Kindertagespflege – Was ist das eigentlich?
Kindertagespflege ist eine familienähnliche Form der Tagesbetreuung von Kindern. Die Kinder werden für einen Teil des Tages oder ganztags im Haushalt einer Kindertagespflegeperson ihrem Alter entsprechend betreut und gefördert. Die Kindertagespflege kann auch in angemieteten Räumen oder im Haushalt der Eltern stattfinden.

Kindertagestagespflege soll

  • die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Person fördern
  • die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen und
  • Eltern/Erziehungsberechtigten dabei helfen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander zu vereinbaren.

Welche Vorteile bietet die Kindertagespflege?
Kindertagespflege bietet den Kindern einen überschaubaren und familiären Lebensraum, in dem sie sich allein oder mit anderen Kindern altersgerecht entwickeln können. Sie ermöglicht eine individuell abgestimmte Betreuungszeit und kommt Eltern entgegen, die auf eine zeitliche Flexibilität z.B. aus beruflichen Gründen angewiesen sind.

Für wen kommt Kindertagespflege in Frage?
Die Kindertagespflege richtet sich vorrangig an Kinder im Alter von unter drei Jahren. Kinder, die das dritte Lebensjahr vollendet haben, sollen vorrangig die Angebote von Kindertageseinrichtungen und offener Ganztagsschule in Anspruch nehmen. Sofern ein Betreuungsbedarf über deren Öffnungszeiten hinaus besteht, kommt eine ergänzende Kindertagespflege in Betracht. Kindertagespflege kann maximal bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres gewährt werden.

Was bietet die Fachberatung den Eltern und Kindertagespflegepersonen?
Die Fachberatung im Familienzentrum umfasst die Beratung und Unterstützung von Eltern bei Fragen nach der geeigneten Form der Tagesbetreuung für ihr Kind. Den Eltern wird bei der Suche nach einer geeigneten Kindertagespflegestelle geholfen und diese auch auf Wunsch vermittelt. Bei der Erarbeitung der Rahmenbedingungen des Tagespflegeverhältnisses, wie z.B. Gestaltung der Eingewöhnungszeit, Regelung der Kostenfrage und Abschluss eines Betreuungsvertrages, können Eltern und Kindertagespflegepersonen von der Fachberatung beraten und unterstützt werden. Interessierte Personen, die beabsichtigen, als Kindertagespflegeperson tätig zu werden, können sich beim Amt für Jugend und Bildung und in den Familienzentren vor Ort informieren.

Die Antragsvordrucke für die Förderung in Kindertagespflege werden von der Fachberatung im Familienzentrum ausgehändigt.

Finanzielle Abwicklung in der Kindertagespflege
Die vom Amt für Jugend und Bildung vermittelten und/oder geprüften Tagespflegeverhältnisse werden, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, finanziell gefördert. Die laufende Geldleistung an die Kindertagespflegeperson umfasst:

  • die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen
  • einen angemessenen Beitrag zur Anerkennung ihrer Förderleistung und
  • die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung und die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu den Sozialversicherungen

Höhe der Elternbeiträge
Für die Betreuung in Kindertagespflege im Kreis Warendorf fällt für die Eltern ein monatlich zu zahlender Elternbeitrag an. Zusammen mit dem „Antrag auf Förderung in Kindertagespflege“ wird eine "Erklärung zum Elterneinkommen" ausgehändigt. Diese dient der Ermittlung des Elternbeitrages.

Die "Erklärung zum Elterneinkommen" sollte ausgefüllt und unterschrieben an das Amt für Jugend und Bildung gesandt werden.  Sofern Sie keine "Erklärung zum Elterneinkommen" erhalten haben, können Sie diese auch vom Amt für Jugend und Bildung erhalten.  

Der monatliche Elternbeitrag bemisst sich am Jahresbruttoeinkommen. Die Einkommensstufen sowie die Höhe der Elternbeiträge können Sie dem aktuellen Merkblatt entnehmen.

Ab einem Einkommen von über 42.000€ ist auch für das Geschwisterkind, welches gleichzeitig eine Kindertageseinrichtung besucht oder gleichzeitig ein Angebot der Kindertagespflege nutzt, ein Beitrag zu entrichten. Bei einem Einkommen von bis zu 42.000€ (EK 01 bis EK 03) wird kein Beitrag für ein Geschwisterkind erhoben.

Der Elternbeitrag kann auf Antrag erlassen werden, wenn die Eltern oder Kinder folgende Leistungen beziehen:

  • Leistungen zur Sicherheit des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch
  • Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des Zwölften Buches
  • Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetztes
  • Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes
  • Wohngeld/Lastenzuschuss nach dem Wohngeldgesetz

Wer kann als Kindertagespflegeperson tätig werden?
Als Kindertagespflegepersonen können Personen tätig werden, die

  • Freude am Umgang mit Kindern haben,
  • Einfühlungsvermögen und Verständnis für die Bedürfnisse und Probleme von Kindern besitzen,
  • gerne Verantwortung übernehmen,
  • sich gesundheitlich fit fühlen, psychisch und physisch belastbar sind,
  • über ausreichend Wohnraum verfügen, der Kinder Platz zur Entfaltung, altersgerechten Entwicklung und Rückzugsmöglichkeit bietet,
  • bereit sind, im Interesse des Kindes mit den Eltern/Erziehungsberechtigten partnerschaftlich zusammenzuarbeiten,
  • Interesse an pädagogischen Themen, am Austausch und Fortbildung mit anderen Kindertagespflegepersonen haben.

Weitere Kriterien können Sie aus den Richtlinien entnehmen.

 

Ansprechpartner

Tabitha Block  Verwaltung / Abrechnung
   
Carina Bertels (Teamleitung) Beelen, Ennigerloh
Sabine Dienberg-Venne Drensteinfurt, Ostbevern, Sendenhorst, Wadersloh
Sabine Meyer Everswinkel, Sassenberg, Telgte, Warendorf
   
Natascha Schröder Kinderschutz in der Kindertagespflege