Bienenseuchenverordnung (BienSeuchV)
Die Bienenseuchenverordnung, kurz BienSeuchV ist eine Bundesverordnung, welche am 03.11.2004 durch die Bundesregierung neu verfasst und zuletzt am 20.12.2005 durch Anpassung des Artikels 10 geändert wurde. Die Erfassung wurde am 10.04.1972 ausgefertigt und wurde vom Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten auf Grund des § 79 Abs. 1 des Viehseuchengesetzes erlassen. Die Verordnung ist zugehörig dem Wirtschaftsrecht und gliedert sich den Bereichen Landwirtschaft und Ernährungswirtschaft – Veterinärwesen – Tierseuchenbekämpfung an. In ihrer hauptsächlichen Bedeutung befasst sich die Bienenseuchenverordnung mit der Haltung von Bienen, der Bekämpfung von Bienenkrankheiten und dessen Eindämmung.
Ebenfalls in der BienSeuchV verankert sich die Pflicht des Imkers zur flächendeckenden Behandlung der Bienen gegen die Varroamilbe. Weiterhin definiert die Verordnung die Anzeigepflicht des Imkers bei der Bienenhaltung, sowie der Angabe über Standort und Anzahl der Bienenvölker. Jedem Imker wird auferlegt eine Kennzeichnung seiner Bienenstandorte mit Angabe der persönlichen Daten, Nutzungsart, sowie genauer Standortbezeichnung und Umfang der Bienenvölker mitzuteilen und in Auszügen am Bienenstandort zu hinterlegen. Weiterhin ist geregelt, dass von den Behörden bei der Befürchtung eines Ausbruchs schwerwiegender Bienenkrankheiten wie Amerikanische Faulbrut, Kleiner Beutenkäfer und Tropilaelaps-Milbe eine Untersuchung der Bienen angeordnet werden kann, sowie bei Auftreten der Bösartigen Faulbrut sowie Tropilaelaps-Milbe zur amtlichen Feststellung des Befalls keine Änderungen am Bienenstand, den Bienen oder Gerätschaft vorgenommen werden darf und ein Aus- bzw. Einwandern des Bienenstand mit Bienenvölkern verboten ist. Die Amerikanische Faulbrut und deren Eindämmung ist ein hauptsächlicher Bestandteil der Verordnung und wird in vielen Paragraphen erwähnt. Zudem beziehen sich die meisten Paragraphen auf Schutzmaßregeln zur Bekämpfung der Bienenseuchen.
Die Umsetzung der Bienenseuchenverordnung obliegt der Landesregierung und Gemeinden und in Delegation dem Veterinäramt bzw. Bezirksamt. Bei der Wanderung mit Bienen findet neben der Wanderordnung auch die BienSeuchV Verwendung. In Maßgabe dieser sind Wanderungen unverzüglich den zuständigen Behörden mitzuteilen, auf verlangen kann auch ein Gesundheitszeugnis der angewanderten Bienenvölker verlangt werden.