Sie möchten ein Fahrzeug anmelden, welches zuletzt bei einer anderen Zulassungsbehörde auf Sie oder eine andere Person zugelassen war bzw. ist.

Unabhängig davon, ob Sie bereits eingetragener Halter des Fahrzeugs sind, oder ein zugelassenes Fahrzeug aus einem anderen Zulassungsbezirk auf sich zulassen möchten. Eine Ummeldung des Fahrzeugs in der neu für Sie zuständigen Zulassungsstelle ist vorgeschrieben.

Wenn das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Umschreibung noch zugelassen ist, ist eine Übernahme des Kennzeichens aus einem anderen Zulassungsbezirk möglich. Dies gilt nicht nur, wenn sich der eingetragene Halter nicht ändert, sondern ist mittlerweile auch bei einem Halterwechsel möglich.

Wenn Sie also beispielsweise von Hamburg nach Warendorf gezogen sind, können Sie bei der Ummeldung Ihr Kennzeichen weiterhin verwenden. Gleiches gilt, wenn Sie ein Fahrzeug z. B. im Kreis Gütersloh erworben haben, dieses noch zugelassen ist, und Sie das Gütersloher Kennzeichen weiterhin verwenden möchten.

Bei Zulassung auf eine minderjährige Personen, beachten Sie bitte den Hinweis unserer Dienstleistungen unter der Rubrik – Zulassung auf minderjährige Personen mit entsprechender Fahrerlaubnis – oder – Zulassung auf minderjährige Personen mit Schwerbehinderung -.

 

Unterlagen

  • Gültiger Personalausweis des Antragstellers, ggfls. schriftliche Vollmacht sowie Ausweis des Bevollmächtigten. Bei Ausländern (auch EU-Bürger) zusätzlich eine gültige Aufenthaltserlaubnis.
  • Bei juristischen Personen, Firmen: Handels-/Vereinsregisterauszug oder Gewerbeanmeldung
  • Zulassungsbescheinigung Teil II (nicht erforderlich, wenn der Halter gleich bleibt und die Kennzeichen weiterverwendet werden)
  • Zulassungsbescheinigung Teil I
  • elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
  • die bisherigen Kennzeichenschilder, soweit es sich um ein zugelassenes Fahrzeug handelt und die Kennzeichen nicht übernommen werden
  • ein Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung (TÜV)
  • SEPA-Lastschriftmandat (Dieses Dokument muss zwingend vom einzutragenden neuen Halter unterschrieben werden. Eine Unterschrift eines Bevollmächtigten ist nicht zulässig.)

Rechtsgrundlagen

§ 15 Abs. 1 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)

Kosten

30,30 €

 

Es können weitere Gebühren für z.B. Wunschkennzeichen etc. hinzukommen.