, Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Gemäß § 67 Abs. 1 und 2 BNatSchG kann von diesem Verbot auf Antrag eine Befreiung erteilt werden, wenn die Durchführung dieser Vorschrift im Einzelfall zu einer nicht zumutbaren Belastung (z.B. eine Gefährdung von Menschen, insbesondere von Kindern) führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist und bestimmte Vorschriften nicht entgegenstehen.


2)    Alle übrigen Wespenarten (z.B. Gemeine Wespe und Deutsche Wespe) sind gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG geschützt. Es ist verboten diese mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Lebensstätten ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören. Sollte Ihnen ein vernünftiger Grund (z.B. Gefährdung von Menschen, insbes. Kindern) vorliegen und es sich nicht um ein Nest der Kreiselwespen, Knopfhornwespen handeln, kann ein Wespennest ohne eine Befreiung entfernt werden.


Folgende Regelung gilt somit:

  • Bei der Entfernung von Hornissennestern ist eine Befreiung von Verboten des § 44 BNatSchG notwendig. Eine solche Befreiung kann durch die hiesige Untere Naturschutzbehörde erteilt werden.
  • Bei einem Vorkommen von Wespen (außer Kreiselwespen, Knopfhornwespen) gilt: Für die fachgerechte Beseitigung des Nestes ist keine Befreiung der Unteren Naturschutzbehörde erforderlich.
Hornissen, Wespen, Bienen https://serviceportal.kreis-warendorf.de:443/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/463/show
Amt für Planung und Naturschutz
Waldenburger Str. 12 48231 Warendorf
Telefon 02581 53-6100
Fax 02581 53-96100

Frau

Ann-Kathrin

Will

N3.11 (Kreishaus Nebenstelle, 3. Etage)

02581 53-6134
ann-kathrin.will@kreis-warendorf.de