Masernschutzgesetz
Online-Formulare zur Meldung an das Gesundheitsamt bei fehlendem Masernschutznachweis
Nach dem am 1.3.2020 in Kraft getretenen Masernschutzgesetz sind u.a. Kindertageseinrichtungen, Schulen, Gemeinschaftsunterkünfte für Asylbewerber u. Flüchtlinge, Krankenhäuser sowie Arztpraxen bei fehlendem Masernschutznachweis der Personen, die in den Einrichtungen beschäftigt oder betreut sind, dazu verpflichtet personenbezogene Angaben dem Gesundheitsamt zu übermitteln.
Rechtsgrundlage
Genauere Informationen über die Einrichtungen und die Personen, die von der Nachweispflicht betroffen sind, sowie über die Vorlagefristen können Sie folgendem Link entnehmen:
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/impfpflicht/faq-masernschutzgesetz.html
Rechtsgrundlagen
§20 Infektionsschutzgesetz (IfSG)