Bei Pflegebedürftigkeit möchten die meisten Menschen die Betreuung so lange wie möglich in ihrer ihnen vertrauten Umgebung erhalten. Die ambulante Hilfe zur Pflege kann dies ermöglichen.
Pflegebedürftige sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen.
Vorrangig sind die Leistungen der Pflegekasse in Anspruch zu nehmen. Nach einer entsprechenden Antragstellung erfolgt eine persönliche Begutachtung des Pflegebedürftigen durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherungen oder einer anderen beauftragten Stelle.
Auf der Grundlage des Gutachtens entscheidet die Pflegekasse über die Einstufung in einen Pflegegrad.
Es gibt verschiedene Möglichkeiten der Unterstützung durch die Pflegekasse. Die Höhe der Leistungen richtet sich nach dem Pflegegrad.

- Pflegesachleistungen:
Die Pflege wird im Haushalt durch geeignete Pflegekräfte (z.B. ambulante Pflegedienste) durchgeführt.

 

Pflegekasse: § 36 SGB XI Pflegesachleistung

ab 01.01.2017

Pflegegrad 1

*

Pflegegrad 2

689,00 €

Pflegegrad 3

1.298,00 €

Pflegegrad 4

1.612,00 €

Pflegegrad 5

1.995,00 €

 * Im Pflegegrad 1 besteht Anspruch auf Pflegeberatung, Beratung in eigener Häuslichkeit, Versorgung mit Pflegehilfsmitteln und Zuschüsse zur Verbesserung des Wohnumfeldes.

- Pflegegeld:

Pflegekasse: § 37 SGB XI Pflegegeld

ab 01.01.2017

Pflegegrad 1

*

Pflegegrad 2

316,00 €

Pflegegrad 3

545,00 €

Pflegegrad 4

728,00 €

Pflegegrad 5

901,00 €

* Im Pflegegrad 1 besteht Anspruch auf Pflegeberatung, Beratung in eigener Häuslichkeit, Versorgung mit Pflegehilfsmitteln und Zuschüsse zur Verbesserung des Wohnumfeldes.

Kombinationsleistungen: 

Wenn die Hilfe der Angehörigen durch professionelle Hilfe ergänzt wird, ist eine Kombination von Pflegesachleistungen und Pflegegeld möglich.

Weitere Leistungen:

Entlastungsbetrag:
Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich. Der Betrag ist zweckgebunden einzusetzen für qualitätsgesicherte Leistungen zur Entlastung pflegender Angehöriger und vergleichbar Nahestehender in ihrer Eigenschaft als Pflegende sowie zur Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags. Er dient der Erstattung von Aufwendungen, die dem Pflegebeürftigen entstehen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von
1. Leistungen der Tages- oder Nachtpflege,
2. Leistungen der Kurzzeitpflege,
3. Leistungen der ambulanten Pflegedienste in den Pflegegraden 2 bis 5,
4. Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag.

Tages- und Nachtpflege:

Die Pflegekasse übernimmt für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die eine Tages- oder Nachtpflege besuchen, die pflegebedingten Aufwendungen bis zu einer Höhe von:

Pflegekasse: teilstationäre Pflege § 41 SGB XI

ab 01.01.2017

Pflegegrad 1

0,00 €

Pflegegrad 2

689,00 €

Pflegegrad 3

1.298,00 €

Pflegegrad 4

1.612,00 €

Pflegegrad 5

1.995,00 €

Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) 

(Rest-)kosten, die durch die Leistungen der Pflegeversicherung nicht gedeckt werden, muss der Pflegebedürftige selber tragen. Ist er dazu aufgrund eines geringen Einkommens und/oder Vermögens nicht in der Lage, kommt unter bestimmten Voraussetzungen die Gewährung von Sozialhilfe in Betracht.
Nach dem Sozialgesetzbuch XII besteht die Möglichkeit, dass auch Pflegebedürftige…

  •  die keine Leistungen der Pflegekasse erhalten, weil die Pflegebedürftigkeit voraussichtlich für weniger als 6 Monate besteht oder
  • die Leistungen der Pflegekasse erhalten, diese jedoch nicht ausreichen um den bestehenden Pflegebedarf zu decken oder
  • die keiner Pflegekasse angehören,


Leistungen der ambulanten Hilfe zur Pflege erhalten.
Liegen diese Voraussetzungen vor, kann ambulante Hilfe zur Pflege beantragt werden. Der Antrag sollte frühzeitig gestellt werden, da Sozialhilfe frühestens ab dem Datum des Bekanntwerdens gewährt werden kann.
Anders als bei den Kassenleistungen handelt es sich um Sozialhilfeleistungen, die vom Einkommen und Vermögen der nachfragenden Person abhängig sind.

Müssen sich Verwandte beteiligen?
Wenn Pflegebedürftige Sozialhilfe in Anspruch nehmen, werden Unterhaltspflichtige ersten Grades (Kinder, Ehegatten, Eltern) durch das Sozialamt nach ihren Vermögens- und Einkommensverhältnissen herangezogen.

Wo stelle ich den Antrag auf Hilfe zur Pflege?
Anträge können bei den Sozialämtern in den Städten und Gemeinden des Kreises Warendorf oder bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Kreissozialamts gestellt werden.

Formulare