Zur besseren Integration in die deutschen Lebensverhältnisse können ausländische Mitbürger, die sich längere Zeit in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, auf Antrag die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben.

Das Einbürgerungsrecht unterscheidet zwischen einem Rechtsanspruch auf Einbürgerung und einer Ermessenseinbürgerung. Es besteht ein Rechtsanspruch auf Einbürgerung, wenn

  • ein Ausländer sich seit 8 Jahren in der Bundesrepublik Deutschland rechtmäßig aufhält und eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis besitzt;
  • eine Loyalitätserklärung abgegeben wird;
  • der Lebensunterhalt für sich und unterhaltsberechtigte Familienangehörige ohne Inanspruchnahme von Sozial-/Arbeitslosenhilfe bestritten werden kann;
  • die bisherige Staatsangehörigkeit aufgegeben wird oder verloren geht;
  • keine Verurteilung wegen einer Straftat vorliegt;
  • ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache vorhanden sind. Diese liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen der Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch ( B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen) in mündlicher und schriftlicher Form erfüllt;
  • über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt wird. Diese Kenntnisse werden nachgewiesen durch eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem Einbürgerungstest. Ausreichend ist auch ein Abschluss einer deutschen Hauptschule oder ein vergleichbarer oder höherer Schulabschluss einer deutschen allgemeinbildenden Schule.

Die Frist von 8 Jahren wird verkürzt auf 7 Jahre, wenn der Einbürgerungsbewerber den Integrationskurs nach § 43 Aufenthaltsgesetz erfolgreich abgeschlossen hat.

Daneben besteht für ausländische Ehegatten deutscher Staatsangehöriger auch die Möglichkeit einer Ermessenseinbürgerung unter erleichterten Voraussetzungen.

Angekündigte Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes

Das Bundesinnenministerium hat einen Gesetzesentwurf für ein neues Staatsangehörigkeitsgesetz angekündigt. Eine Ressortabstimmung auf Bundesebene und Verabschiedung des Gesetzes durch den Bundestag und Zustimmung des Bundesrates ist bisher noch nicht erfolgt. Beantragte Einbürgerungen werden daher nach den derzeit aktuell gültigen Vorschriften bearbeitet.

 

Derzeit sind keine Details des Gesetzesentwurfes hier bekannt. Im Rahmen der Beratungstätigkeit können daher zurzeit keine Auskünfte zu den zukünftig möglicherweise geltenden Einbürgerungsvoraussetzungen gegeben werden. Von Anfragen, die sich auf die angekündigte Gesetzesänderung beziehen, bitten wir daher abzusehen.

 

Zuständig:
Der Einbürgerungsantrag wird persönlich bei der für Ihren Wohnort zuständigen Stadt oder Gemeinde gestellt. Dort werden auch die erforderlichen Antragsvordrucke ausgehändigt und eingehende Beratungen durchgeführt.

Zuständig für die weitere Bearbeitung des Einbürgerungsantrages sind beim Kreis die Mitarbeiter des Sachgebietes "Einbürgerungen/Staatsangehörigkeitsangelegenheiten“.

 

Bei Wohnsitz in Ahlen, A-J
Frau Ebochuogu
Tel. 02581 53-3213
E-Mail: j.ebochuogu@kreis-warendorf.de

 

Bei Wohnsitz in Ahlen, K-Z
Frau Risse
Tel. 02581 53-3254
E-Mail: c.risse@kreis-warendorf.de

 

Bei Wohnsitz in Ennigerloh, Everswinkel oder Ostbevern
Frau Grote
Tel. 02581 53-3212
E-Mail: g.grote@kreis-warendorf.de


Bei Wohnsitz in Beelen, Drensteinfurt oder Telgte
Frau Haenel
Tel. 02581 53-3216
E-Mail: m.haenel@kreis-warendorf.de

 

Bei Wohnsitz in Warendorf
Frau Mierau
Tel. 02581 53-3215
E-Mail: l.mierau@kreis-warendorf.de

 

Bei Wohnsitz in Oelde
Frau Müller
Tel. 02581 53-3214
E-Mail: m.mueller@kreis-warendorf.de

 

Bei Wohnsitz in Beckum, Sendenhorst oder Wadersloh
Frau Stapelbroek
Tel. 02581 53-3211
E-Mail: i.stapelbroek@kreis-warendorf.de

 

Bei Wohnsitz in Sassenberg
Frau Hagemann
Tel. 02581 53-3218
E-Mail: i.hagemann@kreis-warendorf.de

 

Hinweise:
Auf Grund der Vielzahl verschiedener gesetzlicher Regelungen bzw. Fallgruppen ist es nicht möglich, alle Voraussetzungen, die für eine Einbürgerung erfüllt sein müssen, hier zu nennen. Einzelheiten erfahren Sie im Beratungsgespräch bei Ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung.

Weitere Informationen finden Sie auch unter: https://www.mkjfgfi.nrw/einbuergerungnrw

Rechtsgrundlage

 

Formulare

Unterlagen

Bei Ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung erhalten Sie Informationen darüber, welche Unterlagen in Ihrem Fall benötigt werden. Diese Unterlagen können von Fall zu Fall sehr unterschiedlich sein.

Kosten

255,00 €    je Einbürgerung
51,00 €    für jedes mit eingebürgerte Kind ohne eigenes Einkommen

Für die Ablehnung und Rücknahme eines Einbürgerungsantrages werden ebenfalls Gebühren erhoben.

Zuständige Stelle

Einbürgerungsbehörde
Waldenburger Str. 2
48231 Warendorf

E-Mail senden

Einbürgerungen und Staatsangehörigkeitsangelegenheiten

Zur besseren Integration in die deutschen Lebensverhältnisse können ausländische Mitbürger, die sich längere Zeit in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, auf Antrag die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben.

Das Einbürgerungsrecht unterscheidet zwischen einem Rechtsanspruch auf Einbürgerung und einer Ermessenseinbürgerung. Es besteht ein Rechtsanspruch auf Einbürgerung, wenn

  • ein Ausländer sich seit 8 Jahren in der Bundesrepublik Deutschland rechtmäßig aufhält und eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis besitzt;
  • eine Loyalitätserklärung abgegeben wird;
  • der Lebensunterhalt für sich und unterhaltsberechtigte Familienangehörige ohne Inanspruchnahme von Sozial-/Arbeitslosenhilfe bestritten werden kann;
  • die bisherige Staatsangehörigkeit aufgegeben wird oder verloren geht;
  • keine Verurteilung wegen einer Straftat vorliegt;
  • ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache vorhanden sind. Diese liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen der Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch ( B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen) in mündlicher und schriftlicher Form erfüllt;
  • über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt wird. Diese Kenntnisse werden nachgewiesen durch eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem Einbürgerungstest. Ausreichend ist auch ein Abschluss einer deutschen Hauptschule oder ein vergleichbarer oder höherer Schulabschluss einer deutschen allgemeinbildenden Schule.

Die Frist von 8 Jahren wird verkürzt auf 7 Jahre, wenn der Einbürgerungsbewerber den Integrationskurs nach § 43 Aufenthaltsgesetz erfolgreich abgeschlossen hat.

Daneben besteht für ausländische Ehegatten deutscher Staatsangehöriger auch die Möglichkeit einer Ermessenseinbürgerung unter erleichterten Voraussetzungen.

Angekündigte Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes

Das Bundesinnenministerium hat einen Gesetzesentwurf für ein neues Staatsangehörigkeitsgesetz angekündigt. Eine Ressortabstimmung auf Bundesebene und Verabschiedung des Gesetzes durch den Bundestag und Zustimmung des Bundesrates ist bisher noch nicht erfolgt. Beantragte Einbürgerungen werden daher nach den derzeit aktuell gültigen Vorschriften bearbeitet.

 

Derzeit sind keine Details des Gesetzesentwurfes hier bekannt. Im Rahmen der Beratungstätigkeit können daher zurzeit keine Auskünfte zu den zukünftig möglicherweise geltenden Einbürgerungsvoraussetzungen gegeben werden. Von Anfragen, die sich auf die angekündigte Gesetzesänderung beziehen, bitten wir daher abzusehen.

 

Zuständig:
Der Einbürgerungsantrag wird persönlich bei der für Ihren Wohnort zuständigen Stadt oder Gemeinde gestellt. Dort werden auch die erforderlichen Antragsvordrucke ausgehändigt und eingehende Beratungen durchgeführt.

Zuständig für die weitere Bearbeitung des Einbürgerungsantrages sind beim Kreis die Mitarbeiter des Sachgebietes "Einbürgerungen/Staatsangehörigkeitsangelegenheiten“.

 

Bei Wohnsitz in Ahlen, A-J
Frau Ebochuogu
Tel. 02581 53-3213
E-Mail: j.ebochuogu@kreis-warendorf.de

 

Bei Wohnsitz in Ahlen, K-Z
Frau Risse
Tel. 02581 53-3254
E-Mail: c.risse@kreis-warendorf.de

 

Bei Wohnsitz in Ennigerloh, Everswinkel oder Ostbevern
Frau Grote
Tel. 02581 53-3212
E-Mail: g.grote@kreis-warendorf.de


Bei Wohnsitz in Beelen, Drensteinfurt oder Telgte
Frau Haenel
Tel. 02581 53-3216
E-Mail: m.haenel@kreis-warendorf.de

 

Bei Wohnsitz in Warendorf
Frau Mierau
Tel. 02581 53-3215
E-Mail: l.mierau@kreis-warendorf.de

 

Bei Wohnsitz in Oelde
Frau Müller
Tel. 02581 53-3214
E-Mail: m.mueller@kreis-warendorf.de

 

Bei Wohnsitz in Beckum, Sendenhorst oder Wadersloh
Frau Stapelbroek
Tel. 02581 53-3211
E-Mail: i.stapelbroek@kreis-warendorf.de

 

Bei Wohnsitz in Sassenberg
Frau Hagemann
Tel. 02581 53-3218
E-Mail: i.hagemann@kreis-warendorf.de

 

Hinweise:
Auf Grund der Vielzahl verschiedener gesetzlicher Regelungen bzw. Fallgruppen ist es nicht möglich, alle Voraussetzungen, die für eine Einbürgerung erfüllt sein müssen, hier zu nennen. Einzelheiten erfahren Sie im Beratungsgespräch bei Ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung.

Weitere Informationen finden Sie auch unter: https://www.mkjfgfi.nrw/einbuergerungnrw

Rechtsgrundlage

 

Formulare

Bei Ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung erhalten Sie Informationen darüber, welche Unterlagen in Ihrem Fall benötigt werden. Diese Unterlagen können von Fall zu Fall sehr unterschiedlich sein.

255,00 €    je Einbürgerung
51,00 €    für jedes mit eingebürgerte Kind ohne eigenes Einkommen

Für die Ablehnung und Rücknahme eines Einbürgerungsantrages werden ebenfalls Gebühren erhoben.

Staatsangehörigkeitsangelegenheiten https://serviceportal.kreis-warendorf.de:443/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/820/show
Einbürgerungsbehörde
Waldenburger Str. 2 48231 Warendorf