Vergleich der ermittelten Therapiehäufigkeiten mit den Bundeskennzahlen

Tierhalter von mitteilungspflichtigen Nutzungsarten müssen ihre betriebliche halbjährliche Therapiehäufigkeit bis zum 01.09. für das erste Halbjahr bzw. bis zum 01.03. des Folgejahres für das zweite Halbjahr mit den Bundeskennzahlen vergleichen. Liegt der Wert der Therapiehäufigkeit über der Kennzahl 2, muss ein Maßnahmenplan eingereicht werden.

Die Bundeskennzahlen werden auf der Internetseite des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) veröffentlicht. Den Link zur Übersicht vom 15.02.2025 finden Sie hier:

BVL - Fachmeldungen - Bundesweite Kennzahlen zur Therapiehäufigkeit

 

Meldungen in analoger Form über das AFC ab dem 30.06.2023 nicht mehr möglich

Hiermit möchten wir Sie davon in Kenntnis setzen, dass alle Meldungen (Tierhaltermeldungen) nur noch online erfolgen können und eine Meldung in analoger Form über das AFC ab dem 30.06.2023 nicht mehr möglich ist.

Aktuelle Informationen sowie Verweise zu entsprechenden Informationsquellen finden sich auf der Webseite des LANUV unter https://www.lanuv.nrw.de/verbraucherschutz/tierarzneimittel/regionalstelle-amg.

Diese werden laufend aktualisiert.

Vordrucke für Maßnahmenpläne (nicht verpflichtend zu verwenden):

Unter dem folgenden Link sind auf der Seite des LAVES geeignete Vordrucke für die Maßnahmenpläne der jeweiligen Tierarten zu finden, welche bei Bedarf genutzt werden können.

 

Antibiotika-Minimierung in Niedersachsen | Nds. Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

 

Information zu den Änderungen des Tierarzneimittelgesetzes zum 01.01.2023

Am 01.01.2023 ist das Gesetz zur Änderung des Tierarzneimittelgesetzes in Kraft ge­treten. Durch dieses Gesetz haben sich insbesondere Änderungen bezüglich der Dokumentationspflichten von Antibiotikabehandlungen sowohl für die Halter von Rindern, Schweinen, Hühnern und Puten als auch für die Tier­­ärzte ergeben. Die wichtigsten Änderungen sind in diesem Informationsschreiben kurz zusammengefasst.

 

Seit dem 01.01.2023 ist der Tierhalter nicht mehr berechtigt, die Behandlungen mit Antibiotika selbst in der HIT-TAM-Datenbank einzutragen. Diese Eingaben müssen von dem Hoftierarzt vorgenommen werden. Der Tier­hal­ter muss den Hoftierarzt für die Antibiotikameldungen nicht mehr freischalten.

 

Unterliegt ein Tierhaltungsbetrieb aufgrund seiner gehaltenen Nutzungsarten und aufgrund der Be­stands­grö­ße dem Antibiotikaminimierungskonzept sind einige Änderungen zu beachten. Die bis­he­ri­gen Nutzungs­ar­ten wurden z. T. geändert, neue Nutzungsarten ergänzt und die Bestandsuntergrenzen ver­ändert.

 

Jeder Tierhalter der eine oder mehrere Nutzungsarten hält und die Bestandsuntergrenzen überschreitet hat fol­gendes zu beachten:

 

  • Der Tierhalter muss bis zum 14.01.2023 die neuen Nutzungsarten in der HIT-TAM-Datenbank ein­tragen („Eingabe Nutzungsart“). Nicht mehr gültige Nutzungsarten sind zum 31.12.2022 zu been­den (nicht stornieren, sondern Gültigkeitsende unter „Eingabe Nutzungsart“ setzen).
  • Der Tierhalter muss weiterhin halbjährlich, spätestens zum 14.07. bzw. 14.01., den Anfangsbestand und die Bestandsveränderungen mitteilen oder einen Dritten mit der Meldung beauftragen („Eingabe Tier­be­­stand / Bestandsveränderungen“).
  • Der Hoftierarzt muss die Dokumentation der Anwendung bzw. Abgabe der Antibiotika vornehmen.
  • Der Tierhalter muss die Nullmeldung für das jeweilige Halbjahr vornehmen (wenn keine Antibiotika an­g­e­­wandt wurden) und kann einen Dritten (Tierarzt / QS) in der HIT-TAM-Datenbank dafür beauftragen
    („Eingabe Tierhalter / Tierarzt-Erklärung bezüglich Dritter“)
  • Die halbjährliche Tierhalter-Versicherung entfällt ersatzlos.Die bundesweiten Kennzahlen, mit denen die betriebseigene Therapiehäufigkeit verglichen werden muss, werden nur noch einmal im Jahr bis zum 15.02. auf der Homepage des Bundesamtes für Ver­brau­cherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) veröffentlicht.Die Kennzahlen für die „neuen“ Nutzungsarten werden zum ersten Mal am 15.02.2024 veröffentlicht. Etwaige Maßnahmenpläne sind somit frühestens für das 2. Halbjahr 2023 erstellen zu lassen.Liegt ein Tierhalter bei einer Nutzungsart zwei Mal hintereinander bei aufeinanderfolgenden Halbjahren über Kennzahl 2 ist für das entsprechende zweite Halbjahr kein erneuter Maßnahmenplan zu erstellen.
  • Beispiel: Maßnahmenplan für das 1. Halbjahr 2024 erstellt. Erneute Überschreitung der Kennzahl 2 im 2. Halbjahr 2024 ohne Erstellung eines Maßnahmenplans.

 

Übersicht der verkürzten Fristen zum Antibiotikaminimierungskonzept ab 01.01.2023

 

Termin

 

01.01.

Beginn des 1. Halbjahres

14.01.

Eingabeende für Anfangsbestand / Bestands­ver­änderungen durch den Tierhalter für das 2. Halbjahr

bis 01.02.

Veröffentlichung der betriebseigenen The­ra­pie­häu­figkeit des 2. Halbjahres in der HIT-TAM

bis 15.02.

Veröffentlichung der jährlichen bundesweiten Kenn­zahlen auf der Homepage des BVL

bis 01.03.

Tierhalter muss betriebliche Therapiehäufigkeit des vergangenen 2. Halbjahres mit den bun­des­­weiten Kennzahlen vom 15.02. verglichen und das Ergebnis dokumentiert haben

bis 01.04.

Vorlage des Maßnahmenplans vom 2. Halbjahr beim Veterinäramt

30.06.

Ende des 1. Halbjahres

01.07.

Beginn des 2. Halbjahres

14.07.

Eingabeende für Anfangsbestand / Bestands­ver­änderungen durch den Tierhalter für das 1. Halb­jahr

bis 01.08.

Veröffentlichung der betriebseigenen The­ra­pie­­häufigkeit des 1. Halbjahres in der HIT-TAM

bis 01.09.

Tierhalter muss betriebliche The­ra­pie­häu­fig­keit des vergangenen 1. Halbjahres mit den bun­­desweiten Kennzahlen vom 15.02. ver­gli­chen und das Ergebnis dokumentiert haben

bis 01.10.

Vorlage des Maßnahmenplans vom 1. Halb­jahr beim Veterinäramt

31.12.

Ende des 2. Halbjahres

 

Neue Nutzungsarten ab 01.01.2023

Neue Nutzungsarten ab 01.01.2023

Im Rahmen des Antibiotikaminimierungskonzept (ABM) und der Antibiotika-Verbrauchsmengenerfas­sung (ABV) ergeben sich für den Tierhalter und den Tierarzt neue Nutzungsarten.

Nutzungsart Erläuterungen mitteilungpfl. für Tierhalter (ABM) mitteilungpfl. für Tierarzt (ABV)
Rinder
Milchkühe Rinder, die der Milcherzeugung dienen, ab der ersten Abkalbung x x
zugekaufte Kälber bis 12 Monate nicht auf dem Tierhaltungsbetrieb geborene Kälber ab der Einstallung im aufnehmenden Be­trieb bis zu einem Alter von 12 Monaten x x
Mastrinder zur Mast gehaltene Rinder ab einem Alter von 12 Monaten   x
sonsige Rinder Rinder ab einem Alter von 12 Monaten, die we­der Milch­kühe noch Mastrinder sind   x
Kälber eigene Aufzucht auf dem Tierhaltungsbetrieb geborene Kälber bis zu einem Alter von 12 Monaten (seit der Ge­burt auf dem glei­chen Betrieb verblieben)   x
Rinder im Transit Rinder, die durch Besitzer- oder Standortwech­sel nur we­nige Stunden bis zu einer Woche ge­halten werden   x
Schweine
Saugferkel nicht abgesetzte Saugferkel ab der Geburt bis zu dem Zeit­punkt, an dem das jeweilige Tier vom Muttertier abgesetzt wird x x
alle Ferkel unter 30 kg Ferkel ab dem Zeitpunkt, ab dem das jeweilige Tier vom Mutter­tier abgesetzt wird bis zum Er­reichen eines Gewichts von 30 kg x x
Mastschweine zur Mast bestimmte Schweine ab einem Ge­wicht von mehr als 30 kg x x
Zuchtschweine zur Zucht gehaltene Sauen und Eber ab der Einstallung zur Ferkelerzeugung x x
Schweine im Transit Schweine, die durch Besitzer- oder Standort­wechsel nur wenige Stunden bis zu einer Wo­che gehalten werden   x
sonstige Schweine nicht zur Mast bestimmte Schweine ab einem Gewicht von 30 kg   x
Geflügel
Masthühner zur Gewinnung von Fleisch bestimmte Hühner ab dem Zeit­punkt des Schlüpfens des jeweili­gen Tieres x x
Legehennen zur Gewinnung von Konsumeiern bestimmte Hühner ab der Aufstallung im Legebetrieb x x
Junghennen zur Gewinnung von Konsumeiern bestimmte Hühner ab dem Zeitpunkt des Schlüpfens des jeweiligen Tieres bis sei­ner Aufstallung im Le­gebetrieb x x
Hühner-Eintagsküken Hühner-Eintagsküken in Brütereien und beim Transport   x
sonstige Hühner Hühner, die weder Masthühner, Legehennen, Junghennen noch Eintagsküken sind   x
Mastputen zur Gewinnung von Fleisch bestimmte Puten ab dem Zeit­punkt des Schlüpfens des jeweiligen Tieres x x
Puten-Eintagsküken Puten-Eintagsküken in Brütereien und beim Transport   x
sonstige Puten Puten, die weder Mastputen noch Eintagsküken sind   x

 

 

 

Neue Bestandsuntergrenzen ab 01.01.2023

Nutzungsart Untergrenze (Halbjahresdurchschnitt)
zugekaufte Kälber bis 12 Monate 25
Milchrinder 25
Saugferkel 85*
Zuchtschweine 85
Ferkel bis einsch. 30 kg 250
Mastschweine über 30 kg 250
Masthühner 10.000
Legehennen 4.000
Junghennen 1.000
Mastputen 1.000

*es ist noch nicht abschließend geklärt, ob für die Nutzungsart Saugferkel eine eigene Bestandsunter­grenze gilt, oder ob sich diese aus dem Durchschnittsbestand der gehaltenen Zuchtsauen (Nutzungsart Zuchtschweine) ergibt.

 

 

Dringend zu beachten: Fristen für die Einreichung von Maßnahmenplänen

 

Maßnahmenpläne für das HJ II/2022, Frist 01.04.2023:

Schweinemast über 30 kg

Masthühner

Mastputen

(Die Nutzungsarten Mastferkel bis 30 kg, Mastkälber bis 8 Monate und Mastrinder ab 8 Mo­nate entfallen ab sofort!)

 

Maßnahmenpläne für das HJ I/2023, müssen nicht erstellt werden

 

Maßnahmenpläne für das HJ II/2023, Frist 01.04.2024:

Milchkühe

zugekaufte Kälber bis 12 Monate

Saugferkel

Zuchtsauen und -eber

Ferkel bis 30 kg

Schweinemast über 30 kg

Masthühner

Mastputen

Legehennen

Junghennen                 

 

Aktuelle Informationen finden Sie auf unserer Internetseite.