Rechtsanspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem 6. Kapitel SGB XII haben Personen, die nicht nur vorübergehend (d.h. länger als 6 Monate)

  • körperlich wesentlich behindert sind (z.B. erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit sowie blinde, gehörlose und stumme Menschen)
  • geistig wesentlich behindert sind (d.h. die infolge einer Schwäche ihrer geistigen Kräfte in erheblichem Umfang in ihrer Fähigkeit zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft eingeschränkt sind) oder
  • seelisch wesentlich behindert sind (z.B. körperlich nicht begründbare Psychosen, seelische Störungen als Folge von Krankheiten, Suchtkrankheiten, Neurosen, Persönlichkeitsstörungen) oder
  • von einer solchen Behinderung bedroht sind (nach allgemeiner ärztlicher und sonstiger fachlicher Erkenntnis).

In anderen Fällen (nur vorübergehende oder nicht wesentliche Behinderung) können Leistungen der Eingliederungshilfe gewährt werden, liegen jedoch im pflichtgemäßen Ermessen des Sozialamtes.
Für den Nachweis der Anspruchsberechtigung und zur Festlegung des Umfangs der Leistungen sind entsprechende Unterlagen von Fachärzten, Einrichtungen oder Gutachtern beizubringen.
Eingliederungshilfeleistungen können an Personen in jedem Alter gewährt werden. Sie werden so lange bewilligt, wie sie zur Zielerreichung notwendig sind bzw. die Aussicht besteht, dass die Ziele der Eingliederungshilfe erfüllt werden können.
Besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern.

Hierzu gehört insbesondere, den behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, ihnen die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen oder sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen.

Ein Anspruch auf Eingliederungshilfe besteht nicht soweit ein anderer Rehabilitationsträger, wie die Krankenkassen, Arbeitsämter, Unfall- und Rentenversicherungen, für die Gewährung der Hilfe zuständig ist.
Eingliederungshilfe wird grundsätzlich, mit einigen Ausnahmen, abhängig von Einkommen und Vermögen gewährt. Seit 2017 gilt für Personen, die Eingliederungshilfe beantragen, ein zusätzlicher Betrag von bis zu 25.000 € als geschütztes Vermögen. Zusammen mit dem für andere Hilfearten geltenden Vermögensfreibetrag von 5.000 € können daher jetzt insgesamt 30.000 € für die Lebensführung und Alterssicherung geschützt werden.
Je nach individuellem Bedarf und den daraus resultierenden Leistungen ist entweder der Kreis Warendorf oder der Landschaftsverband Westfalen-Lippe für die Bewilligung zuständig. Anträge auf Eingliederungshilfe nehmen aber auch die örtlichen Sozialämter der Städte und Gemeinden entgegen.

Die Leistungen der Eingliederungshilfe sind sehr vielschichtig und immer auf den Einzelfall zugeschnitten. Mit einzelnen Leistungserbringern hat der Kreis Warendorf Vergütungs- und Leistungsvereinbarungen u.a. zur Heilpädagogischen Frühförderung, zur Schulbegleitung, zur Autismustherapie und zum Behindertenfahrdienst geschlossen.
Weitere Informationen erhalten Sie auch beim Landschaftsverband Westfalen-Lippe,                                        
http://www.lwl-behindertenhilfe.de/de/Eingliederungshilfe

Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung

Rechtsanspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem 6. Kapitel SGB XII haben Personen, die nicht nur vorübergehend (d.h. länger als 6 Monate)

  • körperlich wesentlich behindert sind (z.B. erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit sowie blinde, gehörlose und stumme Menschen)
  • geistig wesentlich behindert sind (d.h. die infolge einer Schwäche ihrer geistigen Kräfte in erheblichem Umfang in ihrer Fähigkeit zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft eingeschränkt sind) oder
  • seelisch wesentlich behindert sind (z.B. körperlich nicht begründbare Psychosen, seelische Störungen als Folge von Krankheiten, Suchtkrankheiten, Neurosen, Persönlichkeitsstörungen) oder
  • von einer solchen Behinderung bedroht sind (nach allgemeiner ärztlicher und sonstiger fachlicher Erkenntnis).

In anderen Fällen (nur vorübergehende oder nicht wesentliche Behinderung) können Leistungen der Eingliederungshilfe gewährt werden, liegen jedoch im pflichtgemäßen Ermessen des Sozialamtes.
Für den Nachweis der Anspruchsberechtigung und zur Festlegung des Umfangs der Leistungen sind entsprechende Unterlagen von Fachärzten, Einrichtungen oder Gutachtern beizubringen.
Eingliederungshilfeleistungen können an Personen in jedem Alter gewährt werden. Sie werden so lange bewilligt, wie sie zur Zielerreichung notwendig sind bzw. die Aussicht besteht, dass die Ziele der Eingliederungshilfe erfüllt werden können.
Besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern.

Hierzu gehört insbesondere, den behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, ihnen die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen oder sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen.

Ein Anspruch auf Eingliederungshilfe besteht nicht soweit ein anderer Rehabilitationsträger, wie die Krankenkassen, Arbeitsämter, Unfall- und Rentenversicherungen, für die Gewährung der Hilfe zuständig ist.
Eingliederungshilfe wird grundsätzlich, mit einigen Ausnahmen, abhängig von Einkommen und Vermögen gewährt. Seit 2017 gilt für Personen, die Eingliederungshilfe beantragen, ein zusätzlicher Betrag von bis zu 25.000 € als geschütztes Vermögen. Zusammen mit dem für andere Hilfearten geltenden Vermögensfreibetrag von 5.000 € können daher jetzt insgesamt 30.000 € für die Lebensführung und Alterssicherung geschützt werden.
Je nach individuellem Bedarf und den daraus resultierenden Leistungen ist entweder der Kreis Warendorf oder der Landschaftsverband Westfalen-Lippe für die Bewilligung zuständig. Anträge auf Eingliederungshilfe nehmen aber auch die örtlichen Sozialämter der Städte und Gemeinden entgegen.

Die Leistungen der Eingliederungshilfe sind sehr vielschichtig und immer auf den Einzelfall zugeschnitten. Mit einzelnen Leistungserbringern hat der Kreis Warendorf Vergütungs- und Leistungsvereinbarungen u.a. zur Heilpädagogischen Frühförderung, zur Schulbegleitung, zur Autismustherapie und zum Behindertenfahrdienst geschlossen.
Weitere Informationen erhalten Sie auch beim Landschaftsverband Westfalen-Lippe,                                        
http://www.lwl-behindertenhilfe.de/de/Eingliederungshilfe

https://serviceportal.kreis-warendorf.de:443/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/585/show
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