Pflegebedürftige Menschen, die nicht mehr in der Lage sind, sich selbst zu helfen und auch von Angehörigen nicht mehr zu Hause gepflegt werden können, finden in einem Pflegeheim Unterkunft, Verpflegung und die notwendige umfassende soziale Betreuung und Pflege. Dazu kann unter bestimmten Voraussetzungen Sozialhilfe (Hilfe zur Pflege in Einrichtungen) gewährt werden.

Hilfe für pflegebedürftige Menschen in Einrichtungen
Wer pflegebedürftig ist, möchte so lange wie möglich in seiner vertrauten Umgebung leben. Trotzdem gibt es immer wieder Situationen, in denen die häusliche Pflege nicht mehr ausreicht. Hier kann eine dauerhafte vollstationäre Pflege in einem Pflegeheim notwendig werden. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn

  • Fachkräfte ständig und sofort  zur Verfügung stehen müssen,
  • Angehörige, Nachbarn oder Freunde zu Hause nicht pflegen können,
  • der Pflegebedürftige vereinsamt,
  • der Umfang der Pflege im häuslichen Bereich nicht sichergestellt werden kann,
  • die räumlichen Gegebenheiten im häuslichen Bereich keine häusliche Pflege ermöglichen oder durch Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes nicht verändert werden können.

Leistungsbetrag Pflegekasse § 43 SGB XI vollstationär   

ab 01.01.2017

Pflegegrad 1

125,00 €

Pflegegrad 2

770,00 €

Pflegegrad 3

1.262,00 €

Pflegegrad 4

1.775,00 €

Pflegegrad 5

2.005,00 €

Für die Berechnung der voraussichtilichen Heimkosten können Sie die Berechnungstabelle (siehe unter Formulare) nutzen.


Weiterhin sind das Einkommen und Vermögen des Heimbewohners zur Finanzierung der Heimpflegekosten einzusetzen. Reichen die Leistungen der Pflegekasse, ein dem Heim ggfls. gewährtes Pflegewohngeld und das Einkommen und Vermögen des Heimbewohners nicht aus, um den Heimplatz voll zu bezahlen, kann unterstützend Sozialhilfe beantragt werden. Hilfe zur Pflege im Heim wird aus Sozialhilfemitteln gewährt, soweit dem Heimbewohner und seinem nicht getrennt lebenden Ehegatten die Aufbringung der Mittel aus eigenem Einkommen und Vermögen nicht zuzumuten ist.

Wann muss der Sozialhilfeantrag gestellt werden?
Sozialhilfe wird frühestens ab dem Zeitpunkt gezahlt, ab dem dem Kreis Warendorf oder einer kreisangehörigen Stadt/Gemeinde bekannt ist, dass die Kosten für das Heim vom Heimbewohner nicht gedeckt werden können.

Um keine Fristen zu versäumen, sollten die Betroffenen oder deren Angehörige daher möglichst  vor Heimaufnahme das Sozialamt des Kreises Warendorf informieren.

 

Unterlagen

  • Sozialhilfegrundantrag
  • Bankbescheinigung
  • Kopien der Sparbücher
  • ggfls. Vollmacht
  • ggfls. Betreuungsurkunde
  • Einkommens- und Vermögensnachweise
  • Vermögensübertragungsverträge von Haus- und Grundbesitz
  • Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenkasse bzw. von der Pflegekasse über die Heimbetreuungsbedürftigkeit
  • Nachweise über die Höhe von Versicherungsbeiträgen
  • Nachweise über Lebens- und Sterbeversicherungen, Bestattungsvorsorgeverträge
  • Mietvertrag
  • Wohngeldbescheid
  • Namen und Anschriften der Kinder und des Ehegatten

Rechtsgrundlagen

§§ 19, 35, 61 Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch (SGB XII)