BIS: Suche und Detail

Sie möchten ein Fahrzeug zulassen, welches länger als 7 Jahre abgemeldet ist (Wiederzulassung eines gelöschten Fahrzeuges).

Bei Fahrzeugen, die länger als 7 Jahre abgemeldet sind, können die technischen Fahrzeugdaten, die für eine Wiederzulassung erforderlich sind, nicht automatisch abgerufen werden. Grund hierfür ist, dass das Kraftfahrt-Bundesamt die Fahrzeugdaten aus Datenschutzgründen 7 Jahre nach der erfolgten Abmeldung löscht.

Eine Zulassung dieser Fahrzeuge ist nur unter den nachfolgenden Bedingungen möglich:

 

Sie verfügen über die originalen gültigen Zulassungsbescheinigungen Teil 1 und 2 bzw. Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein und eine gütige Hauptuntersuchungsbescheinigung?     

Dann kann das Fahrzeug mit den weiteren unten aufgeführten Unterlagen zugelassen werden.

 

Sie verfügen über die originale gütige Zulassungsbescheinigung Teil 2 bzw. den Fahrzeugbrief und ggf. über eine Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil 1 bzw. den Fahrzeugschein und eine gültige Hauptuntersuchungsbescheinigung?

Auch in diesem Fall kann das Fahrzeug mit den weiteren unten aufgeführten Unterlagen zugelassen werden.

 

Sie verfügen nur über die originale Zulassungsbescheinigung Teil 1 bzw. den Fahrzeugschein oder nur über Kopien der Fahrzeugpapiere oder haben für das Fahrzeug überhaupt keine Fahrzeugpapeire mehr?

In diesen Fällen reicht eine Hauptuntersuchungsbescheinigung nicht aus. Sie müssen einen amtlich anerkannten Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens nach § 21 StVZO beauftragen. Sobald Sie über das Gutachten verfügen, setzen Sie sich mit uns in Verbindung und vereinbaren einen Termin zur Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung, mit der Sie erklären, dass Sie der Eigentümer des Fahrzeugs sind, die Fahrzeugpapiere nicht mehr vorhanden sind und nicht bei einer finanzierenden Person oder einem finanzierenden Unternehmen hinterlegt sind. Zusätzlich benötigen wir einen Eigentumsnachweis in Form eines Kaufvertrages oder einer Rechnung oder einer Eigenerklärung, in der aufgeführt ist, wie Sie in den Besitz des Fahrzeugs gekommen sind. Eine Zulassung des Fahrzeug ist nach Durchführung eines gesetzlich vorschriebenen Aufbietungsverfahrens nach einer Sperrfrist von 14 Tagen mit den weiteren unten aufgeführten Unterlagen möglich.

 

Hinweise

Das Gutachten nach § 21 StVZO darf nicht älter als 18 Monate sein.

Je nach Sachverhalt ist es möglich, dass weitere Unterlagen vorgelegt werden müssen.

Erforderliche Unterlagen

  • Gültiger Personalausweis (Kopie reicht aus) oder ein Reisepass mit Meldebescheinigung, ggfls. schriftliche Vollmacht sowie Ausweis des Bevollmächtigten und des Vollmachtgebers. Bei Ausländern (auch EU-Bürger) zusätzliche eine gültige Aufenthaltserlaubnis
  • Bei juristischen Personen, Firmen: Handels-/Vereinsregisterauszug oder Gewerbeanmeldung
  • elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
  • SEPA-Mandat

Amt/Fachbereich

Zulassungsstelle