Wer in einem nichtärtzlichen Gesundheitsfachberuf tätig sein möchte, muss nach abgeschlossener Ausbildung eine Prüfung ablegen. Das Gesundheitsamt ist für die ordnungsgemäße Durchführung des Prüfungsverfahrens zuständig und nimmt bei den Prüfungen den Prüfungsvorsitz wahr. 

Nach bestandener Prüfung wird ein Zeugnis ausgestellt. Sofern die erforderlichen Voraussetzungen – wie etwa Zuverlässigkeit und gesundheitliche Eignung – erfüllt sind, wird auf Antrag die Erlaubnis zur Führung der jeweiligen Berufsbezeichnung erteilt.

Der Kreis Warendorf führt die Prüfungen folgender Gesundheitsfachberufe durch:

  • Notfallsanitäter/-in
  • Rettungshelfer/-in
  • Rettungssanitäter/-in
  • Physiotherapeut/-in

Im Kreis Warendorf gibt es z. Zt. folgende staatlich anerkannte Schulen des Gesundheitswesens:

 

weitere zuständige Behörden

 

Ersatzurkunde / Ersatzzeugnis

Bei Verlust der Erlaubnisurkunde oder des Prüfungszeugnisses kann beim Kreis Warendorf ein Ersatzdokument beantragt werden. Dem Antrag müssen die erforderlichen Unterlagen beigefügt werden.

Unterlagen

Anträge zur Prüfungszulassung und Erteilung einer Urkunde werden von den Aus- und Weiterbildungseinrichtungen vorgehalten und auf Anfrage ausgegeben.

Rechtsgrundlagen

  • Gesetz über den Beruf der Hebamme und des Entbindungspflegers (HebG)
  • Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebammenund Entbindungspfleger (HebAPrV)
  • Gesetz über die Berufe in der Krankenpflege (KrPflG)
  • Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege (KrPflAPrV)
  • Gesetz über die Berufe in der Physiotherapie (MPhG)
  • Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten (PhysTh-APrV)
  • Gesetz über den Rettungsdienst (RettG NRW)
  • Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter sowie Rettungshelferinnen und Rettungshelfer (RettAPrVO NRW)
  • Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters (NotSanG)
  • Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
    (NotSan-APrV)
  • Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW)
  • Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW)
  • § 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz

Kosten

  • Erlaubnis zur Führung einer Berufsbezeichnung (Urkunde): 60 Euro
  • Ersatzzeugnis oder Ersatzurkunde: 60 Euro