Kurzzeitkennzeichen für Probe- oder Überführungsfahrten
Es wird darauf hingewiesen, dass ein Kurzzeitkennzeichen nur für das jeweils zugeteilte Fahrzeug verwendet werden darf und nicht für mehrere Fahrzeuge. Für eine Fahrt ins Ausland mit einem Kurzzeitkennzeichen sind die jeweiligen Bestimmungen des Landes zu beachten, weil eine Anerkennung nicht in jedem Fall gewährleistet ist.

Ab dem 01.04.2015
können Kurzzeitkennzeichen nur noch zugeteilt werden

  • wenn der Antragsteller mit Hauptwohnsitz im Kreis Warendorf gemeldet ist
  • oder wenn sich der Standort des Fahrzeugs im Kreis Warendorf befindet.

 

Unterlagen

  • Gültiger Personalausweis, ggfls. schriftliche Vollmacht sowie Ausweis des Bevollmächtigten und Vollmachtgebers. Bei Ausländern (auch EU-Bürger) zusätzlich eine gültige Aufenthaltserlaubnis.
  • Bei juristischen Personen, Firmen: Handels-/Vereinsregisterauszug oder Gewerbeanmeldung
  • elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) für Kurzzeitkennzeichen
  • Fahrzeugbrief oder Fahrzeugschein (Original oder wenn nicht vorhanden Kopie)
  • Gültige Hauptuntersuchung und sofern erforderlich gültige Sicherheitsprüfung (Original, wenn nicht vorhanden eine Kopie der Bescheinigung. Eine Kopie der Rückseite der Zulassungsbescheinigung Teil 1 reicht nicht aus.)

Sofern das Fahrzeug über keine gültige Hauptuntersuchung oder falls erforderlich über keine gültige Sicherheitsprüfung verfügt sind nur Fahrten in folgenden Fällen möglich:

  • Bis zu der nächstgelegenen Untersuchungsstelle in dem zuständigen Zulassungsbezirk oder einem angrenzenden Bezirk, der das Kennzeichen ausgestellt hat und die Rückfahrt.
  • Sofern dem Fahrzeug bei der Hauptuntersuchung keine Mängelfreiheit bescheinigt werden kann, Fahrten zur unmittelbaren Reparatur festgestellter erheblicher oder geringer Mängel in einer nächstgelegenen Werkstatt im zuständigen Zulassungsbezirk oder einem angrenzenden Bezirk, der das Kennzeichen ausgestellt hat und zurück. Dies gilt nicht für Fahrzeuge, die bei der Überprüfung als verkehrsunsicher eingestuft wurden.

Sofern das Fahrzeug nicht über eine Betriebserlaubnis verfügt sind nur Fahrten in folgenden Fällen möglich:

  • Zur nächstgelegenen Begutachtungsstelle im Bezirk der Zulassungsbehörde, die das Kennzeichen zugeteilt hat, oder einem angrenzenden Bezirk

Rechtsgrundlagen

§ 42 Abs. 1 FZV

Kosten

13,10 €