Zulassungsbescheinigung Teil 2 (Fahrzeugbrief) verloren/gestohlen
Die Erklärung des Verlustes einer Zulassungsbescheinigung Teil II kann nur vom in die Fahrzeugpapiere eingetragenen Halter persönlich ausgestellt werden.
Eine Briefaufbietung kann vom Halter persönlich oder von einer bevollmächtigten Person veranlasst werden.
Bevor eine neue Zulassungsbescheinigung Teil II ausgestellt wird, muss zunächst die "alte" Zulassungsbescheinigung vom Kraftfahrtbundesamt im Verkehrsblatt aufgeboten werden.
Nach einer Bearbeitungszeit von ca. 14 - 21 Tagen nach Antragsstellung kann eine neue Zulassungsbescheinigung Teil II ausgestellt werden.
Erst nach der erfolgten Aufbietung darf nach Ablauf der Frist eine evtl. geplante Ummeldung oder ein anderer Zulassungsvorgang durchgeführt werden.
Unterlagen
Die Beantragung der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) kann vom eingetragenen Halter persönlich oder einer bevollmächtigten Person in der Zulassungsstelle veranlasst werden. Für die Beantragung einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) benötigen wir folgende Unterlagen:
- Vollmacht (bitte das Formular hinterlegen)
- gültiger Personalausweis bzw. Reisepass mit Meldebescheinigung, bzw. Aufenthaltstitel des Halters und der bevollmächtigten Person
- bei juristischen Personen oder Firmen: Handels-Vereinsregisterauszug oder Gewerbeanmeldung
Zusätzlich benötigen wir bei:
unbrauchbarer Zulassungsbescheinigung Teil II (z. B. zerrissenem Dokument)
- die unbrauchbare Zulassungsbescheinigung
gestohlener Zulassungsbescheinigung Teil II
- eine Bescheinigung der Polizei über die Erstattung einer Diebstahlsanzeige
- Die Anzeigennummer der Polizei reicht hier nicht aus.
verlorener Zulassungsbescheinigung Teil II
ggf. eine eidesstattliche Versicherung über den Verlust der Zulassungsbescheinigung. (Die eidesstattliche Versicherung kann nur vom eingetragenen Halter in der Zulassungsstelle oder vor einem Notar persönlich abgegeben werden)
Kosten
26,60 €; ggfls. zusätzlich 30,70 € für die Abgabe einer Versicherung an Eides statt bei Verlust
Bei Abholung fällt eine weitere Gebühr für die Ausstellung der Papiere in Höhe von 15,50 € an.