Legionellenuntersuchungen in der Trinkwasserinstallation
Legionellen sind im Wasser lebende Bakterien. Das Einatmen legionellenhaltigen Wassers als Wassernebel, wie er z.B. beim Duschen entsteht, kann zu schwerwiegenden Erkrankungen (Lungenentzündung, Pontiacfieber) führen.
Die aktuelle (Verordnung zur) Änderung der Trinkwasserverordnung trägt diesen möglichen gesundheitlichen Folgen durch Neuerungen zu Untersuchungs- und Anzeigepflichten beim Betrieb von Trinkwasserinstallationen Rechnung.

Wer muss sein Wasser auf Legionellen untersuchen lassen?

Jeder Unternehmer oder sonstiger Inhaber (Betreiber) einer Warmwasser-Trinkwasserinstallation, die folgende Kriterien erfüllt:

  • Trinkwasser wird im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgegeben ( Definition siehe unten).
  • Anlage mit Speicher-Trinkwassererwärmer oder zentralem Durchfluss-Trinkwassererwärmer jeweils mit einem Inhalt von mehr als 400 Litern
  • und/oder einem Inhalt von mehr als 3 Litern in mindestens einer Rohrleitung zwischen Abgang des Trinkwassererwärmers und (vom Erwärmer weitest entfernten) Entnahmestelle (‚Großanlage zur Trinkwassererwärmung‘);
    Anlagen in Ein- und Zweifamilienhäusern zählen nicht dazu.
  •  Vernebelung/Aerosolbildung des Wassers, z.B. durch Duschen. Die Nutzung eines Handwaschbeckens stellt keine Vernebelung/Aerosolbildung dar.

Wo müssen die Wasserproben gezogen werden?
Das Wasser ist systemisch an mehreren repräsentativen Probenahmestellen auf Legionellen zu untersuchen und dient der Feststellung, ob die Anlage in ihren zentralen Teilen mit Legionellen belastet ist. Die Anzahl und Lage der repräsentativen Probenahmestellen richtet sich dabei nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik (orientierende Untersuchung nach dem DVGW Arbeitsblatt W 551). 
Danach sind in der Leitung am Ausgang des Trinkwassererwärmers sowie an der Zirkulationsleitung am Wiedereintritt in den Trinkwassererwärmer Proben zu entnehmen. Zusätzlich sind Proben in der Peripherie zu entnehmen (weitest entfernte Entnahmestellen vom Trinkwassererwärmer). Die Entnahmestellen sind dabei so zu wählen, dass jeder Steigstrang erfasst wird. Dies bedeutet nach den Ausführungen des Umweltbundesamtes nicht automatisch, dass Proben aus allen Steigsträngen zu entnehmen sind. Voraussetzung für die Auswahl ist, dass die beprobten Steigstränge sicher eine Aussage über die nicht beprobten Steigstränge zulassen (z. B. weil sie ähnlich gebaut sind, gleichartige Gebäudebereiche versorgen und gleich genutzt werden oder möglichst hydraulisch ungünstig liegen). Ist eine derartige Aussage nicht möglich, müssen alle Steigstränge beprobt werden.
(Empfehlung „Systemische Untersuchungen von Trinkwasser-Installationen auf
Legionellen nach Trinkwasserverordnung“ vom Umweltbundesamt,  23. August 2012, http://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/419/dokumente/internet-legionellen-empfehlung.pdf )
Bei geplanter „Zusammenfassung“ von Steigsträngen wird geraten, dies durch qualifizierte Fachleute begründet beurteilen zu lassen und dies zu dokumentieren.

Wo können die Wasserproben analysiert werden?
Die Trinkwasseruntersuchungen dürfen nur durch  Untersuchungsstellen/Labore durchgeführt werden, die in einer entsprechenden vom Land bekannt gemachten Landesliste geführt werden. Die aktuelle Landesliste der Untersuchungsstellen  ist beim Landesumweltamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW einzusehen unter der Internetadresse https://www.lanuv.nrw.de/fileadmin/lanuv/analytik/trinkw_rv/pdf/laborliste_nrw_gesamt.pdf

Einen Auszug aus der Liste können sie alternativ auch auf dieser Seite herunterladen (siehe weiter unten in der Rubrik „Formulare“). Sie enthält eine Auflistung an Laboren, die im Einzugsgebiet des Kreises Warendorf liegen.

Bis wann und wie häufig muss das Wasser auf Legionellen untersucht werden?
Die erste Untersuchung musste bis zum 31. Dezember 2013 abgeschlossen sein. Nach der ersten Untersuchung folgen wiederkehrende Untersuchungen im folgenden Intervall:

  • Anlagen, aus denen Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen, nicht aber öffentlichen Tätigkeit abgegeben wird : alle 3 Jahre
  • Anlagen, aus denen Trinkwasser im Rahmen einer öffentlichen oder einer öffentlichen und  gewerblichen Tätigkeit abgegeben wird : jährlich

Was ist eine gewerbliche und eine öffentliche Tätigkeit im Rahmen der Trinkwasserabgabe?
Im Sinne der Trinkwasserverordnung ist „ gewerbliche Tätigkeit“ die unmittelbare oder mittelbare, zielgerichtete Trinkwasserbereitstellung im Rahmen einer Vermietung oder einer sonstigen selbstständigen, regelmäßigen und in Gewinnerzielungsabsicht ausgeübten Tätigkeit;
Dazu zählt z.B. die Vermietung von Wohnraum (Immobilien) oder Arbeitsstätten.
Die „ öffentliche Tätigkeit“ ist die Trinkwasserbereitstellung für einen unbestimmten, wechselnden und nicht durch persönliche Beziehungen verbundenen Personenkreis;
Dazu zählen z.B. Schulen; Gemeinschaftsunterkünfte wie Behinderten-, Kinder-, Obdachlosen-, Asylbewerberheime; Justizvollzugsanstalten;
Bei vielen Anlagen treffen beide Kriterien – öffentlich und gewerblich - zu. Ausschlaggebend ist dann das „weitergehende“ Kriterium der öffentlichen Tätigkeit.

Dazu zählen z.B. Krankenhäuser, Altenheime und Pflegeeinrichtungen in privater Trägerschaft mit Gewinnerzielungsabsicht oder Sporteinrichtungen.

Hinweis: Eine „nicht-gewerbliche“ (und „nicht-öffentliche“) Betätigung besteht bei Wohnungseigentümergemeinschaften, wenn alle Wohnungen von den jeweiligen Eigentümern selbst bewohnt werden. Sie unterliegen damit nicht der Pflicht zur Legionellenuntersuchung.

Die Legionellenkonzentration im Trinkwasser ist auffällig. - Was nun?
Stellt das Labor bei den Wasserproben eine Überschreitung des technischen Maßnahmenwertes fest (Legionellenkonzentration größer 100 KBE/100 ml), ist der  Unternehmer und sonstiger Inhaber der Großanlage zur Trinkwassererwärmung (Betreiber) unverzüglich zu Folgendem verpflichtet:

  • Gesundheitsamt über die Überschreitung des technischen Maßnahmewertes informieren
  • Untersuchungen zur Aufklärung der Ursachen durchzuführen oder durchführen zu lassen; diese Untersuchungen müssen eine Ortsbesichtigung sowie eine Prüfung der Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik einschließen.
  • eine Gefährdungsanalyse zu erstellen oder erstellen zu lassen (siehe auch UBA „Empfehlungen für die Durchführung einer Gefährdungsanalyse gemäß Trinkwasserverordnung vom 14.12.2012
    ( http://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/419/dokumente/empfehlungen_gefaehrdungsanalyse_trinkwv.pdf)) 
  • Maßnahmen durchzuführen oder durchführen zu lassen, die nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zum Schutz der Gesundheit der Verbraucher erforderlich sind.
  • die Bewohner des Hauses sowie alle sonstigen Nutzer der Warmwasser-Trinkwasserinstallation schriftlich über die Legionellenkontamination des bereitgestellten Trinkwassers 
    sowie
    über das Ergebnis der Gefährdungsanalyse und sich möglicherweise daraus ergebende Einschränkungen der Verwendung des Trinkwassers zu unterrichten (Dies kann per Infobrief oder Aushang erfolgen).                        
  • das Gesundheitsamt über die ergriffenen Maßnahmen zu informieren.

Zu den Maßnahmen hat der  Betreiber Aufzeichnungen zu führen oder führen zu lassen. Diese Aufzeichnungen sind nach dem Abschluss der erforderlichen Maßnahmen zehn Jahre lang verfügbar zu halten und dem Gesundheitsamt auf Anforderung vorzulegen.
Bei der Durchführung der Maßnahmen sind gemäß der TrinkwV 2001 die aktuellen Empfehlungen des Umweltbundesamtes zu beachten (siehe unter Formulare oder http://www.umweltbundesamt.de/themen/wasser/trinkwasser/rechtliche-grundlagen-empfehlungen-regelwerk/empfehlungen-stellungnahmen-zu-trinkwasser )

Die Legionellenkonzentration im Trinkwasser ist unauffällig - Was nun?
Die Nutzer der untersuchten Installation sind  über das gute Ergebnis der Untersuchung zeitnah schriftlich zu informieren (Dies kann per Infobrief oder Aushang erfolgen).
Das Untersuchungsergebnis muss dem Gesundheitsamt nicht mitgeteilt werden, ist aber 10 Jahre aufzubewahren.

Hinweis zur Meldung einer Legionellenüberschreitung an das Gesundheitsamt
Neben der vollständigen Kopie des Untersuchungsbefundes mit allen Probenahmestellen benötigt das Gesundheitsamt zur Bearbeitung der Meldung ergänzend noch folgende Angaben (sofern die Information nicht direkt aus dem Untersuchungsbefund hervorgeht:

  •  Standort (Adresse) der Großanlage zur Trinkwassererwärmung
  •  Adresse, Ansprechpartner und Telefon (wenn vorhanden gerne auch Fax und E-Mail) des  Unternehmer/Inhabers der Anlage)
  • Adresse, Ansprechpartner und Telefon (wenn vorhanden gerne auch Fax und E-Mail) ggfls. weiterer bevollmächtigter Verantwortlicher, wie z.B. Wohnungsverwalter
  •  Angabe, ob bei der Abgabe des warmen Wassers Vernebelungen / Aerosolbildungen stattfinden, wie z.B. durch das Duschen (Hinweis: Durch den Betrieb von Handwaschbecken erfolgen keine Vernebelungen im Sinne der Trinkwasserverordnung)
  • Angabe, ob es sich um eine gewerbliche oder öffentliche Tätigkeit im Rahme der Trinkwasserabgabe handelt und
  • zur Art der Gebäudenutzung (z.B. Wohnhaus, Hotel, Fitnessstudio, Wohn- und Geschäftshaus mit Art der Geschäftsnutzungen)
  •  Anzahl der Nutzungseinheiten (z.B. Anzahl der Wohnungen)
  •  Anzahl der Steigleitungen

Die Meldung kann für Anlagen aus dem Kreis Warendorf formlos an folgende Adresse erfolgen:
Kreis Warendorf
Gesundheitsamt
Waldenburger Straße 2
48231 Warendorf
Alternativ kann auch das unter der Rubrik „Formulare“ hinterlegte Meldeformular verwendet werden und der Untersuchungsbefund als Anlage beigefügt werden.

Trinkwasserverordnung
Weitere Rechte und Pflichten der Unternehmer und sonstigen Inhaber von Wasserversorgungsanlagen einschließlich der Trinkwasserinstallation können der aktuellen Trinkwasserverordnung entnommen werden, die Sie im Internet unter der folgenden Adresse finden: http://www.gesetze-im-internet.de/trinkwv_2001/BJNR095910001.html
Noch Fragen?
Bei Fragen helfen Ihnen die Mitarbeiter des Gesundheitsamtes aus dem Aufgabenbereich „Trinkwasser“ gerne weiter.


Rechtsgrundlage


Formulare

Trinkwasser: Trinkwasserinstallation gewerblich und öffentlich - Großanlagen zur Trinkwassererwärmung

Legionellenuntersuchungen in der Trinkwasserinstallation
Legionellen sind im Wasser lebende Bakterien. Das Einatmen legionellenhaltigen Wassers als Wassernebel, wie er z.B. beim Duschen entsteht, kann zu schwerwiegenden Erkrankungen (Lungenentzündung, Pontiacfieber) führen.
Die aktuelle (Verordnung zur) Änderung der Trinkwasserverordnung trägt diesen möglichen gesundheitlichen Folgen durch Neuerungen zu Untersuchungs- und Anzeigepflichten beim Betrieb von Trinkwasserinstallationen Rechnung.

Wer muss sein Wasser auf Legionellen untersuchen lassen?

Jeder Unternehmer oder sonstiger Inhaber (Betreiber) einer Warmwasser-Trinkwasserinstallation, die folgende Kriterien erfüllt:

  • Trinkwasser wird im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgegeben ( Definition siehe unten).
  • Anlage mit Speicher-Trinkwassererwärmer oder zentralem Durchfluss-Trinkwassererwärmer jeweils mit einem Inhalt von mehr als 400 Litern
  • und/oder einem Inhalt von mehr als 3 Litern in mindestens einer Rohrleitung zwischen Abgang des Trinkwassererwärmers und (vom Erwärmer weitest entfernten) Entnahmestelle (‚Großanlage zur Trinkwassererwärmung‘);
    Anlagen in Ein- und Zweifamilienhäusern zählen nicht dazu.
  •  Vernebelung/Aerosolbildung des Wassers, z.B. durch Duschen. Die Nutzung eines Handwaschbeckens stellt keine Vernebelung/Aerosolbildung dar.

Wo müssen die Wasserproben gezogen werden?
Das Wasser ist systemisch an mehreren repräsentativen Probenahmestellen auf Legionellen zu untersuchen und dient der Feststellung, ob die Anlage in ihren zentralen Teilen mit Legionellen belastet ist. Die Anzahl und Lage der repräsentativen Probenahmestellen richtet sich dabei nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik (orientierende Untersuchung nach dem DVGW Arbeitsblatt W 551). 
Danach sind in der Leitung am Ausgang des Trinkwassererwärmers sowie an der Zirkulationsleitung am Wiedereintritt in den Trinkwassererwärmer Proben zu entnehmen. Zusätzlich sind Proben in der Peripherie zu entnehmen (weitest entfernte Entnahmestellen vom Trinkwassererwärmer). Die Entnahmestellen sind dabei so zu wählen, dass jeder Steigstrang erfasst wird. Dies bedeutet nach den Ausführungen des Umweltbundesamtes nicht automatisch, dass Proben aus allen Steigsträngen zu entnehmen sind. Voraussetzung für die Auswahl ist, dass die beprobten Steigstränge sicher eine Aussage über die nicht beprobten Steigstränge zulassen (z. B. weil sie ähnlich gebaut sind, gleichartige Gebäudebereiche versorgen und gleich genutzt werden oder möglichst hydraulisch ungünstig liegen). Ist eine derartige Aussage nicht möglich, müssen alle Steigstränge beprobt werden.
(Empfehlung „Systemische Untersuchungen von Trinkwasser-Installationen auf
Legionellen nach Trinkwasserverordnung“ vom Umweltbundesamt,  23. August 2012, http://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/419/dokumente/internet-legionellen-empfehlung.pdf )
Bei geplanter „Zusammenfassung“ von Steigsträngen wird geraten, dies durch qualifizierte Fachleute begründet beurteilen zu lassen und dies zu dokumentieren.

Wo können die Wasserproben analysiert werden?
Die Trinkwasseruntersuchungen dürfen nur durch  Untersuchungsstellen/Labore durchgeführt werden, die in einer entsprechenden vom Land bekannt gemachten Landesliste geführt werden. Die aktuelle Landesliste der Untersuchungsstellen  ist beim Landesumweltamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW einzusehen unter der Internetadresse https://www.lanuv.nrw.de/fileadmin/lanuv/analytik/trinkw_rv/pdf/laborliste_nrw_gesamt.pdf

Einen Auszug aus der Liste können sie alternativ auch auf dieser Seite herunterladen (siehe weiter unten in der Rubrik „Formulare“). Sie enthält eine Auflistung an Laboren, die im Einzugsgebiet des Kreises Warendorf liegen.

Bis wann und wie häufig muss das Wasser auf Legionellen untersucht werden?
Die erste Untersuchung musste bis zum 31. Dezember 2013 abgeschlossen sein. Nach der ersten Untersuchung folgen wiederkehrende Untersuchungen im folgenden Intervall:

  • Anlagen, aus denen Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen, nicht aber öffentlichen Tätigkeit abgegeben wird : alle 3 Jahre
  • Anlagen, aus denen Trinkwasser im Rahmen einer öffentlichen oder einer öffentlichen und  gewerblichen Tätigkeit abgegeben wird : jährlich

Was ist eine gewerbliche und eine öffentliche Tätigkeit im Rahmen der Trinkwasserabgabe?
Im Sinne der Trinkwasserverordnung ist „ gewerbliche Tätigkeit“ die unmittelbare oder mittelbare, zielgerichtete Trinkwasserbereitstellung im Rahmen einer Vermietung oder einer sonstigen selbstständigen, regelmäßigen und in Gewinnerzielungsabsicht ausgeübten Tätigkeit;
Dazu zählt z.B. die Vermietung von Wohnraum (Immobilien) oder Arbeitsstätten.
Die „ öffentliche Tätigkeit“ ist die Trinkwasserbereitstellung für einen unbestimmten, wechselnden und nicht durch persönliche Beziehungen verbundenen Personenkreis;
Dazu zählen z.B. Schulen; Gemeinschaftsunterkünfte wie Behinderten-, Kinder-, Obdachlosen-, Asylbewerberheime; Justizvollzugsanstalten;
Bei vielen Anlagen treffen beide Kriterien – öffentlich und gewerblich - zu. Ausschlaggebend ist dann das „weitergehende“ Kriterium der öffentlichen Tätigkeit.

Dazu zählen z.B. Krankenhäuser, Altenheime und Pflegeeinrichtungen in privater Trägerschaft mit Gewinnerzielungsabsicht oder Sporteinrichtungen.

Hinweis: Eine „nicht-gewerbliche“ (und „nicht-öffentliche“) Betätigung besteht bei Wohnungseigentümergemeinschaften, wenn alle Wohnungen von den jeweiligen Eigentümern selbst bewohnt werden. Sie unterliegen damit nicht der Pflicht zur Legionellenuntersuchung.

Die Legionellenkonzentration im Trinkwasser ist auffällig. - Was nun?
Stellt das Labor bei den Wasserproben eine Überschreitung des technischen Maßnahmenwertes fest (Legionellenkonzentration größer 100 KBE/100 ml), ist der  Unternehmer und sonstiger Inhaber der Großanlage zur Trinkwassererwärmung (Betreiber) unverzüglich zu Folgendem verpflichtet:

  • Gesundheitsamt über die Überschreitung des technischen Maßnahmewertes informieren
  • Untersuchungen zur Aufklärung der Ursachen durchzuführen oder durchführen zu lassen; diese Untersuchungen müssen eine Ortsbesichtigung sowie eine Prüfung der Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik einschließen.
  • eine Gefährdungsanalyse zu erstellen oder erstellen zu lassen (siehe auch UBA „Empfehlungen für die Durchführung einer Gefährdungsanalyse gemäß Trinkwasserverordnung vom 14.12.2012
    ( http://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/419/dokumente/empfehlungen_gefaehrdungsanalyse_trinkwv.pdf)) 
  • Maßnahmen durchzuführen oder durchführen zu lassen, die nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zum Schutz der Gesundheit der Verbraucher erforderlich sind.
  • die Bewohner des Hauses sowie alle sonstigen Nutzer der Warmwasser-Trinkwasserinstallation schriftlich über die Legionellenkontamination des bereitgestellten Trinkwassers 
    sowie
    über das Ergebnis der Gefährdungsanalyse und sich möglicherweise daraus ergebende Einschränkungen der Verwendung des Trinkwassers zu unterrichten (Dies kann per Infobrief oder Aushang erfolgen).                        
  • das Gesundheitsamt über die ergriffenen Maßnahmen zu informieren.

Zu den Maßnahmen hat der  Betreiber Aufzeichnungen zu führen oder führen zu lassen. Diese Aufzeichnungen sind nach dem Abschluss der erforderlichen Maßnahmen zehn Jahre lang verfügbar zu halten und dem Gesundheitsamt auf Anforderung vorzulegen.
Bei der Durchführung der Maßnahmen sind gemäß der TrinkwV 2001 die aktuellen Empfehlungen des Umweltbundesamtes zu beachten (siehe unter Formulare oder http://www.umweltbundesamt.de/themen/wasser/trinkwasser/rechtliche-grundlagen-empfehlungen-regelwerk/empfehlungen-stellungnahmen-zu-trinkwasser )

Die Legionellenkonzentration im Trinkwasser ist unauffällig - Was nun?
Die Nutzer der untersuchten Installation sind  über das gute Ergebnis der Untersuchung zeitnah schriftlich zu informieren (Dies kann per Infobrief oder Aushang erfolgen).
Das Untersuchungsergebnis muss dem Gesundheitsamt nicht mitgeteilt werden, ist aber 10 Jahre aufzubewahren.

Hinweis zur Meldung einer Legionellenüberschreitung an das Gesundheitsamt
Neben der vollständigen Kopie des Untersuchungsbefundes mit allen Probenahmestellen benötigt das Gesundheitsamt zur Bearbeitung der Meldung ergänzend noch folgende Angaben (sofern die Information nicht direkt aus dem Untersuchungsbefund hervorgeht:

  •  Standort (Adresse) der Großanlage zur Trinkwassererwärmung
  •  Adresse, Ansprechpartner und Telefon (wenn vorhanden gerne auch Fax und E-Mail) des  Unternehmer/Inhabers der Anlage)
  • Adresse, Ansprechpartner und Telefon (wenn vorhanden gerne auch Fax und E-Mail) ggfls. weiterer bevollmächtigter Verantwortlicher, wie z.B. Wohnungsverwalter
  •  Angabe, ob bei der Abgabe des warmen Wassers Vernebelungen / Aerosolbildungen stattfinden, wie z.B. durch das Duschen (Hinweis: Durch den Betrieb von Handwaschbecken erfolgen keine Vernebelungen im Sinne der Trinkwasserverordnung)
  • Angabe, ob es sich um eine gewerbliche oder öffentliche Tätigkeit im Rahme der Trinkwasserabgabe handelt und
  • zur Art der Gebäudenutzung (z.B. Wohnhaus, Hotel, Fitnessstudio, Wohn- und Geschäftshaus mit Art der Geschäftsnutzungen)
  •  Anzahl der Nutzungseinheiten (z.B. Anzahl der Wohnungen)
  •  Anzahl der Steigleitungen

Die Meldung kann für Anlagen aus dem Kreis Warendorf formlos an folgende Adresse erfolgen:
Kreis Warendorf
Gesundheitsamt
Waldenburger Straße 2
48231 Warendorf
Alternativ kann auch das unter der Rubrik „Formulare“ hinterlegte Meldeformular verwendet werden und der Untersuchungsbefund als Anlage beigefügt werden.

Trinkwasserverordnung
Weitere Rechte und Pflichten der Unternehmer und sonstigen Inhaber von Wasserversorgungsanlagen einschließlich der Trinkwasserinstallation können der aktuellen Trinkwasserverordnung entnommen werden, die Sie im Internet unter der folgenden Adresse finden: http://www.gesetze-im-internet.de/trinkwv_2001/BJNR095910001.html
Noch Fragen?
Bei Fragen helfen Ihnen die Mitarbeiter des Gesundheitsamtes aus dem Aufgabenbereich „Trinkwasser“ gerne weiter.


Rechtsgrundlage


Formulare

Großanlagen zur Trinkwassererwärmung, Legionellen im Trinkwasser https://serviceportal.kreis-warendorf.de:443/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/524/show
Gesundheitsamt
Waldenburger Str. 2 48231 Warendorf
Telefon 02581 53-5301
Fax 02581 53-5399

Herr

Carsten

Höper

A1.08 (Warendorf - Kreishaus, 1. Etage)

02581 53-5330
carsten.hoeper@kreis-warendorf.de

Herr

Bernd

Cappenberg

A1.02 (Warendorf - Kreishaus, 1. Etage)

02581 53-5361
bernd.cappenberg@kreis-warendorf.de

Herr

Nils

Müller

A1.01 (Warendorf - Kreishaus, 1. Etage)

02581 53-5369
nils.mueller@kreis-warendorf.de

Frau

Manuela

von Dobbeler

A1.03 (Warendorf - Kreishaus, 1. Etage)

02581 53-5363
manuela.vondobbeler@kreis-warendorf.de

Frau

Alisa

Tatzel

02581 53-5331
alisa.tatzel@kreis-warendorf.de