Einrichtungen, die ältere  oder pflegebedürftige Menschen und Menschen mit Behinderung aufnehmen, ihnen Wohnraum überlassen sowie entgeltlich Betreuung und Verpflegung zur Verfügung stellen oder vorhalten, unterliegen dem Wohn- und Teilhabegesetz (WTG).

Dieses sind neben Alten-/Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen der Eingliederungshilfe, Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen und Hospizen auch ambulant betreute Wohngemeinschaften.
Aufgabe der Heimaufsicht ist es, die Würde, die Interessen und die Bedürfnisse der Menschen in Betreuungseinrichtungen vor Beeinträchtigungen zu schützen und die Einhaltung der dem Betreiber ihnen gegenüber obliegenden Pflichten und ihre Rechte zu sichern. Die Menschen sollen ein möglichst selbstbestimmtes und selbstständiges Leben führen können.
Um den Schutz der Bewohner zu gewährleisten, haben die Einrichtungen und Angebote bestimmte bauliche und organisatorische Rahmenbedingungen zu erfüllen und sicherzustellen, dass die Anzahl und Qualifikation der Beschäftigten für die von ihnen zu leistende Tätigkeit ausreicht.
Rechtsgrundlage hierfür ist das Wohn- und Teilhabegesetz - WTG und die dazu ergangene Durchführungsverordnung.

Folgende Aufgaben bilden den Schwerpunkt der Arbeit in der Heimaufsicht:

  • Beratung von Bewohnerinnen und Bewohnern, Beiräten, Angehörigen, Betreuern, Betreibern und Investoren
  • Prüfung von Anzeigen (pfad.wtg), Dokumentationspflichten und Befreiungsanträgen
  • Prüfung von neuen Einrichtungen und Angeboten, ob sie dem Geltungsbereich des WTG unterliegen und wenn ja, Festlegung entsprechender baulicher Anforderungen bei der Beteiligung im Baugenehmigungsverfahren
  • Durchführung von jährlich wiederkehrenden unangemeldeten Überprüfungen sowie von anlassbezogenen Überprüfungen in Betreuungseinrichtungen
  • Bearbeitung von Beschwerden und Hinweisen
  • Beratung von Betreibern bezüglich der Behebung von festgestellten Mängeln
  • Ordnungsbehördliche Maßnahmen

Zu den Prüfberichten der Einrichtungen

Die Heimaufsichten sind verpflichtet, alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und diesen zu veröffentlichen (§ 16 Abs. 3 WTG).

 

Rechtsgrundlage

  • Wohn-und Teilhabegesetz, Pflegeversicherungsgesetz

Kosten

Für die Beratungen von Heimbewohnern und deren Angehörigen werden keine Gebühren erhoben. Für den Leistungsanbietern erteilte Befreiungen,  Ausnahmen oder sonstige vorteilhafte Amtshandlungen werden Gebühren nach Tarifstelle 10a der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW erhoben.