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Ihre Zulassungsbescheinigung Teil 1 bzw. ihr Fahrzeugschein ist unbrauchbar (unleserlich), wurde gestohlen oder Sie haben sie/ihn verloren.

Sofern Ihr Fahrzeug über eine gültige Hauptuntersuchung verfügt, können wir direkt eine neue Zulassungsbescheinigung Teil 1 ausstellen.

Wenn die Hauptuntersuchung abgelaufen ist, muss das Fahrzeug zunächst zur Hauptuntersuchung (umgangssprachlich TÜV) vorgeführt werden und die Untersuchung bestehen. Sie können dem Sachverständigen alterntiv zu der Zulassungsbescheinigung Teil 1 auch die Zulassungsbescheinigung Teil 2 vorlegen.

Alternativ können Sie in der Zulassungsstelle eine entsprechende Bescheinigung zur Vorlage bei der Hauptuntersuchung per Mail anfordern. Wir lassen Ihnend die Bescheinigung dann per Mail zukommen.

Sollten Sie noch den "alten" Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief haben, müssen Sie bei der Beantragung auch den Fahrzeugbrief mitbringen, da wir in diesen Fällen auch eine neue Zulassungsbescheinigung Teil 2 ausstellen müssen.

Erforderliche Unterlagen

  • Gültiger Personalausweis
  • ggfls. schriftliche Vollmacht sowie Ausweis des Bevollmächtigten und des Vollmachtgebers. Bei Ausländern (auch EU-Bürger) zusätzliche eine gültige Aufenthaltserlaubnis.
  • Bei juristischen Personen, Firmen: Handels-/Vereinsregisterauszug oder Gewerbeanmeldung, ggfls. schriftliche Vollmacht sowie Ausweis des Bevollmächtigten und des Vollmachtgebers
  • den letzten HU-Bericht
  • Verlusterklärung unterschrieben vom Halter


Falls Ihr Fahrzeugschein unbrauchbar ist, benötigen Sie zusätzlich:
Zulassungsbescheinigung Teil I

Falls Ihr Fahrzeugschein gestohlen worden ist, benötigen Sie zusätzlich:
eine schriftliche Bestätigung der Polizei über die Diebstahlsanzeige, darin muss aufgeführt sein, dass der Fahrzeugschein für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen WAF - ..... gestohlen worden ist. Eine Anzeigennummer reicht hier nicht aus.

Rechtsgrundlagen

§ 13 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)

Amt/Fachbereich

Zulassungsstelle

Kosten

10,20 € Grundgebühr

Es können weitere Kosten für die Verlusterklärung, Ausgabe einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil 2 etc. hinzukommen.