Was ist die Grundsicherung?
Die Grundsicherung ist eine eigenständige soziale Leistung, die den grundlegenden Bedarf für den Lebensunterhalt älterer und dauerhaft voll erwerbsgeminderter Personen sicherstellt. Im Gegensatz zu anderen Leistungen der Sozialhilfe entfällt bei der Grundsicherung ein Unterhaltsrückgriff bei Eltern und Kindern. Nur wenn ein Kind oder die Eltern gemeinsam über ein jährliches Gesamteinkommen von mindestens 100.000 € verfügen, besteht kein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen. 

Wer kann Leistungen nach diesem Gesetz erhalten?
Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland,

  • die das Regel-Renteneintrittsalter (65. - 67. Lebensjahr) erreicht haben oder
  • die das 18. Lebensjahr vollendet haben und unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage aus medizinischen Gründen dauerhaft voll erwerbsgemindert sind.

Der Bezug einer Rente wegen Alters oder voller Erwerbsminderung wird nicht vorausgesetzt.
Anspruch auf Leistungen haben Personen,

  • die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bzw.
  • aus dem Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder des eheähnlichen Partners, soweit es deren Eigenbedarf übersteigt, bestreiten können.

Zum Einkommen gehören zum Beispiel:

  • Renten, auch aus dem Ausland
  • Pensionen
  • Wohngeld
  • Erwerbseinkommen
  • Einkünfte aus Wohnrechten, Nießbrauchrechten, Altenteilsrechten u.a.
  • Unterhalt des getrennt lebenden / geschiedenen Ehegatten
  • Zinsen
  • Sonstige Einkünfte aus Kapitalvermögen
  • Miet- und Pachteinnahmen
  • Sonstiges

Vom Bruttoeinkommen können Steuern und bestimmte Versicherungen abgezogen werden.

Zum Vermögen gehören zum Beispiel:

  • Haus- und Grundvermögen
  • PKW`s
  • Bargeld
  • Wertpapiere
  • Guthaben auf Konten bei Banken, Sparkasse, Bausparkasse u. a.
  • Rückkaufswerte von Lebens- und Sterbeversicherungen

Nicht angerechnet werden Geldbeträge bei Alleinstehenden bis zu einem Betrag von 5.000 € und bei Verheirateten / Lebenspartnern von 10.000 €, wobei sich der Freibetrag um jede Person, die überwiegend unterhalten wird, um weitere 500 € erhöht.

Wer hat keinen Anspruch?
Keinen Anspruch auf Leistungen haben

  • Personen, wenn das Einkommen von Unterhaltspflichtigen jährlich einen Betrag von 100.000 € (je Kind bzw. Eltern gemeinsam) übersteigt,
  • Personen, die ihre Bedürftigkeit innerhalb der letzten 10 Jahre vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben,
  • ausländische Staatsangehörige, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten.

In welcher Höhe kann man Grundsicherung bekommen?
Der Bedarf umfasst

  • den für den Antragsberechtigten maßgebenden Regelsatz,
  • die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung,
  • anfallende Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge und
  • ggf. Mehrbedarfszuschläge.

Reicht zwar das Einkommen nicht aus, haben Sie aber Vermögen, das Sie für Ihren Lebensunterhalt einsetzen müssen, gibt es keine Grundsicherung. Nach Verbrauch des einzusetzenden Vermögens können Sie erneut einen Antrag auf Grundsicherung stellen.

Wo stellt man den Antrag?
Den Antrag stellen Sie bei der Stadt oder Gemeinde, in deren Bereich Sie wohnen.
Leben Sie in einer Einrichtung, stellen Sie den Antrag bei der Stadt oder Gemeinde, in deren Bereich Sie vor dem Einzug in die Einrichtung gewohnt haben.
Beratungsstellen der gesetzlichen Rentenversicherung (BfA, LVA, Bundesknappschaft) nehmen den Antrag ebenfalls entgegen.
Antragsvordrucke erhalten sie bei Ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung, beim Kreis Warendorf oder bei Ihrem Rentenversicherungsträger. Antragsformulare stehen Ihnen auch im Internet auf dieser Seite zur Verfügung.

Haben Sie noch Fragen?
Dann können Sie sich persönlich oder telefonisch an Ihre Stadt- oder Gemeindeverwaltung oder auch den Kreis Warendorf, Sozialamt, wenden.
Beratungsstellen der gesetzlichen Rentenversicherung (BfA, LVA, Bundesknappschaft) beraten ebenfalls.

Rechtsgrundlage

  • Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe
    4. Kapitel SGB XII Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsmiderung

Formulare

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Was ist die Grundsicherung?
Die Grundsicherung ist eine eigenständige soziale Leistung, die den grundlegenden Bedarf für den Lebensunterhalt älterer und dauerhaft voll erwerbsgeminderter Personen sicherstellt. Im Gegensatz zu anderen Leistungen der Sozialhilfe entfällt bei der Grundsicherung ein Unterhaltsrückgriff bei Eltern und Kindern. Nur wenn ein Kind oder die Eltern gemeinsam über ein jährliches Gesamteinkommen von mindestens 100.000 € verfügen, besteht kein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen. 

Wer kann Leistungen nach diesem Gesetz erhalten?
Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland,

  • die das Regel-Renteneintrittsalter (65. - 67. Lebensjahr) erreicht haben oder
  • die das 18. Lebensjahr vollendet haben und unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage aus medizinischen Gründen dauerhaft voll erwerbsgemindert sind.

Der Bezug einer Rente wegen Alters oder voller Erwerbsminderung wird nicht vorausgesetzt.
Anspruch auf Leistungen haben Personen,

  • die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bzw.
  • aus dem Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder des eheähnlichen Partners, soweit es deren Eigenbedarf übersteigt, bestreiten können.

Zum Einkommen gehören zum Beispiel:

  • Renten, auch aus dem Ausland
  • Pensionen
  • Wohngeld
  • Erwerbseinkommen
  • Einkünfte aus Wohnrechten, Nießbrauchrechten, Altenteilsrechten u.a.
  • Unterhalt des getrennt lebenden / geschiedenen Ehegatten
  • Zinsen
  • Sonstige Einkünfte aus Kapitalvermögen
  • Miet- und Pachteinnahmen
  • Sonstiges

Vom Bruttoeinkommen können Steuern und bestimmte Versicherungen abgezogen werden.

Zum Vermögen gehören zum Beispiel:

  • Haus- und Grundvermögen
  • PKW`s
  • Bargeld
  • Wertpapiere
  • Guthaben auf Konten bei Banken, Sparkasse, Bausparkasse u. a.
  • Rückkaufswerte von Lebens- und Sterbeversicherungen

Nicht angerechnet werden Geldbeträge bei Alleinstehenden bis zu einem Betrag von 5.000 € und bei Verheirateten / Lebenspartnern von 10.000 €, wobei sich der Freibetrag um jede Person, die überwiegend unterhalten wird, um weitere 500 € erhöht.

Wer hat keinen Anspruch?
Keinen Anspruch auf Leistungen haben

  • Personen, wenn das Einkommen von Unterhaltspflichtigen jährlich einen Betrag von 100.000 € (je Kind bzw. Eltern gemeinsam) übersteigt,
  • Personen, die ihre Bedürftigkeit innerhalb der letzten 10 Jahre vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben,
  • ausländische Staatsangehörige, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten.

In welcher Höhe kann man Grundsicherung bekommen?
Der Bedarf umfasst

  • den für den Antragsberechtigten maßgebenden Regelsatz,
  • die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung,
  • anfallende Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge und
  • ggf. Mehrbedarfszuschläge.

Reicht zwar das Einkommen nicht aus, haben Sie aber Vermögen, das Sie für Ihren Lebensunterhalt einsetzen müssen, gibt es keine Grundsicherung. Nach Verbrauch des einzusetzenden Vermögens können Sie erneut einen Antrag auf Grundsicherung stellen.

Wo stellt man den Antrag?
Den Antrag stellen Sie bei der Stadt oder Gemeinde, in deren Bereich Sie wohnen.
Leben Sie in einer Einrichtung, stellen Sie den Antrag bei der Stadt oder Gemeinde, in deren Bereich Sie vor dem Einzug in die Einrichtung gewohnt haben.
Beratungsstellen der gesetzlichen Rentenversicherung (BfA, LVA, Bundesknappschaft) nehmen den Antrag ebenfalls entgegen.
Antragsvordrucke erhalten sie bei Ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung, beim Kreis Warendorf oder bei Ihrem Rentenversicherungsträger. Antragsformulare stehen Ihnen auch im Internet auf dieser Seite zur Verfügung.

Haben Sie noch Fragen?
Dann können Sie sich persönlich oder telefonisch an Ihre Stadt- oder Gemeindeverwaltung oder auch den Kreis Warendorf, Sozialamt, wenden.
Beratungsstellen der gesetzlichen Rentenversicherung (BfA, LVA, Bundesknappschaft) beraten ebenfalls.

Rechtsgrundlage

  • Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe
    4. Kapitel SGB XII Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsmiderung

Formulare

https://serviceportal.kreis-warendorf.de:443/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/586/show
Sozialamt
Waldenburger Str. 2 48231 Warendorf
Telefon 02581 53-5001
Fax 02581 53-5099

Frau

Beate

Filthaut

B1.64 (Warendorf - Kreishaus, 1. Etage)

02581 53-5011
beate.filthaut@kreis-warendorf.de

Frau

Anke

Wiemers

B1.64 Kreishaus (1. Etage)

02581 53-5093
anke.wiemers@kreis-warendorf.de