Besuchsaufenthalte in der Bundesrepublik Deutschland
Informationsblatt zur Verpflichtungserklärung
Wenn Sie einen visumspflichtigen Ausländer einladen wollen, sollten Sie Folgendes beachten:
1. Gesichertes Aufenthaltsrecht
Sie müssen ein gesichertes Aufenthaltsrecht in Deutschland haben, d. h. Sie müssen entweder die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder im Besitz eines Aufenthaltstitels sein, der noch mindestens eine Gültigkeit von 6 Monaten hat.
Eine "Aufenthaltsgestattung" oder "Duldung" reicht für eine Einladung nicht aus. Legen Sie deshalb bitte Ihren Reisepass ( ggfls. auch den Aufenthaltstitel) oder Personalausweis vor.
2. Gesicherter Lebensunterhalt / Bonität
Der Lebensunterhalt der Person, die Sie einladen, muss für den gesamten Aufenthalt gesichert sein. Um den Lebensunterhalt sicherzustellen, verlangen wir die Abgabe einer Verpflichtungserklärung, in der Sie sich für Ihren Gast verbürgen.
Für den Fall, dass die Person, für die Sie sich verbürgt haben, in Deutschland irgendwelche Sozialleistungen (Sozialhilfe, Krankenhilfe usw.) in Anspruch nimmt, kann die Stelle, die die Leistungen gewährt hat, Sie haftbar machen. Das gilt auch für den Fall, dass die eingeladene Person die Bundesrepublik Deutschland nicht wieder freiwillig verlässt und abgeschoben werden muss. In diesem Fall würden Sie für die Abschiebekosten herangezogen. Hierzu müssen Sie finanziell in der Lage sein.
Die erforderliche Bonität können Sie auf verschieden Arten nachweisen:
2.1 Eigenes Einkommen
Sie weisen Ihr aktuelles monatliches Nettoeinkommen nach.
Ihr monatliches Nettoeinkommen muss höher sein als der Betrag, den Sie und ggf. Ihre Familie benötigen, um zu leben und zu wohnen. Die genau erforderliche Höhe Ihres Einkommens berechnen wir im Einzelfall. Es besteht die Möglichkeit, bei Ehegatten das Einkommen von beiden zu berücksichtigen. Dann muss allerdings jeder Ehegatte den Antrag unterschreiben. Dies bedeutet, dass auch beide persönlich zwecks Leistung der Unterschrift auf den Verpflichtungserklärungen bei der Ausländerbehörde vorsprechen müssen.
Für die Prüfung sind folgende Unterlagen erforderlich:
- die letzten drei Gehaltsabrechnungen (evtl. auch des Ehegatten)
- Rentenbescheid
- Bescheid der Agentur für Arbeit über Arbeitslosengeld I
- Belege über sonstige regelmäßige Einnahmen ( z.B.: bei Mieteinnahmen brauchen wir die Mietverträge, Kontoauszüge der letzten 3 Monate, über den Eingang der Zahlung, und den letzten Einkommenssteuerbescheid)
- bei Selbstständigen: aktuellen Steuerbescheid und die betriebswirtschaftliche Auswertung ( BWA) der letzten 3 Monate von Ihrem Steuerberater
- Mietvertrag oder den Abgabenbescheid als Nachweis bei Wohneigentum
- ausgefüllten Antrag auf Ausstellung einer Einladung mit Verpflichtungserklärung gem. § 66 ff Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
2.2. Bankbürgschaft
Eine Bankbürgschaft, zu Gunsten der Ausländerbehörde Warendorf über einen Betrag in Höhe von 6.000 Euro je einzuladende Person, ist bei Ihrer Bank einzuholen. Die Bürgschaftsurkunde wird im Original bei der Ausländerbehörde hinterlegt. Über die Kosten einer Bankbürgschaft informiert Sie Ihre Bank
Die Bankbürgschaft darf keine Befristung enthalten.
Muster einer Bankbürgschaft:
Wir verbürgen uns gegenüber dem Kreis Warendorf, 48231 Warendorf, Waldenburger Straße 2 Ausländerbehörde, selbstschuldnerisch und unter Verzicht auf die Einreden der Anfechtbarkeit, Aufrechenbarkeit und Vorausklage und auf erste Anforderung
für alle Ansprüche nach den §§ 66, 68 AufenthG aus dem Aufenthalt von
- Name und Daten Ihres Gastes -
in der Bundesrepublik Deutschland
bis zum Höchstbetrag von XXXX €.
Datum, Doppel-Unterschrift (soweit vorgeschrieben)
2.3 Sperrvermerk auf einem Sparbuch
Sie legen der Ausländerbehörde ein Sparbuch mit einem Mindestguthaben in Höhe von 6.000 € pro eingeladene Person vor. Dieses Guthaben ist mit einem Sperrvermerk zu versehen, so dass Sie nur nach Freigabe durch die Ausländerbehörde wieder über dieses Guthaben verfügen können.
Wichtiger Hinweis:
Wir können eine Bankbürgschaft oder den Sperrvermerk erst dann wieder freigeben, wenn uns nachgewiesen wird, dass Ihr Gast Deutschland wieder verlassen oder eine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Zweck erhalten hat.
3. Sonstiges
Für die Verpflichtungserklärung wird eine Gebühr in Höhe von 29,-- € erhoben, sobald wir die Bonität geprüft haben. Wenn Sie sich mit Ihrem Ehegatten gemeinsam verpflichten beträgt die Gebühr 58,-- €, da wir in diesem Fall zwei Verpflichtungserklärungen fertigen müssen.
Wir möchten Sie noch darauf hinweisen, dass auf die Erteilung eines Visums kein Anspruch besteht. Die deutsche Botschaft entscheidet über die Erteilung nach Ermessen und in eigener Verantwortung. Die Ausländerbehörden haben auf die Entscheidung keinen Einfluss.
Sollten Sie noch weitere Fragen haben sowie einen Termin vereinbaren möchten, wenden Sie sich bitte telefonisch oder per Mail an folgende Personen:
Buchstaben: A,C,H, N, S | Frau Büttner | Tel: 02581 53-3237 | ||
Buchstaben: B,D-G, I, J, L, T, U | Frau Herwig | Tel: 02581 53-3222 | ||
Buchstaben: K, M, O-R, V-Z | Frau Elfenkämper | Tel: 02581 53-3229 | ||
Bitte beachten Sie, dass Verpflichtungserklärungen nur nach vorheriger Terminabsprache (telefonisch oder per Email) möglich sind. Eine Verpflichtungserklärung kann persönlich in den Räumen der Ausländerbehörde (Bismarckstr. 10, 59229 Ahlen) abgegeben werden.