Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft (Schwerbehinderung)

Einen Antrag auf Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) können Sie beim Kreis Warendorf stellen (Erstantrag). Hierüber erhalten Sie einen Feststellungsbescheid, in dem der GdB und die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen angegeben werden, und zwar auch dann, wenn der festgestellte GdB weniger als 50, aber mindestens 20 beträgt.

Beträgt der im Bescheid oder in einer entsprechenden Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung anderweitig festgestellte Grad der Behinderung (GdB) mindestens 50, stellt der Kreis Warendorf einen Ausweis über die Eigenschaft als Schwerbehinderte(r) und den GdB aus.

Durch das neue Behinderten-Pauschbetragsgesetz kann bereits ab einem GdB von 20 ein Pauschbetrag ab dem Steuerjahr 2021 geltend gemacht werden. Hierüber erhalten Sie eine Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt. Ab einem GdB von 50 genügt nach wie vor die Vorlage des Schwerbehindertenausweises.

Liegen weitergehende erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen vor, werden sog. Merkzeichen (z.B. "G": erhebliche Gehbehinderung, "aG": außergewöhnlich gehbehindert, "RF": Rundfunk- und Fernseh-gebührenermäßigung, "H": Hilflos, "BI": Blind) in den Schwerbehindertenausweis aufgenommen.

Im Regelfall erfolgt die Anerkennung der Behinderung(en) unbefristet. Ausgenommen sind solche Behinderungen, bei denen eine Heilungsbewährung (z.B. bei Tumorerkrankungen) oder eine Besserung möglich ist. In diesen Fällen erfolgt eine Nachprüfung. Diese erfolgt auch bei Änderung der Rechtsgrundlage (z.B. Anforderungen für Hilflosigkeit bei Eintritt eines bestimmten Alters).

Sie können auch selbst jederzeit einen Änderungsantrag stellen, wenn sich Ihr Gesundheitszustand verschlimmert oder weitere Behinderungen eingetreten sind.

Feststellung gesundheitlicher Merkmale für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen für behinderte Menschen
Menschen mit Behinderung sind in Beruf und Gesellschaft häufig benachteiligt. Daher gibt es verschiedene Ausgleiche die behinderte Menschen in Anspruch nehmen können.
Die häufigsten Nachteilsausgleiche im Beruf sind:

  • Anspruch auf Zusatzurlaub
  • besonderer Kündigungsschutz
  • begleitende Hilfen im Arbeitsleben
  • Steuerfreibetrag
  • Möglichkeit des vorzeitigen Renteneintritts
  • Parkausweise

Darüber hinaus gibt es weitere Nachteilsausgleiche, die jedoch von den im Ausweis eingetragenen Merkzeichen abhängig sind.

Dazu gehören zum Beispiel:

  • unentgeltliche Beförderung im Personennahverkehr
  • unentgeltliche Beförderung einer Begleitperson im öffentlichen Personenverkehr
  • Ermäßigung bei der Kfz-Steuer
  • Parkerleichterung
  • Rundfunk- und Fernsehgebührenermäßigung

Diese Dienstleistung wird vom Kreis Warendorf seit dem 01.01.2008 wahrgenommen.

Merk- und Infoblätter


Rechtsgrundlage

Formulare

Schwerbehindertenantrag

Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft (Schwerbehinderung)

Einen Antrag auf Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) können Sie beim Kreis Warendorf stellen (Erstantrag). Hierüber erhalten Sie einen Feststellungsbescheid, in dem der GdB und die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen angegeben werden, und zwar auch dann, wenn der festgestellte GdB weniger als 50, aber mindestens 20 beträgt.

Beträgt der im Bescheid oder in einer entsprechenden Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung anderweitig festgestellte Grad der Behinderung (GdB) mindestens 50, stellt der Kreis Warendorf einen Ausweis über die Eigenschaft als Schwerbehinderte(r) und den GdB aus.

Durch das neue Behinderten-Pauschbetragsgesetz kann bereits ab einem GdB von 20 ein Pauschbetrag ab dem Steuerjahr 2021 geltend gemacht werden. Hierüber erhalten Sie eine Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt. Ab einem GdB von 50 genügt nach wie vor die Vorlage des Schwerbehindertenausweises.

Liegen weitergehende erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen vor, werden sog. Merkzeichen (z.B. "G": erhebliche Gehbehinderung, "aG": außergewöhnlich gehbehindert, "RF": Rundfunk- und Fernseh-gebührenermäßigung, "H": Hilflos, "BI": Blind) in den Schwerbehindertenausweis aufgenommen.

Im Regelfall erfolgt die Anerkennung der Behinderung(en) unbefristet. Ausgenommen sind solche Behinderungen, bei denen eine Heilungsbewährung (z.B. bei Tumorerkrankungen) oder eine Besserung möglich ist. In diesen Fällen erfolgt eine Nachprüfung. Diese erfolgt auch bei Änderung der Rechtsgrundlage (z.B. Anforderungen für Hilflosigkeit bei Eintritt eines bestimmten Alters).

Sie können auch selbst jederzeit einen Änderungsantrag stellen, wenn sich Ihr Gesundheitszustand verschlimmert oder weitere Behinderungen eingetreten sind.

Feststellung gesundheitlicher Merkmale für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen für behinderte Menschen
Menschen mit Behinderung sind in Beruf und Gesellschaft häufig benachteiligt. Daher gibt es verschiedene Ausgleiche die behinderte Menschen in Anspruch nehmen können.
Die häufigsten Nachteilsausgleiche im Beruf sind:

  • Anspruch auf Zusatzurlaub
  • besonderer Kündigungsschutz
  • begleitende Hilfen im Arbeitsleben
  • Steuerfreibetrag
  • Möglichkeit des vorzeitigen Renteneintritts
  • Parkausweise

Darüber hinaus gibt es weitere Nachteilsausgleiche, die jedoch von den im Ausweis eingetragenen Merkzeichen abhängig sind.

Dazu gehören zum Beispiel:

  • unentgeltliche Beförderung im Personennahverkehr
  • unentgeltliche Beförderung einer Begleitperson im öffentlichen Personenverkehr
  • Ermäßigung bei der Kfz-Steuer
  • Parkerleichterung
  • Rundfunk- und Fernsehgebührenermäßigung

Diese Dienstleistung wird vom Kreis Warendorf seit dem 01.01.2008 wahrgenommen.

Merk- und Infoblätter


Rechtsgrundlage

Formulare

Behindertenausweis, Versorgungsamt, Schwerbehindertenausweis https://serviceportal.kreis-warendorf.de:443/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/608/show
Schwerbehindertenrecht
Waldenburger Str. 2 48231 Warendorf
Telefon 02581 53-5050

Herr

Jörg

Opladen

B1.25 Kreishaus (1. Etage)

02581 53-5054
joerg.opladen@kreis-warendorf.de

Frau

Michaela

Schulze-Wintzler

B1.26 (Warendorf - Kreishaus, 1. Etage)

02581 53-5059
michaela.schulze-wintzler@kreis-warendorf.de

Frau

Walburga

Böckenholt

D1.122 (Warendorf - Kreishaus, 1. Etage)

02581 53-5052
walburga.boeckenholt@kreis-warendorf.de

Frau

Jessica

Sczigalla

B1.25 (Kreishaus, 1. Etage)

02581 53-5058
jessica.sczigalla@kreis-warendorf.de

Frau

Christa

Nüßing

02581 53-5083
christa.nuessing@kreis-warendorf.de

Frau

Monika

Schlieper

B1.25 (Warendorf - Kreishaus, 1. Etage)

02581 53-5051
monika.schlieper@kreis-warendorf.de

Frau

Jacqueline

Röper

02581 53-5055
jacqueline.roeper@kreis-warendorf.de

Frau

Sabine

Grothues

E0.165 (Warendorf - Kreishaus, Erdgeschoß)

02581 53-5050
sabine.grothues@kreis-warendorf.de
Sozialamt
Waldenburger Str. 2 48231 Warendorf
Telefon 02581 53-5001
Fax 02581 53-5099

Herr

Jörg

Opladen

B1.25 Kreishaus (1. Etage)

02581 53-5054
joerg.opladen@kreis-warendorf.de

Frau

Michaela

Schulze-Wintzler

B1.26 (Warendorf - Kreishaus, 1. Etage)

02581 53-5059
michaela.schulze-wintzler@kreis-warendorf.de

Frau

Walburga

Böckenholt

D1.122 (Warendorf - Kreishaus, 1. Etage)

02581 53-5052
walburga.boeckenholt@kreis-warendorf.de

Frau

Jessica

Sczigalla

B1.25 (Kreishaus, 1. Etage)

02581 53-5058
jessica.sczigalla@kreis-warendorf.de

Frau

Christa

Nüßing

02581 53-5083
christa.nuessing@kreis-warendorf.de

Frau

Monika

Schlieper

B1.25 (Warendorf - Kreishaus, 1. Etage)

02581 53-5051
monika.schlieper@kreis-warendorf.de

Frau

Jacqueline

Röper

02581 53-5055
jacqueline.roeper@kreis-warendorf.de

Frau

Sabine

Grothues

E0.165 (Warendorf - Kreishaus, Erdgeschoß)

02581 53-5050
sabine.grothues@kreis-warendorf.de