Beim Fahrzeugverkauf häufen sich die Fälle, in denen der Erwerber seiner Pflicht zur Ab- bzw. Ummeldung des Fahrzeuges nicht nachkommt.

Folge für Sie als Fahrzeughalter:

  • Der eingetragene Fahrzeughalter zahlt weiterhin die Kfz-Steuer und evtl. auch die Versicherungsbeiträge!!
  • Ohne die erforderlichen Unterlagen und die Kennzeichen ist eine nachträgliche Abmeldung des Fahrzeugs nicht möglich.

Wie können Sie sich als Verkäufer dagegen schützen?
Um dies zu vermeiden, bitten wir Sie dringend, in Ihrem Interesse Ihr Fahrzeug vor dem Verkauf abzumelden oder zumindest das unten aufgeführte Formular einer Veräußerungsanzeige vollständig auszufüllen, zu unterschreiben und an die zuständige Zulassungsbehörde zu übermitteln.

Der sicherste Schutz ist die Abmeldung des Fahrzeuges vor der Übergabe an den Fahrzeugkäufer. Dazu benötigen Sie         

  • die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) und
  • die Kennzeichenschilder.

Wenn eine Abmeldung nicht in Frage kommt, füllen Sie zu Ihrer Sicherheit die Veräußerungsanzeige aus und übersenden diese an die zuständige Zulassungsbehörde. Bitte füllen Sie die Rückseite vollständig und leserlich aus, kontrollieren Sie die Daten des Käufers (Name und Adresse) anhand seines Ausweises und unterschreiben (auch der Käufer) den Vordruck.

Es gibt viele Betrüger, die unter falschem Namen und Scheinadressen Autos kaufen. Wenn Ihnen der Käufer keinen Ausweis zeigen kann, ist höchste Vorsicht geboten.

Mit der vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Veräußerungsanzeige hat die Zulassungsbehörde die Möglichkeit den Käufer des Fahrzeugs zur Ab- oder Ummeldung des Fahrzeugs zu bewegen. Dies gilt allerdings nicht, wenn das Fahrzeug ins Ausland verkauft wird.

Sofern das Fahrzeug ins Ausland verkauft wird, raten wir generell dazu, das Fahrzeug vor dem Verkauf abzumelden.

Wenn der Fahrzeugkäufer das Auto im Ausland anmeldet, bekommen wir in der Regel erst sehr viel später eine entsprechende Mitteilung. Oftmals erfolgt gar keine Meldung. Es ist dann Ihre Aufgabe Unterlagen einzureichen, die belegen, dass das Fahrzeug umgemeldet wurde.


Rechtsgrundlage

  •  § 13 Abs. 4 FZV (Fahrzeug-Zulassungsverordnung)


Formulare

Zuständige Stelle

Zulassungsstelle Warendorf
Waldenburger Str. 2
48231 Warendorf

02581 53-3609
02581 53-3699
E-Mail senden

Verkauf von Fahrzeugen

Beim Fahrzeugverkauf häufen sich die Fälle, in denen der Erwerber seiner Pflicht zur Ab- bzw. Ummeldung des Fahrzeuges nicht nachkommt.

Folge für Sie als Fahrzeughalter:

  • Der eingetragene Fahrzeughalter zahlt weiterhin die Kfz-Steuer und evtl. auch die Versicherungsbeiträge!!
  • Ohne die erforderlichen Unterlagen und die Kennzeichen ist eine nachträgliche Abmeldung des Fahrzeugs nicht möglich.

Wie können Sie sich als Verkäufer dagegen schützen?
Um dies zu vermeiden, bitten wir Sie dringend, in Ihrem Interesse Ihr Fahrzeug vor dem Verkauf abzumelden oder zumindest das unten aufgeführte Formular einer Veräußerungsanzeige vollständig auszufüllen, zu unterschreiben und an die zuständige Zulassungsbehörde zu übermitteln.

Der sicherste Schutz ist die Abmeldung des Fahrzeuges vor der Übergabe an den Fahrzeugkäufer. Dazu benötigen Sie         

  • die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) und
  • die Kennzeichenschilder.

Wenn eine Abmeldung nicht in Frage kommt, füllen Sie zu Ihrer Sicherheit die Veräußerungsanzeige aus und übersenden diese an die zuständige Zulassungsbehörde. Bitte füllen Sie die Rückseite vollständig und leserlich aus, kontrollieren Sie die Daten des Käufers (Name und Adresse) anhand seines Ausweises und unterschreiben (auch der Käufer) den Vordruck.

Es gibt viele Betrüger, die unter falschem Namen und Scheinadressen Autos kaufen. Wenn Ihnen der Käufer keinen Ausweis zeigen kann, ist höchste Vorsicht geboten.

Mit der vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Veräußerungsanzeige hat die Zulassungsbehörde die Möglichkeit den Käufer des Fahrzeugs zur Ab- oder Ummeldung des Fahrzeugs zu bewegen. Dies gilt allerdings nicht, wenn das Fahrzeug ins Ausland verkauft wird.

Sofern das Fahrzeug ins Ausland verkauft wird, raten wir generell dazu, das Fahrzeug vor dem Verkauf abzumelden.

Wenn der Fahrzeugkäufer das Auto im Ausland anmeldet, bekommen wir in der Regel erst sehr viel später eine entsprechende Mitteilung. Oftmals erfolgt gar keine Meldung. Es ist dann Ihre Aufgabe Unterlagen einzureichen, die belegen, dass das Fahrzeug umgemeldet wurde.


Rechtsgrundlage

  •  § 13 Abs. 4 FZV (Fahrzeug-Zulassungsverordnung)


Formulare

Auto https://serviceportal.kreis-warendorf.de:443/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/805/show
Zulassungsstelle Warendorf
Waldenburger Str. 2 48231 Warendorf
Telefon 02581 53-3609
Fax 02581 53-3699