Wildbrethygiene

 

Umsetzung der Verordnungen (EG) 852/2004, 853/2004 sowie der Tierischen Lebensmittel-Hygiene-Verordnung und der Tierischen Lebensmittel-Überwachungsverordnung

Seit dem 01.05.2008 ist die Übergangsfrist zur Umsetzung des Wildbrethygienerechts abgelaufen.

Registrierung
Nach den nationalen und EG-Rechtsvorschriften und dem Erlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW vom 20.02.2020, Az.: VI-3-40.20.02 hat jeder Jäger, der Wild (aus der Decke geschlagen) oder Wildfleisch in den Verkehr bringen möchte, sich bei der für seinen Wohnort zuständigen Veterinärbehörde formlos registrieren zu lassen.

Aus nachstehender Aufstellung ist die Registrierungspflicht ersichtlich:

  1. Verwertung im eigenen Haushalt: nicht notwendig
  2. Abgabe kleiner Mengen des Primärerzeugnis Wild (= in der Decke) an Endverbraucher oder Einzelhandel: nicht notwendig, die Registrierung sollte jedoch empfohlen werden
  3. Abgabe kleiner Mengen Wild aus der Decke geschlagen oder Wildfleisch an Endverbraucher oder Einzelhandel: ja
  4. Abgabe an Wildbearbeitungsbetriebe: ja

 

Die Registrierung erfolgt mit einem Formular, welches Ihnen als Download zur Verfügung steht. 

Trichinenprobenentnahme
Gemäß § 6 Absatz 2 der Tierischen Lebensmittel-Überwachungsverordnung wird die zuständige Behörde ermächtigt, einem Jäger die Entnahme von Proben zur Untersuchung auf Trichinen zu übertragen.

 

Der Antrag steht Ihnen nachfolgend als Download zur Verfügung.


Voraussetzungen für die Übertragung sind die Zuverlässigkeit des Antragstellers sowie eine Schulung zur Entnahme und Kennzeichnung der Trichinenproben. Die notwendige Schulung für die Entnahme von Trichinenproben und die Kennzeichnung ist in die vom Landesjagdverband und seinen örtlichen Vertretungen durchgeführten Schulungen der Jäger zur „kundigen Person“ integriert und braucht somit nicht von den zuständigen Behörden einzeln durchgeführt zu werden.

 

Wildursprungsschein und Wildmarke
Wildursprungsscheine und Wildmarken werden benötigt, wenn eine registrierte und kundige Person Wild an einen Wildbearbeitungsbetrieb abgibt oder wenn eine Übertragung der Trichinenprobenentnahme auf den Jagdausübungsberechtigten erfolgt ist.

Die Ausgabe von Wildursprungsscheinen und Wildmarken wird von der zuständigen Veterinärbehörde an die Jagdausübungsberechtigten erfolgen, denen die Entnahme von Proben zur Untersuchung auf Trichinen übertragen wurde. Dabei ist zu dokumentieren, welche Anzahl von Wildursprungsscheinen und welche Nummernfolge von Wildmarken abgegeben wurde. Die Jagdausübungsberechtigten sind in ihrem Revier verantwortlich für die ordnungsgemäße Verwendung von Wildursprungsscheinen und Wildmarken. Ihnen obliegt darüber hinaus die Dokumentation, welches Tier mit welcher Wildmarkennummer an wen (Name und Anschrift) abgegeben wurde.

Weitere Informationen können Sie gerne dem als Download zur Verfügung stehenden Infoblatt entnehmen.