Fahrzeugbrief verloren / unbrauchbar / gestohlen
Ihre Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) ist unbrauchbar, wurde gestohlen oder Sie haben sie verloren?
Die Erklärung des Verlustes einer Zulassungsbescheinigung Teil II kann nur vom in die Fahrzeugpapiere eingetragenen Halter persönlich in der Zulassungsstelle abgegeben werden.
Bevor eine neue Zulassungsbescheinigung Teil II ausgestellt wird, muss zunächst die "alte" Zulassungsbescheinigung vom Kraftfahrtbundesamt im Verkehrsblatt aufgeboten werden.
Nach einer Frist von 14 Tagen nach Veröffentlichung der Aufbietung im Verkehrsblatt kann eine neue Zulassungsbescheinigung Teil II ausgestellt werden.
Erst nach der erfolgten Aufbietung darf nach Ablauf der Frist eine evtl. geplante Ummeldung oder ein anderer Zulassungsvorgang durchgeführt werden.
Rechtsgrundlage
- § 12 Abs. 4 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
Unterlagen
Der Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) kann nur vom eingetragenen Halter persönlich in der Zulassungsstelle erklärt werden. Eine Vollmacht reicht in diesem Fall nicht aus.
Für die Beantragung einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) benötigen wir folgende Unterlagen:
- gültiger Personalausweis bzw. Reisepass mit Meldebescheinigung, bzw. Aufenthaltstitel
- bei juristischen Personen oder Firmen: Handels-Vereinsregisterauszug oder Gewerbeanmeldung
Zusätzlich benötigen wir bei:
unbrauchbarer Zulassungsbescheinigung Teil II (z. B. zerrissenem Dokument)
- die unbrauchbare Zulassungsbescheinigung
gestohlener Zulassungsbescheinigung Teil II
- eine Bescheinigung der Polizei über die Erstattung einer Diebstahlsanzeige
verlorener Zulassungsbescheinigung Teil II
- ggf. eine eidesstattliche Versicherung über den Verlust der Zulassungsbescheinigung. (Die eidesstattliche Versicherung kann nur vom eingetragenen Halter in der Zulassungsstelle oder vor einem Notar persönlich abgegeben werden)
Kosten
31,90 €; ggfls. zusätzlich 30,70 € für die Abgabe einer Versicherung an Eides statt bei Verlust