Nach der EU-Verordnung Nr. 1234/2003 müssen alle Landwirte, die Fischmehl oder fischmehlhaltige Futtermittel in Form von Allein-/ Ergänzungsfutter an Schweine oder Geflügel verfüttern oder herstellen wollen, eine Registrierung bzw. Zulassung bei der zuständigen Behörde beantragen.
Es wird klar unterschieden zwischen Zulassung und Registrierung eines landwirtschaftlichen Betriebes.

Rechtsgrundlagen allgemein

  • EU-Verordnung Nr. 1234/2003

 

Unterlagen

Für die Zulassung:

  • Lageplan des Betriebes (Grundrissskizze) mit Kennzeichnung des Futtermittellagers und der Unterbringung der Tiere
  • Darstellung der Gegebenheiten oder Maßnahmen, die zuverlässig ausschließen, dass Futtermittel, die Fischmehl enthalten, an Wiederkäuer verfüttert werden

Kosten

Die Gebühren für die Registrierung betragen 15,00 €.
Die Gebühren für die Zulassung betragen 50,00 €.