Belehrungen für Beschäftigte im Lebensmittelgewerbe
Seit 2001 regelt das Infektionsschutzgesetz unter anderem den Umgang mit Lebensmitteln. Das Gesetz schreibt mündliche und schriftliche Belehrungen für Beschäftigte im Umgang mit Lebensmitteln vor. Diese Belehrungen ersetzen die früher erforderlichen Gesundheitszeugnisse nach dem Bundes-Seuchengesetz und informieren über unbedingt notwendige Vorsichtsmaßnahmen beim Umgang mit Lebensmitteln.
Wer benötigt eine Belehrung gemäß § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz?
Alle Personen, die im Umgang mit Lebensmitteln arbeiten oder in Küchen oder in sonstigen Einrichtungen mit Gemeinschaftsverpflegung tätig sind, benötigen vor der erstmaligen Ausübung der Tätigkeiten eine Bescheinigung über die Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz.
Auch Beschäftigte, die indirekt über Bedarfsgegenstände (z. B. über Geschirr, Besteck und andere Arbeitsmaterialien) mit unverpackten Lebensmitteln in Berührung kommen, benötigen die Bescheinigung. Dazu gehören z. B. auch Spül- und Reinigungskräfte.
Weitere Gesundheitsinformationen für den Umgang mit Lebensmitteln finden Sie hier.
Anmeldung
Um eine Bescheinigung nach § 43 Infektionsschutzgesetz zu erhalten, müssen Sie an einer Belehrung durch Ihr Gesundheitsamt teilnehmen.
Die Belehrungen finden im Gesundheitsamt, Kreishaus Warendorf, Waldenburger Str. 2, 48231 Warendorf, Erdgeschoss, statt.
Eine vorherige Anmeldung ist erforderlich!
Zum Belehrungstermin bringen Sie bitte Ihren Personalausweis oder Reisepass mit. Die Gebühr von 25 Euro kann bar oder mittels EC-Cash gezahlt werden.
Zur Terminvereinbarung und bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte direkt an die unten genannte Ansprechpartnerin.
Rechtsgrundlage
- § 43 Infektionsschutzgesetz