Das Gesundheitsamt des Kreises Warendorf ist zuständige Behörde für die Aufsicht über Dienstleistungen von Angehörigen nichtakademischer Heilberufe aus EU- Mitgliedstaaten, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassen sind und ihre  Leistungen vorübergehend oder auf Dauer auch im Kreis Warendorf anbieten wollen. Diese Personen sind verpflichtet, gegenüber dem Gesundheitsamt zu belegen, dass sie die Voraussetzungen zur Erbringung ihrer  Dienstleistungen erfüllen.

Die Aufnahme der Dienstleistung sowie ihre voraussichtliche Dauer sind dem Gesundheitsamt vor Aufnahme der Dienstleistung schriftlich zu melden. Danach ist die Meldung einmal jährlich zu erneuern, wenn die dienstleistende Person beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend oder gelegentlich Dienstleistungen zu erbringen.
Ebenso ist die Beendigung der Tätigkeit dem Gesundheitsamt zu melden.

Diese Regelung bezieht sich auf folgende Berufe:

  • Gesundheits- und Krankenpfleger/in
  • Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in
  • Gesundheits- und Krankenpflegeassistent/in (Krankenpflegehelfer/in)
  • Hebamme / Entbindungspfleger
  • Heilpraktiker/in
  • Heilpraktiker/in (Psychotherapie)
  • Heilpraktiker/in (Sprachtherapie)
  • Diätassistent/in
  • Ergotherapeut/in
  • Logopäde/in
  • Masseur/in
  • Masseur/in und med. Bademeister/in
  • Orthoptist/in
  • Physiotherapeut/in
  • Podologe/in
  • Medizinisch-technische/r Assistent/in (Labor / Radiologie / Funktionsdiagnostik)

Führen der Berufsbezeichnung
Die Dienstleistung wird unter der Berufsbezeichnung des europäischen Staates der Niederlassung der Dienstleistenden erbracht, sofern für die betreffende Tätigkeit eine solche Berufsbezeichnung existiert. Die Berufsbezeichnung wird in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Heimatstaates geführt, und zwar so, dass keine Verwechslung mit den Berufsbezeichnungen nach Landes- oder Bundesrecht möglich ist. Falls die genannte Berufsbezeichnung im Heimatstaat nicht existiert, geben Dienstleistende ihren Ausbildungsnachweis in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Heimatstaates an.

Evtl. Erfordernis einer Eignungsprüfung
Vor der ersten Erbringung einer Dienstleistung von Angehörigen reglementierter Gesundheitsberufe, die nicht dem Grundsatz der automatischen Anerkennung nach Titel III Kapitel III der Richtlinie 2005/36/EG unterliegen, soll die zuständige Behörde die Berufsqualifikation der dienstleistenden Person nachprüfen.
Wird bei dieser Nachprüfung festgestellt, dass ein wesentlicher Unterschied zwischen der beruflichen Qualifikation des Dienstleisters und der landes- oder bundesrechtlichen Aus- oder Weiterbildung besteht und dieser so groß ist, dass die Ausübung dieser Tätigkeit eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellt, ist der Dienstleister verpflichtet, in Form einer Eignungsprüfung nachzuweisen , dass er die fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat. Wird in der Eignungsprüfung die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nachgewiesen, erhält der Dienstleister die Erlaubnis zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung nach Landes- oder Bundesrecht und erbringt in diesem Fall die Dienstleistung – anders als oben angeführt – unter der Berufsbezeichnung des Aufnahmestaates.
Soweit Dienstleistungen erstmals erbracht werden oder sich eine wesentliche Änderung gegenüber der bisher bescheinigten Situation ergibt, ist die dienstleistende Person verpflichtet, dies unter Beifügung der  unten genannten Unterlagen  anzuzeigen.

Rechtsgrundlage

  • RICHTLINIE 2005/36/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen -Amtsblatt der Europäischen Union vom 30.09.2005-

Unterlagen

  • einen Nachweis über die Staatsangehörigkeit (Kopie des Personalausweises oder Reisepasses);
  • eine Bescheinigung darüber, dass die dienstleistende Person in dem anderen europäischen Staat rechtmäßig zur Ausübung der betreffenden Tätigkeiten niedergelassen ist und dass ihr die Ausübung dieser Tätigkeiten zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist;
  • einen Berufsqualifikationsnachweis (Berufsqualifikationsnachweis im Original oder in Form einer beglaubigten Fotokopie des Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises in der Heimatsprache und eine durch einen in Deutschland öffentlich bestellten oder beeideten Dolmetscher oder Übersetzer gefertigte deutsche Übersetzung);
  • einen Nachweis darüber, dass die betreffende Tätigkeit während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre lang in Vollzeit ausgeübt wurde, wenn der Beruf im Staat der Niederlassung nicht reglementiert ist;
  • einen Nachweis über den Beginn und über die Beendigung der beruflichen Tätigkeit.

Kosten

auf Anfrage

Zuständige Stelle

Verwaltung (53)
Waldenburger Str. 2
48231 Warendorf

Ansprechpartner