Belehrungen für Beschäftigte im Lebensmittelgewerbe
Seit 2001 regelt das Infektionsschutzgesetz unter anderem den Umgang mit Lebensmitteln. Das Gesetz schreibt mündliche und schriftliche Belehrungen für Beschäftigte im Umgang mit Lebensmitteln vor. Diese Belehrungen ersetzen die früher erforderlichen Gesundheitszeugnisse nach dem Bundes-Seuchengesetz und informieren über unbedingt notwendige Vorsichtsmaßnahmen beim Umgang mit Lebensmitteln.
Wer benötigt eine Belehrung gemäß § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz?
Alle Personen, die im Umgang mit Lebensmitteln arbeiten oder in Küchen oder in sonstigen Einrichtungen mit Gemeinschaftsverpflegung tätig sind, benötigen vor der erstmaligen Ausübung der Tätigkeiten eine Bescheinigung über die Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz, die nicht älter als drei Monate sein darf.
Auch Beschäftigte, die indirekt über Bedarfsgegenstände (z. B. über Geschirr, Besteck und andere Arbeitsmaterialien) mit unverpackten Lebensmitteln in Berührung kommen, benötigen die Bescheinigung. Dazu gehören z. B. auch Spül- und Reinigungskräfte.
Weitere Gesundheitsinformationen für den Umgang mit Lebensmitteln finden Sie hier.
Nicht jede Schulpraktikantin, nicht jeder Schulpraktikant muss an einer Belehrung teilnehmen. Sozialpraktika von Schülerinnen und Schüler z.B. in Heimen, Kitas, Schulen und Krankenhäusern, bei denen diese dabei nicht unmittelbar mit Lebensmitteln in Berührung kommen (z.B. durch das Tragen von Handschuhen beim Anreichen von Speisen oder Tätigkeiten nur mit verpackten Lebensmitteln) und nur vorportioniertes Essen verteilen und nicht in Küchen arbeiten, bedürfen keiner Belehrung.
Die Online Belehrungen finden in der Zeit von Montag bis Freitag von 8.00 bis 20.30 Uhr und Samstag von 9.00 bis 15.30 Uhr über das Technologie Zentrum Glehn, welches vom Kreis Warendorf mit der Aufgabe betraut wurde, statt und dauert ca. 45 Minuten. Die Inhalte sind durch das Gesundheitsamt des Kreises Warendorf geprüft und genehmigt. Es entstehen Kosten in Höhe von 25,00 Euro. Im deutschen Film werden Untertitel in der gewählten Sprache eingeblendet (z.B. Bulgarisch, Rumänisch, Russisch, Türkisch und weiteren Sprachen). Für die Teilnahme an der Online Belehrung benöitigen Sie ein internetfähiges Endgerät (PC, Notebook, Tablet, Handy, etc.)
Vor der Durchführung der Online-Belehrung erfolgt eine E-Mail- oder Videoidentifikation über Verwendung allgemein üblicher Kommunikationstools. Dafür sollten Sie Ihren Personalausweis bereithalten.
Minderjährige unter 18 Jahren benötigen vor der Belehrung eine von den Sorgeberechtigten unterschriebene Erklärung, die vor dem Belehrungstermin per Mail an ifsg@tz-glehn.de geschickt werden muss.
Erklärung der/des Sorgeberechtigten
Anmeldung zur Online-Belehrung gemäß § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz
Sollten Sie Ihre Online-Bescheinigung verlegt haben, können Zweitschriften ebenfalls unter ifsg@tz-glehn.de abgefordert werden.
Das Technologie Zentrum Glehn (TZG) bietet für Schulen Gruppenbelehrungen ab einer Gruppenstärke von 10 bis maximal 25 Schülerinnen und Schüler an. Dazu kontaktieren die Schulen zwei Wochen vor dem gewünschten Belehrungstermin über die E-Mail-Adresse ifsg@tz-glehn.de den Anbieter, benennen einen Ansprechpartner und hinterlassen zur Kontaktaufnahme durch das TZG eine Telefonnummer, um die weiteren Formalitäten zu klären. Die Kosten belaufen sich ebenfalls auf 25,00 Euro pro Person.
In Einzelfällen bietet das Gesundheitsamt Warendorf, Waldenburger Straße 2 in 48231 Warendorf Belehrungen in Präsenz an. Termine sind über das Anmeldeportal Terminland buchbar.
Anmeldung zur Präsenz Belehrung gemäß § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz