Schülerfahrkostenerstattung - einfache Sprache
Was bedeutet Schüler•fahr•kosten•erstattung?
Der Kreis Waren•dorf als zuständiger Schul•träger übernimmt die Kosten, die für die Beförderung von Schüler•innen und Schülern zur Schule und zurück (Schul•weg) entstehen.
Die Voraus•setzungen sind in § 97 Schul•gesetz sowie der Schüler•fahr•kosten•verordnung NRW geregelt.
Wer kann Kosten für den Schul•weg bekommen?
Schüler•innen und Schüler mit:
- Wohn•sitz in Nordrhein‑Westfalen
- oder gewöhnlichem Aufenthalt in Nordrhein‑Westfalen
- die einen Vollzeit•bildungsgang nach § 97 Schul•gesetz oder
- die eine Bezirks/Landes•fach•klasse besuchen
Voraus•setzungen für den Anspruch
Ein Anspruch besteht, wenn:
- der kürzeste Fußweg von der Wohnanschrift zur nächsten Schule / zum Schulort mehr als 5 Kilometer beträgt
Bei Nutzung öffentlicher Verkehrs•mittel:
- kann ein Antrag auf ein Deutsch•land•ticket mit Eigen•beteiligung über das Sekretariat der Schule gestellt werden
- Das Ticket ist ein Schul•jahr gültig und kann für alle Schul- und Freizeit•fahrten in ganz Deutsch•land genutzt werden
Wenn die Entfernung von der Wohn•anschrift zur nächsten Schule unter 5 km liegen und kein Anspruch auf ein Deutsch•land•ticket besteht kann ein Selbst•zahler•ticket (vergünstigtes Deutsch•land•ticket) von den Schüler•innen und Schülern über den Verkehrs•träger gekauft werden
Der Verkehrs•träger benötigt eine Schul•bescheinigung, die das Sekretariat der Schule ausstellt.
Das Ticket kann in ganz Deutsch•land für Schul- und Freizeit•fahrten genutzt werden
Zuständige Stelle:
Amt für Jugend und Bildung
Waldenburger Str. 2
48231 Warendorf
02581 53-5101
02581 53-5199
jugendamt@kreis-warendorf.de
Ansprech•partner:
Frau Doris Kersting
02581 53-4013
doris.kersting@kreis-warendorf.de
Frau Manuela Schmidt
02581 53-4025
manuela.schmidt@kreis-warendorf.de