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Eine Mutter, die mit dem Vater ihres Kindes nicht verheiratet ist oder verheiratet war, kann auf Antrag vom Jugendamt eine schriftliche Auskunft über Alleinsorge aus dem Sorgeregister - auch "Negativbescheinigung" genannt - erhalten.

Es wird bestätigt, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung im Sorgeregister keine Eintragungen vorhanden sind über

  • eine übereinstimmende Erklärung zur gemeinsamen elterlichen Sorge,

  • eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, mit der die elterliche Sorge den Eltern ganz oder zum Teil den Eltern übertragen worden ist oder

  • eine rechtskräftige Entscheidung mit der die elterliche Sorge ganz oder zum Teil der Mutter entzogen oder auf den Vater allein übertragen worden ist

 

Ansprechpersonen

Anja Terwort

Telgte, Ostbevern, Beelen

Carolin Abbenhorn

Warendorf

Jana Balcer

Drensteinfurt, Everswinkel

Andrea Stockmann

Sendenhorst, Sassenberg

Marina Müller 

Wadersloh, Ennigerloh

Rechtsgrundlagen

 § 58 SGB VIII