Tierausstellungen
Zum Schutz vor der Ausbreitung möglicher Tierseuchen müssen Tierausstellungen, Tierschauen, Hundeprüfungen pp. dem Veterinäramt spätestens 8 Wochen vorher schriftlich angezeigt bzw. zur Genehmigung angemeldet werden.
Rechtsgrundlage
- Verordnung zum Schutz gegen die Tollwut - § 4
- Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung) - § 6
Unterlagen
Schriftliche formlose Anzeige mit Angabe des Veranstalters, des Ortes der Veranstaltung, der voraussichtlichen Anzahl der Tiere, des Verantwortlichen und des ggf. beauftragten Tierarztes.