Mit der Umsetzung europäischen Rechts sind in Deutschland Regelungen zur Berufskraftfahrerqualifikation in Kraft getreten. Damit soll die Verkehrssicherheit, insbesondere die Qualifikation der Fahrer, die gewerblich unterwegs sind, verbessert werden.

Von der Qualifizierungspflicht betroffen sind

Fahrer, die ihre Fahrerlaubnisse im gewerblichen Güterkraft- oder Personenverkehr  nutzen wollen (Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE und D1, D1E, D, DE).

Von der Qualifizierungspflicht nicht betroffen sind
Fahrer von Kraftfahrzeugen,

  • deren zulässige Höchstgeschwindigkeit 45 km/h nicht überschreitet
  • die von der Bundeswehr, der Truppe und dem zivilen Gefolge der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, den Polizeien des Bundes und der Länder, dem Zolldienst sowie dem Zivil- und Katastrophenschutz und der Feuerwehr eingesetzt werden oder ihren Weisungen unterliegen
  • die zur Notfallregelung von den nach Landesrecht anerkannten Rettungsdiensten eingesetzt werden
  • die zum Zwecke der technischen Entwicklung oder zu Reparatur- oder Wartungszwecken oder zur technischen Untersuchung Prüfungen unterzogen werden
  • die in Wahrnehmung von Aufgaben, die den Sachverständigen oder Prüfern im Sinne des § 1 Kraftfahrsachverständigengesetzes oder der Anlage VIII b der Straßenverkehr-Zulassungs-Ordnung übertragen sind, eingesetzt werden
  • die neu oder umgebaut und noch nicht in Betrieb genommen worden sind
  • zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Fahrer oder die Fahrerin zur Ausübung des Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt

Eine Grundqualifikation muss nachweisen,

  • wer als Fahrer im gewerblichen Personenverkehr eingesetzt wird und seine Fahrerlaubnis ab dem 10.09.2008 erworben hat.
  • wer als Fahrer im gewerblichen Güterkraftverkehr eingesetzt wird und seine Fahrerlaubnis ab dem 10.09.2009 erworben hat.

Es besteht die Möglichkeit der Grundqualifikation mit dem Abschluss einer Berufsausbildung oder der beschleunigten Grundqualifikation mit der Prüfung vor der Industrie- und Handelskammer.

Eine Grundqualifikation muss nicht nachweisen,

  • wer als Fahrer im gewerblichen Personenverkehr eingesetzt wird und seine Fahrerlaubnis vor dem 10.09.2008 erworben hat.
  • wer als Fahrer im gewerblichen Güterkraftverkehr eingesetzt wird und seine Fahrerlaubnis vor dem 10.09.2009 erworben hat.

Diese Fahrer müssen jedoch eine Weiterbildung besuchen. Sie erfolgt in Lehrgängen mit 35 Unterrichtsstunden zu je 60 Minuten und kann in einer Ausbildungseinheit oder alternativ in 5 Modulen zu je 7 Stunden bei anerkannten Ausbildungsstätten erworben werden. Fahrer im gewerblichen Güterkraftverkehr, die gleichzeitig auch im Personenverkehr tätig sind, müssen innerhalb von 5 Jahren nur eine Weiterbildung absolvieren.

Die Weiterbildung für den Personenverkehr muss bis spätestens zum 10.09.2013 und für den Güterkraftverkehr bis spätestens zum 10.09.2014 nachgewiesen werden. Für das EU-Ausland gibt es die Übergangsfristen 10.09.2015 für den Personenverkehr und 10.09.2016 für den Güterkraftverkehr. Voraussetzung hierfür ist, dass die Gültigkeit der aktuellen Fahrerlaubnisklasse zwischen dem 10.09.2008 und 09.09.2015 (Personenverkehr) bzw. zwischen dem 10.09.2009 und dem 09.09.2016 (Güterverkehr) liegt.

Empfehlungen

  • Beginnen Sie rechtzeitig mit der Weiterbildung, damit der zeitliche und auch finanzielle Aufwand zum Ende der Frist nicht zu hoch wird.
  • Beachten Sie bitte, dass Sie Ihren Beruf ggf. nicht mehr ausüben können, wenn Sie zum Fristablauf keine Weiterbildung nachweisen können.
  • Beantragen Sie frühzeitig - spätestens 4 Wochen vor Ablauf der Gültigkeit der jeweiligen Fahrerlaubnisklasse -  die Verlängerung.

Verfahren bei der Führerscheinstelle
Als Nachweis über die Qualifikation wird im EU-Kartenführerschein die Schlüsselzahl 95 mit einer Gültigkeitsdauer von 5 Jahren eingetragen. Die Kosten hierfür betragen 28,60 €.
Der Nachweis über die Qualifikation muss bei Antragstellung in 2-facher Ausfertigung (Original und Kopie) vorgelegt werden. Zudem muss der Personalausweis/Pass des Antragstellers vorliegen, sowie der Führerschein und ein "biometrisches" aktuelles Passbild (darf höchstens ein Jahr alt sein).
Detaillierte Fragen zur Ausbildung und Prüfung können direkt mit der IHK Nordwestfalen ( www.ihk-nordwestfalen.de/verkehr_logistik) geklärt werden.

Rechtsgrundlage

  • Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG)
  • Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung (BKrFQGV)

Kosten

28,60 €

Zuständige Stelle

Führerscheinstelle
Waldenburger Str. 2
48231 Warendorf

02581 53-3608
02581 53-3698
E-Mail senden

Führerschein – Berufskraftfahrerqualifikation für Bus- und LKW-Fahrer

Mit der Umsetzung europäischen Rechts sind in Deutschland Regelungen zur Berufskraftfahrerqualifikation in Kraft getreten. Damit soll die Verkehrssicherheit, insbesondere die Qualifikation der Fahrer, die gewerblich unterwegs sind, verbessert werden.

Von der Qualifizierungspflicht betroffen sind

Fahrer, die ihre Fahrerlaubnisse im gewerblichen Güterkraft- oder Personenverkehr  nutzen wollen (Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE und D1, D1E, D, DE).

Von der Qualifizierungspflicht nicht betroffen sind
Fahrer von Kraftfahrzeugen,

  • deren zulässige Höchstgeschwindigkeit 45 km/h nicht überschreitet
  • die von der Bundeswehr, der Truppe und dem zivilen Gefolge der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, den Polizeien des Bundes und der Länder, dem Zolldienst sowie dem Zivil- und Katastrophenschutz und der Feuerwehr eingesetzt werden oder ihren Weisungen unterliegen
  • die zur Notfallregelung von den nach Landesrecht anerkannten Rettungsdiensten eingesetzt werden
  • die zum Zwecke der technischen Entwicklung oder zu Reparatur- oder Wartungszwecken oder zur technischen Untersuchung Prüfungen unterzogen werden
  • die in Wahrnehmung von Aufgaben, die den Sachverständigen oder Prüfern im Sinne des § 1 Kraftfahrsachverständigengesetzes oder der Anlage VIII b der Straßenverkehr-Zulassungs-Ordnung übertragen sind, eingesetzt werden
  • die neu oder umgebaut und noch nicht in Betrieb genommen worden sind
  • zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Fahrer oder die Fahrerin zur Ausübung des Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt

Eine Grundqualifikation muss nachweisen,

  • wer als Fahrer im gewerblichen Personenverkehr eingesetzt wird und seine Fahrerlaubnis ab dem 10.09.2008 erworben hat.
  • wer als Fahrer im gewerblichen Güterkraftverkehr eingesetzt wird und seine Fahrerlaubnis ab dem 10.09.2009 erworben hat.

Es besteht die Möglichkeit der Grundqualifikation mit dem Abschluss einer Berufsausbildung oder der beschleunigten Grundqualifikation mit der Prüfung vor der Industrie- und Handelskammer.

Eine Grundqualifikation muss nicht nachweisen,

  • wer als Fahrer im gewerblichen Personenverkehr eingesetzt wird und seine Fahrerlaubnis vor dem 10.09.2008 erworben hat.
  • wer als Fahrer im gewerblichen Güterkraftverkehr eingesetzt wird und seine Fahrerlaubnis vor dem 10.09.2009 erworben hat.

Diese Fahrer müssen jedoch eine Weiterbildung besuchen. Sie erfolgt in Lehrgängen mit 35 Unterrichtsstunden zu je 60 Minuten und kann in einer Ausbildungseinheit oder alternativ in 5 Modulen zu je 7 Stunden bei anerkannten Ausbildungsstätten erworben werden. Fahrer im gewerblichen Güterkraftverkehr, die gleichzeitig auch im Personenverkehr tätig sind, müssen innerhalb von 5 Jahren nur eine Weiterbildung absolvieren.

Die Weiterbildung für den Personenverkehr muss bis spätestens zum 10.09.2013 und für den Güterkraftverkehr bis spätestens zum 10.09.2014 nachgewiesen werden. Für das EU-Ausland gibt es die Übergangsfristen 10.09.2015 für den Personenverkehr und 10.09.2016 für den Güterkraftverkehr. Voraussetzung hierfür ist, dass die Gültigkeit der aktuellen Fahrerlaubnisklasse zwischen dem 10.09.2008 und 09.09.2015 (Personenverkehr) bzw. zwischen dem 10.09.2009 und dem 09.09.2016 (Güterverkehr) liegt.

Empfehlungen

  • Beginnen Sie rechtzeitig mit der Weiterbildung, damit der zeitliche und auch finanzielle Aufwand zum Ende der Frist nicht zu hoch wird.
  • Beachten Sie bitte, dass Sie Ihren Beruf ggf. nicht mehr ausüben können, wenn Sie zum Fristablauf keine Weiterbildung nachweisen können.
  • Beantragen Sie frühzeitig - spätestens 4 Wochen vor Ablauf der Gültigkeit der jeweiligen Fahrerlaubnisklasse -  die Verlängerung.

Verfahren bei der Führerscheinstelle
Als Nachweis über die Qualifikation wird im EU-Kartenführerschein die Schlüsselzahl 95 mit einer Gültigkeitsdauer von 5 Jahren eingetragen. Die Kosten hierfür betragen 28,60 €.
Der Nachweis über die Qualifikation muss bei Antragstellung in 2-facher Ausfertigung (Original und Kopie) vorgelegt werden. Zudem muss der Personalausweis/Pass des Antragstellers vorliegen, sowie der Führerschein und ein "biometrisches" aktuelles Passbild (darf höchstens ein Jahr alt sein).
Detaillierte Fragen zur Ausbildung und Prüfung können direkt mit der IHK Nordwestfalen ( www.ihk-nordwestfalen.de/verkehr_logistik) geklärt werden.

Rechtsgrundlage

  • Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG)
  • Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung (BKrFQGV)

28,60 €

Qualifikation für Bus- und LKW-Fahrer https://serviceportal.kreis-warendorf.de:443/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/804/show
Führerscheinstelle
Waldenburger Str. 2 48231 Warendorf
Telefon 02581 53-3608
Fax 02581 53-3698