Der Begriff BHV1 ist die Abkürzung für den Krankheitserreger Bovines Herpes Virus Typ 1. Eine Infektion mit diesem Erreger verursacht bei Rindern eine hochansteckende Virusallgemeinerkrankung, die meist akut verläuft.

Es handelt sich um eine anzeigepflichtige Tierseuche, die für den Menschen ungefährlich ist.

Man unterscheidet zwischen zwei unterschiedlichen Krankheitsbildern:

  • eine respiratorische Form (IBR), die im oberen Atmungstrakt heftige Entzündungserscheinungen der Schleimhäute hervorruft und
  • eine genitale Form (Deckseuche, IPV/IBP), die Entzündungen im Bereich der Geschlechtsorgane hervorruft.

Die unterschiedlichen Verlaufsformen treten i. d. R. getrennt auf, selten gleichzeitig.

Die Krankheit führt in der akuten Form zu Gewichtsverlust, Rückgang der Milchleistung, Fruchtbarkeitsstörungen und selten auch zu Todesfällen.

Eine Besonderheit der Herpesviren besteht darin, dass einmal mit ihnen infizierte Tiere lebenslang Virusträger bleiben. In Stresssituationen können sie wieder zu Virusausscheidern werden und stellen damit eine dauerhafte Ansteckungsquelle für andere Tiere der Herde dar. Die Ansteckungsgefahr ist vergleichsweise sehr hoch, so dass ein sicheres Bekämpfungsverfahren darauf abzielt, Virusträger möglichst ganz aus den Herden zu entfernen.

Durch die akute Erkrankung können rinderhaltenden Betrieben wirtschaftliche Einbußen entstehen. Außerdem verlieren von einer Infektion betroffene Zuchttiere praktisch lebenslang ihre Vermarktungsfähigkeit, so dass die daraus resultierenden Verluste noch größer sind.
Die BHV1-Bekämpfung wurde mit der Verordnung zum Schutz vor der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1 (BHV1 – Verordnung Bund) vom 19.05.2015 sowie mit der Verordnung des Landes NRW zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1 (BHV1-VO NRW) neu geregelt. Beide Verordnungen hatten zum Ziel, das Gebiet des Landes NRW als „frei von BHV1“ zu erklären.
Hierfür wurde in NRW die Impfung gegen das Virus der BHV1 ab dem 01.07.2015 verboten. Auch die Einstallung von geimpften Tieren wurde untersagt. Weiterhin durften Tiere, die Träger des BHV1-Virus sind (Reagenten) nicht mehr belegt werden und diese sollten bis zum 31.12.2015 aus den Beständen gemerzt werden.

Seit dem 20.07.2016 sind die Regierungsbezirke Detmold, Arnsberg und Münster als „ frei von BHV 1“ gem. Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG anerkannt.

Die Regierungsbezirke Düsseldorf und Köln haben weiterhin den Status „ Artikel 9 Gebiet“


Für die Verbringung von Rindern aus einem Bestand ist im „Artikel 10 Gebiet“ ab dem Termin keine Bescheinigung der BHV-1 Freiheit mehr erforderlich. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der abgebende Bestand den Status „BHV-1 frei“ besitzt.

Auf Wunsch werden jedoch weiterhin Bescheinigungen vom Veterinäramt ausgestellt.

Für das Verbringen von Rindern aus Gebieten mit geringerem Gesundheitsstatus (Gebiete gem. Art. 9 der Richtlinie 64/432 EWG) in Bestände im „Artikel 10 Gebiet“ gelten besondere Regeln:

  • Die Tiere müssen 30 Tage abgesondert von anderen Rindern im Ursprungsgebiet gehalten werden (Quarantäne).
  • frühestens 21 Tage nach Beginn der Quarantäne muss von allen Rindern, die sich in der Quarantäne befinden eine Blutprobe entnommen und mit negativem Ergebnis auf BHV 1 untersucht werden.
  • die Tiere müssen von einer BHV-1 Freiheitsbescheinigung begleitet werden, auf welcher die o.g. Bedingungen dokumentiert werden

(Zusatz: Tiere gemäß Art. 3 Abs. 1 der Entscheidung 2004/558/EG)

Für die Durchführung einer solchen Quarantäne soll sich der Tierhalter des abgebenden Betriebes an sein zuständiges Veterinäramt wenden

Weiterhin erforderlich sind die Kontrolluntersuchungen in den Rinderbeständen, wie sie im Merkblatt beschrieben werden.

Rechtsgrundlagen allgemein

  • Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1(BHV1-VO)

Informationen