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Was bedeutet Schüler•fahr•kosten•erstattung?

Der Kreis Warendorf als zuständiger Schulträger übernimmt die Kosten, die für die Beförderung von Schülerinnen und Schülern zur Schule und zurück (Schulweg) entstehen.

Die Voraussetzungen sind in § 97 Schulgesetz sowie der Schülerfahrkostenverordnung NRW geregelt.

 

Wer kann Kosten für den Schul•weg bekommen?

Schülerinnen und Schüler mit:

  • Wohnsitz in Nordrhein‑Westfalen
  • oder gewöhnlichem Aufenthalt in Nordrhein‑Westfalen
  • die einen Vollzeitbildungsgang nach § 97 Schulgesetz oder
  • die eine Bezirks/Landesfachklasse besuchen

 

Voraus•setzungen für den Anspruch

Ein Anspruch besteht, wenn:

  • der kürzeste Fußweg von der Wohnanschrift zur nächsten Schule / zum Schulort mehr als 5 Kilometer beträgt

 

Bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel:

  • kann ein Antrag auf ein Deutschlandticket mit Eigenbeteiligung über das Sekretariat der Schule gestellt werden
  • Das Ticket ist ein Schuljahr gültig und kann für alle Schul- und Freizeitfahrten in ganz Deutschland genutzt werden

 

Wenn die Entfernung von der Wohn•anschrift zur nächsten Schule unter 5 km liegen und kein Anspruch auf ein Deutsch•land•ticket besteht kann ein Selbstzahlerticket (vergünstigtes Deutschlandticket) von den Schülerinnen und Schülern über den Verkehrsträger gekauft werden

Der Verkehrsträger benötigt eine Schulbescheinigung, die das Sekretariat der Schule ausstellt.

Das Ticket kann in ganz Deutschland für Schul- und Freizeitfahrten genutzt werden

 

 

Zuständige Stelle:

Amt für Jugend und Bildung

Waldenburger Str. 2

48231 Warendorf

 02581 53-5101

 02581 53-5199

 jugendamt@kreis-warendorf.de

 

Ansprech•partner:

Frau Doris Kersting
02581 53-4013
doris.kersting@kreis-warendorf.de

Frau Manuela Schmidt
02581 53-4025
manuela.schmidt@kreis-warendorf.de