Von der Gurtanlegepflicht und von der Helmtragepflicht kann durch eine Ausnahmegenehmigung befreit werden, wenn dies aus gesundheitlichen Gründen zwingend erforderlich ist. Dazu ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, die Teil des Antragsvordrucks (s.u.) ist.

Für die Ausnahmegenehmigung ist das Amt für öffentliche Sicherheit, Ordnung und Straßenverkehr zuständig, es sei denn, der Antragsteller ist in Ahlen, Beckum, Oelde oder Warendorf wohnhaft. Diese Städte sind selbst Genehmigungsbehörde.


Rechtsgrundlage

  • §§ 21a, 46 Abs. 1 Nr. 5 b Straßenverkehrs-Ordnung - StVO


Formulare

Unterlagen

vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular einschl. ärztliche Bescheinigung (siehe unten)

Kosten

Die Ausnahmegenehmigung wird kostenlos erteilt

Befreiung von der Gurtanlege- bzw. Helmtragepflicht

Von der Gurtanlegepflicht und von der Helmtragepflicht kann durch eine Ausnahmegenehmigung befreit werden, wenn dies aus gesundheitlichen Gründen zwingend erforderlich ist. Dazu ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, die Teil des Antragsvordrucks (s.u.) ist.

Für die Ausnahmegenehmigung ist das Amt für öffentliche Sicherheit, Ordnung und Straßenverkehr zuständig, es sei denn, der Antragsteller ist in Ahlen, Beckum, Oelde oder Warendorf wohnhaft. Diese Städte sind selbst Genehmigungsbehörde.


Rechtsgrundlage

  • §§ 21a, 46 Abs. 1 Nr. 5 b Straßenverkehrs-Ordnung - StVO


Formulare

vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular einschl. ärztliche Bescheinigung (siehe unten)

Die Ausnahmegenehmigung wird kostenlos erteilt

Ausnahmegenehmigung von der Gurtanlege- bzw. Helmtragepflicht, Gurtbefreiung https://serviceportal.kreis-warendorf.de:443/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/722/show
Verkehrssicherung / Verkehrslenkung
Waldenburger Str. 2 48231 Warendorf
Telefon 02581 53-3610
Fax 02581 53-3698

Frau

Edeltraud

Scholle

B1.42 (Warendorf - Kreishaus, 1. Etage)

02581 53-3612
edeltraud.scholle@kreis-warendorf.de