Ausnahmegenehmigung BOKraft
Im Taxen- und Mietwagenverkehr werden an die Ausrüstung und Beschaffenheit der eingesetzten Fahrzeuge besondere Anforderungen gestellt. Von diesen gesetzlichen Bestimmungen können die nachfolgenden Ausnahmen erteilt werden.
Taxen und Mietwagen müssen mindestens auf der rechten Längsseite zwei Türen haben (§ 25 Abs. 1 BOKraft)
Taxen und Mietwagen müssen mit einer Alarmanlage versehen sein, die vom Sitz des Fahrzeugführers aus in Betrieb gesetzt werden kann. Die Alarmanlage muss die Hupe zum Tönen in Intervallen und die Scheinwerfer sowie die hinteren Fahrtrichtungsanzeiger zum Blinken bringen (§ 25 Abs. 2 BOKraft); Voraussetzung für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ist hierfür, dass das Beförderungsentgelt nicht durch den Fahrer des Fahrzeuges, sondern nur gegen Rechnung erhoben wird.
Nach Außen wirkende Werbung an Taxen und Mietwagen ist nur auf den seitlichen Fahrzeugtüren zulässig. Soll darüber hinaus Werbung angebracht werden, ist die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung erforderlich. Politische und religiöse Werbung ist unzulässig (§ 26 Abs. 2 BOKraft).
In Mietwagen ist ein leicht ablesbarer Wegstreckenzähler anzubringen. Die Vorschriften des Eichrechts finden entsprechende Anwendung (§ 30 Abs. 1 BOKraft). Ausnahmen sind nur möglich, wenn das Beförderungsentgelt ausnahmslos auf andere Weise, nämlich als Pauschalentgelt und unabhängig von der Wegstrecke vereinbart wird.
Unterlagen
- formloser Antrag
- Lichtbilder bei Ausnahmegenehmigungen vom Verbot der Werbung
Rechtsgrundlagen
- Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
- Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft)
Kosten
- Ausnahme von § 25 Abs. 1 BOKraft (mind. 2 Türen auf der rechten Seite) 60,00 €; für jedes weitere Fahrzeug in dem selben Verfahren 30,00 €
- Ausnahme von § 25 Abs. 2 BOKraft (Alarmanlage) 60,00 €; für jedes weitere Fahrzeug in dem selben Verfahren 30,00 €
- Ausnahme von § 26 Abs. 2 BOKraft (Verbot der Werbung außerhalb der seitl. Fahrzeugtüren) 40,00 €, für jedes weitere Fahrzeug in dem selben Verfahren 20,00 €
- Ausnahme von § 30 Abs. 1 BOKraft (Wegstreckenzähler) 60,00 €; für jedes weitere Fahrzeug in dem selben Verfahren 30,00 €