Unterhaltsvorschuss erhält ein Kind, wenn es:

  • in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und
  • hier bei einem allein erziehenden Elternteil lebt und
  • von dem anderen Elternteil nicht oder nur teilweise oder nicht regelmäßig Unterhalt in Höhe der Unterhaltsvorschussleistungen erhält und
  • das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Für Kinder zwischen dem 12. Lebensjahr bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres müssen zusätzlich folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • das Kind darf keine Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (ALG-II-Leistungen) beziehen oder
  • durch die Zahlungen der Unterhaltsvorschussleistungen wird die Hilfebedürftigkeit vermieden oder
  • der alleinerziehende Elternteil muss bei ergänzenden Sozialleistungsbezug mindestens ein Einkommen in Höhe von monatlich 600 Euro brutto erzielen.

Die Höhe der Unterhaltsvorschussleistung beträgt für ein Kind (gültig ab 01.01.2024):

  • 230 Euro bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres
  • 301 Euro bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres
  • 395 Euro bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres

Die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz müssen schriftlich beantragt werden. Einen Antrag sowie das dazugehörige Merkblatt finden Sie weiter unten.

Bitte beachten Sie, dass für ein Kind vom 12. Lebensjahr bis zum vollendeten 18. Lebensjahr das Ergänzungsblatt zum Antrag vollständig ausgefüllt und unterschrieben beigefügt werden muss.

Rechtsgrundlage

  • Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)
  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)


Formulare (ukrainisch)

Unterlagen

  • Antragsvordruck
  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Personalausweis des allein erziehenden Elternteils

Zusätzlich bei der Antragstellung für Kinder ab dem 12. Lebensjahr:

  • aktueller ALG-II-Bescheid oder Verdienstbescheinigung
  • gegebenenfalls Ausbildungsvertrag des Kindes (für Kinder ab dem 15. Lebensjahr)
  • Schulbescheinigung