Bereits seit 2008 haben Menschen mit Behinderungen einen Rechtsanspruch auf Leistungen in Form eines Persönlichen Budgets. Die rechtliche Grundlage bildet § 17 SGB IX in Verbindung mit der Budgetverordnung.

Das Persönliche Budget ist keine neue Leistung, sondern lediglich eine neue Form der Leistungsgewährung und Leistungserbringung durch einen oder mehrere Träger. In der Regel handelt es sich um eine Geldleistung, die monatlich ausgezahlt wird und Hilfen verschiedener Rehabilitaionsträger bündeln kann. Neben den Leistungen der Eingliederungshilfe (§ 57 SGB XII) können auch Leistungen der Hilfe zur Pflege als Teil eines Persönliches Budgets erbracht werden (§ 63 Abs. 3 SGB XII). Ebenso ist es möglich, Leistungen der Pflegekassen in einem trägerübergreifendem Budget einfließen zu lassen (§ 35a SGB XI).

Durch das Persönliche Budget kann der Bedarf passgenauer an die Wünsche und Bedürfnisse des Einzelnen angepasst und gestaltet werden. Der behinderte Mensch bestimmt selbst, wer ihn in welcher Form und in welchem Umfang unterstützt.

Grundsätzlich wird das Persönliche Budget nur auf Antrag erbracht. Es besteht aber keine Verpflichtung diese Leistungsform zu wählen.

Der individuelle Hilfebedarf wird wie bisher jeweils im Einzelfall festgestellt. Die sachlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die jeweiligen Leistungen verändern sich durch die Leistungsform nicht. 

Zwischen Budgetnehmer und Leistungsträger wird eine Zielvereinbarung über die individuellen Förder- und Leistungsziele abgeschlossen.

Sofern Leistungsansprüche nach dem SGB XII bestehen, kann der Antrag auf das Persönliche Budget auch beim Sozialhilfeträger gestellt werden. Dafür müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Der Antragsteller wohnt im Zuständigkeitsbereich des Kreises Warendorf.
  • Der Antragsteller gehört zum Personenkreis des § 53 SGB XII (Behinderte oder von Behinderung            bedrohte Personen).
  • Der Antragsteller hat Anspruch auf mindestens eine Leistung der Eingliederungshilfe oder der Hilfe zur Pflege oder bezieht bereits eine der Leistungen nach dem SGB XII (der ausschließliche Bezug von reinen Geldleistungen wie z.B. nur Pflegegeld oder nur Pflegebeihilfe reicht nicht aus, der Bezug von mindestens einer Sachleistung ist Voraussetzung).
  • Der Antragsteller (oder der gesetzlicher Vertreter) gibt eine Willenserklärung zur Teilnahme am Persönlichen Budget ab und erklärt sich mit einer Zielvereinbarung einverstanden.
  • Der Antragsteller ist budgetfähig d.h. er kann das Budget zielgebunden einsetzen und selbständig oder mit Unterstützung (gesetzlicher Vertreter) verwalten.
  • Der Antragsteller erklärt sich im Rahmen der Qualitätssicherung zu einer Prüfung durch den Sozialhilfeträger bereit, z.B. in Form eines Hausbesuchs.   

Zuständige Stelle

Sozialamt
Waldenburger Str. 2
48231 Warendorf

02581 53-5001
02581 53-5099
E-Mail senden

Persönliches Budget

Bereits seit 2008 haben Menschen mit Behinderungen einen Rechtsanspruch auf Leistungen in Form eines Persönlichen Budgets. Die rechtliche Grundlage bildet § 17 SGB IX in Verbindung mit der Budgetverordnung.

Das Persönliche Budget ist keine neue Leistung, sondern lediglich eine neue Form der Leistungsgewährung und Leistungserbringung durch einen oder mehrere Träger. In der Regel handelt es sich um eine Geldleistung, die monatlich ausgezahlt wird und Hilfen verschiedener Rehabilitaionsträger bündeln kann. Neben den Leistungen der Eingliederungshilfe (§ 57 SGB XII) können auch Leistungen der Hilfe zur Pflege als Teil eines Persönliches Budgets erbracht werden (§ 63 Abs. 3 SGB XII). Ebenso ist es möglich, Leistungen der Pflegekassen in einem trägerübergreifendem Budget einfließen zu lassen (§ 35a SGB XI).

Durch das Persönliche Budget kann der Bedarf passgenauer an die Wünsche und Bedürfnisse des Einzelnen angepasst und gestaltet werden. Der behinderte Mensch bestimmt selbst, wer ihn in welcher Form und in welchem Umfang unterstützt.

Grundsätzlich wird das Persönliche Budget nur auf Antrag erbracht. Es besteht aber keine Verpflichtung diese Leistungsform zu wählen.

Der individuelle Hilfebedarf wird wie bisher jeweils im Einzelfall festgestellt. Die sachlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die jeweiligen Leistungen verändern sich durch die Leistungsform nicht. 

Zwischen Budgetnehmer und Leistungsträger wird eine Zielvereinbarung über die individuellen Förder- und Leistungsziele abgeschlossen.

Sofern Leistungsansprüche nach dem SGB XII bestehen, kann der Antrag auf das Persönliche Budget auch beim Sozialhilfeträger gestellt werden. Dafür müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Der Antragsteller wohnt im Zuständigkeitsbereich des Kreises Warendorf.
  • Der Antragsteller gehört zum Personenkreis des § 53 SGB XII (Behinderte oder von Behinderung            bedrohte Personen).
  • Der Antragsteller hat Anspruch auf mindestens eine Leistung der Eingliederungshilfe oder der Hilfe zur Pflege oder bezieht bereits eine der Leistungen nach dem SGB XII (der ausschließliche Bezug von reinen Geldleistungen wie z.B. nur Pflegegeld oder nur Pflegebeihilfe reicht nicht aus, der Bezug von mindestens einer Sachleistung ist Voraussetzung).
  • Der Antragsteller (oder der gesetzlicher Vertreter) gibt eine Willenserklärung zur Teilnahme am Persönlichen Budget ab und erklärt sich mit einer Zielvereinbarung einverstanden.
  • Der Antragsteller ist budgetfähig d.h. er kann das Budget zielgebunden einsetzen und selbständig oder mit Unterstützung (gesetzlicher Vertreter) verwalten.
  • Der Antragsteller erklärt sich im Rahmen der Qualitätssicherung zu einer Prüfung durch den Sozialhilfeträger bereit, z.B. in Form eines Hausbesuchs.   
Sozialhilfe https://serviceportal.kreis-warendorf.de:443/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/600/show
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