Antibiotikadatenbank für Nutztiere
Änderungen in der HiT-TAM- Datenbank zum 01.01.2026
Nach dem geltenden EU-Recht müssen die Antibiotikaverwendungen ab 2026 für weitere Tierarten erhoben werden. Um diese Verpflichtungen in die nationale Gesetzgebung zu integrieren, wurde das Tierarzneimittelgesetz (TAMG) angepasst. Das geänderte TAMG ist ab dem 1. Januar 2026 gültig.
Die wichtigsten Änderungen sind im Folgenden dargestellt.
- Tierärzte betreffend:
1. Verschiebung der Meldefrist für die Daten der eingesetzten Antibiotikamengen bei Hunden und Katzen auf den 14. Januar 2030 (für Daten aus dem Jahr 2029)
2. Weitere Meldeverpflichtung für die eingesetzten Antibiotikamengen ab 2026 bei Pferden, Schafen, Ziegen und weiteren Tierarten (s.u.).
Zu 1.Hunde und Katzen (Stufe 3):
Nach § 95 Nr. 2 TAMG geändertes TAMG wird die Meldefrist für Antibiotikaverwendungen bei Hunden und Katzen (Stufe 3) auf den 14. Januar 2030 verschoben (für Daten aus dem Jahr 2029).
Tritt das geänderte TAMG zum 1. Januar 2026 in Kraft, entfällt die derzeit gültige Meldefrist zum 28. Januar 2026.
Zu 2. neue, weitere Tierarten (Stufe 2):
Für die Tierarten Enten, Gänse, Schafe, Ziegen, Fische der Arten Atlantischer Lachs, Regenbogenforelle, Goldbrasse, Wolfsbarsch und Karpfen, Pferde (einschließlich Nicht-Schlachttiere) und Kaninchen, die der Lebensmittelgewinnung dienen,
- die sogenannte Stufe 2 - beginnt die Datenerhebung ab dem 1. Januar 2026. Die Meldung ist unabhängig von der Bestandsgröße der jeweiligen Tierart notwendig.
Ein Benchmarking wie für Stufe 1 (Antibiotikamonitoring ABM) ist nicht geplant.
D.h. die Meldepflicht betrifft ausschließlich die behandelnden Tierärzte (Antibiotikaverbrauchsmengenerfassung ABV), nicht die Halter.
Die Meldefrist - für die neuen Tierarten - ist grundsätzlich jeweils der 14. Januar des Folgejahres.
Die Daten werden in 2026 jedoch noch für bzw. auf Halbjahre gemeldet.
D.h. die Daten für die beiden Halbjahre des Jahres 2026 sind bis 14.01.2027 zu melden.
Eine kontinuierliche oder blockweise Meldung während des Erhebungszeitraumes - also dem Halbjahr (2026) oder Jahr (ab 2027) ist jedoch möglich.
- Änderungenab 2026 für Tierhalter:
Der Gesetzgeber hat Erleichterungen bei den Meldeverpflichtungen für Tierhalter beschlossen:
Ab dem Halbjahr 2026/1 können verendete und getötete Tiere aufsummiert als Abgang pro Kalenderwoche gemeldet werden**.
Wichtig: bei dieser Meldung ist das Tagesdatum des jeweiligen Donnerstags der betreffenden Kalenderwoche, für die die Mitteilung erfolgt, anzugeben.
Kurz =>: verendete/getötete Tiere können aufsummiert auf den Donnerstag der betroffenen Woche gemeldet werden (die Summe der Tiere bezieht sich auf die komplette Kalenderwoche also Montag bis Sonntag).
Es gibt KEINE separate oder neue Meldestruktur, es gibt KEINE Meldemöglichkeit nach Kalenderwochen.
Die bisherigen Meldestrukturen behalten ihre Gültigkeit und die Abgänge der lebenden Tiere aus dem Betrieb sind weiterhin datumsgenau zu melden (hier keine Aufsummierung zulässig.)
Beispiel - fiktive Kalenderwoche 1: 1.-7. Januar
| Montag | Dienstag | Mittwoch | Donnerstag | Freitag | Samstag | Sonntag | Summe | |
| Verdendungen / Tote | 2 | 1 | 2 | 1 | 6 | |||
| Abgänge lebend | 100 | 100 | 200 | |||||
| Zugänge | 300 | 300 | ||||||
| tagesgenaues Melden (Salidieren von Tod und Abgang zum jew. Tag) - weiterhin möglich | ||||||||
| Abgänge | 102 | 1 | 102 | 1 | 206 | |||
| Zugänge | 300 | 300 | ||||||
| Tote über die Woche salidiert melden** (auf Donnerstag der KW, zus. m. Abgängen) | ||||||||
| Abgänge | 100 | 106 | 206 | |||||
| Zugänge | 300 | 300 | ||||||
- Ausblick für weitere Änderung im Jahr 2027(nicht gültig für 2026!) für Tierhalter und Tierärzte:
Ab dem Jahr 2027 wird die Mitteilungspflicht für alle meldepflichtigen Tier- bzw. Nutzungsarten von halbjährlich auf jährlich geändert, so dass die Meldung auf Halbjahre entfällt.
Details hierzu werden in 2026 bekanntgegeben.
D.h. ab 2027 werden die Halbjahre nicht mehr unterschieden, sondern nur noch Meldungen für ein gesamtes Jahr getätigt.
Die oben dargestellten Aspekte sowie weitere Informationen für die Meldeverpflichteten finden sich auf der TAM-Infoseite: https://www.hi-tier.de/infoTA.html
Die Video- Tutorials zu den Antibiotikameldungen des BVL finden Sie hier.
Vergleich der ermittelten Therapiehäufigkeiten mit den Bundeskennzahlen
Tierhalter von mitteilungspflichtigen Nutzungsarten müssen ihre betriebliche halbjährliche Therapiehäufigkeit bis zum 01.09. für das erste Halbjahr bzw. bis zum 01.03. des Folgejahres für das zweite Halbjahr mit den Bundeskennzahlen vergleichen. Liegt der Wert der Therapiehäufigkeit über der Kennzahl 2, muss ein Maßnahmenplan eingereicht werden.
Die Bundeskennzahlen werden auf der Internetseite des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) veröffentlicht. Den Link zur Übersicht vom 15.02.2025 finden Sie hier:
BVL - Fachmeldungen - Bundesweite Kennzahlen zur Therapiehäufigkeit
Meldungen in analoger Form über das AFC ab dem 30.06.2023 nicht mehr möglich
Hiermit möchten wir Sie davon in Kenntnis setzen, dass alle Meldungen (Tierhaltermeldungen) nur noch online erfolgen können und eine Meldung in analoger Form über das AFC ab dem 30.06.2023 nicht mehr möglich ist.
Aktuelle Informationen sowie Verweise zu entsprechenden Informationsquellen finden sich auf der Webseite des LANUV unter https://www.lanuv.nrw.de/verbraucherschutz/tierarzneimittel/regionalstelle-amg.
Diese werden laufend aktualisiert.
Vordrucke für Maßnahmenpläne (nicht verpflichtend zu verwenden):
Unter dem folgenden Link sind auf der Seite des LAVES geeignete Vordrucke für die Maßnahmenpläne der jeweiligen Tierarten zu finden, welche bei Bedarf genutzt werden können.
Information zu den Änderungen des Tierarzneimittelgesetzes zum 01.01.2023

Am 01.01.2023 ist das Gesetz zur Änderung des Tierarzneimittelgesetzes in Kraft getreten. Durch dieses Gesetz haben sich insbesondere Änderungen bezüglich der Dokumentationspflichten von Antibiotikabehandlungen sowohl für die Halter von Rindern, Schweinen, Hühnern und Puten als auch für die Tierärzte ergeben. Die wichtigsten Änderungen sind in diesem Informationsschreiben kurz zusammengefasst.
Seit dem 01.01.2023 ist der Tierhalter nicht mehr berechtigt, die Behandlungen mit Antibiotika selbst in der HIT-TAM-Datenbank einzutragen. Diese Eingaben müssen von dem Hoftierarzt vorgenommen werden. Der Tierhalter muss den Hoftierarzt für die Antibiotikameldungen nicht mehr freischalten.
Unterliegt ein Tierhaltungsbetrieb aufgrund seiner gehaltenen Nutzungsarten und aufgrund der Bestandsgröße dem Antibiotikaminimierungskonzept sind einige Änderungen zu beachten. Die bisherigen Nutzungsarten wurden z. T. geändert, neue Nutzungsarten ergänzt und die Bestandsuntergrenzen verändert.
Jeder Tierhalter der eine oder mehrere Nutzungsarten hält und die Bestandsuntergrenzen überschreitet hat folgendes zu beachten:
- Der Tierhalter muss bis zum 14.01.2023 die neuen Nutzungsarten in der HIT-TAM-Datenbank eintragen („Eingabe Nutzungsart“). Nicht mehr gültige Nutzungsarten sind zum 31.12.2022 zu beenden (nicht stornieren, sondern Gültigkeitsende unter „Eingabe Nutzungsart“ setzen).
- Der Tierhalter muss weiterhin halbjährlich, spätestens zum 14.07. bzw. 14.01., den Anfangsbestand und die Bestandsveränderungen mitteilen oder einen Dritten mit der Meldung beauftragen („Eingabe Tierbestand / Bestandsveränderungen“).
- Der Hoftierarzt muss die Dokumentation der Anwendung bzw. Abgabe der Antibiotika vornehmen.
- Der Tierhalter muss die Nullmeldung für das jeweilige Halbjahr vornehmen (wenn keine Antibiotika angewandt wurden) und kann einen Dritten (Tierarzt / QS) in der HIT-TAM-Datenbank dafür beauftragen
(„Eingabe Tierhalter / Tierarzt-Erklärung bezüglich Dritter“) - Die halbjährliche Tierhalter-Versicherung entfällt ersatzlos.Die bundesweiten Kennzahlen, mit denen die betriebseigene Therapiehäufigkeit verglichen werden muss, werden nur noch einmal im Jahr bis zum 15.02. auf der Homepage des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) veröffentlicht.Die Kennzahlen für die „neuen“ Nutzungsarten werden zum ersten Mal am 15.02.2024 veröffentlicht. Etwaige Maßnahmenpläne sind somit frühestens für das 2. Halbjahr 2023 erstellen zu lassen.Liegt ein Tierhalter bei einer Nutzungsart zwei Mal hintereinander bei aufeinanderfolgenden Halbjahren über Kennzahl 2 ist für das entsprechende zweite Halbjahr kein erneuter Maßnahmenplan zu erstellen.
- Beispiel: Maßnahmenplan für das 1. Halbjahr 2024 erstellt. Erneute Überschreitung der Kennzahl 2 im 2. Halbjahr 2024 ohne Erstellung eines Maßnahmenplans.
Übersicht der verkürzten Fristen zum Antibiotikaminimierungskonzept ab 01.01.2023
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Termin |
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01.01. |
Beginn des 1. Halbjahres |
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14.01. |
Eingabeende für Anfangsbestand / Bestandsveränderungen durch den Tierhalter für das 2. Halbjahr |
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bis 01.02. |
Veröffentlichung der betriebseigenen Therapiehäufigkeit des 2. Halbjahres in der HIT-TAM |
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bis 15.02. |
Veröffentlichung der jährlichen bundesweiten Kennzahlen auf der Homepage des BVL |
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bis 01.03. |
Tierhalter muss betriebliche Therapiehäufigkeit des vergangenen 2. Halbjahres mit den bundesweiten Kennzahlen vom 15.02. verglichen und das Ergebnis dokumentiert haben |
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bis 01.04. |
Vorlage des Maßnahmenplans vom 2. Halbjahr beim Veterinäramt |
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30.06. |
Ende des 1. Halbjahres |
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01.07. |
Beginn des 2. Halbjahres |
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14.07. |
Eingabeende für Anfangsbestand / Bestandsveränderungen durch den Tierhalter für das 1. Halbjahr |
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bis 01.08. |
Veröffentlichung der betriebseigenen Therapiehäufigkeit des 1. Halbjahres in der HIT-TAM |
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bis 01.09. |
Tierhalter muss betriebliche Therapiehäufigkeit des vergangenen 1. Halbjahres mit den bundesweiten Kennzahlen vom 15.02. verglichen und das Ergebnis dokumentiert haben |
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bis 01.10. |
Vorlage des Maßnahmenplans vom 1. Halbjahr beim Veterinäramt |
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31.12. |
Ende des 2. Halbjahres |
Neue Nutzungsarten ab 01.01.2023
Neue Nutzungsarten ab 01.01.2023Im Rahmen des Antibiotikaminimierungskonzept (ABM) und der Antibiotika-Verbrauchsmengenerfassung (ABV) ergeben sich für den Tierhalter und den Tierarzt neue Nutzungsarten.
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Neue Bestandsuntergrenzen ab 01.01.2023
| Nutzungsart | Untergrenze (Halbjahresdurchschnitt) |
| zugekaufte Kälber bis 12 Monate | 25 |
| Milchrinder | 25 |
| Saugferkel | 85* |
| Zuchtschweine | 85 |
| Ferkel bis einsch. 30 kg | 250 |
| Mastschweine über 30 kg | 250 |
| Masthühner | 10.000 |
| Legehennen | 4.000 |
| Junghennen | 1.000 |
| Mastputen | 1.000 |
*es ist noch nicht abschließend geklärt, ob für die Nutzungsart Saugferkel eine eigene Bestandsuntergrenze gilt, oder ob sich diese aus dem Durchschnittsbestand der gehaltenen Zuchtsauen (Nutzungsart Zuchtschweine) ergibt.
Dringend zu beachten: Fristen für die Einreichung von Maßnahmenplänen
Maßnahmenpläne für das HJ II/2022, Frist 01.04.2023:
Schweinemast über 30 kg
Masthühner
Mastputen
(Die Nutzungsarten Mastferkel bis 30 kg, Mastkälber bis 8 Monate und Mastrinder ab 8 Monate entfallen ab sofort!)
Maßnahmenpläne für das HJ I/2023, müssen nicht erstellt werden
Maßnahmenpläne für das HJ II/2023, Frist 01.04.2024:
Milchkühe
zugekaufte Kälber bis 12 Monate
Saugferkel
Zuchtsauen und -eber
Ferkel bis 30 kg
Schweinemast über 30 kg
Masthühner
Mastputen
Legehennen
Junghennen
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