Das Kreisordnungsamt verfolgt und ahndet Verstöße gegen die Bestimmungen der Handwerksordnung und des Gesetzes zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung.

Gegen diese Bestimmungen verstößt insbesondere, wer

  • handwerkliche Arbeiten gewerblich ausführt, ohne hiermit in der Handwerksrolle A für zulassungspflichtige Handwerke eingetragen zu sein (Handwerksordnung)
  • Dienst- oder Werkleistungen in erheblichen Umfang erbringt oder ausführen lässt und hierbei:
    • handwerkliche Arbeiten gewerblich ausführt, ohne hiermit in der Handwerksrolle A für  zulassungspflichtige Handwerke eingetragen zu sein      
    • kein Gewerbe beim zuständigen Ordnungsamt angemeldet hat oder bei Reisegewerbe nicht im Besitz der entsprechenden Reisegewerbekarte ist      
    • Personen mit der Ausführung von Dienst –und Werkleistungen beauftragt, obwohl diese damit nicht in der Handwerksrolle eingetragen sind oder kein entsprechendes Gewerbe angemeldet haben  (Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung)

Verstöße gegen die Handwerksordnung sind Ordnungswidrigkeiten, die mit einer Geldbuße bis zu 10.000 €  geahndet werden können.
Die Geldbuße bei Verstößen gegen das Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung beträgt bis zu 50.000 € .

Folgen der unzulässigen Handwerksausübung (Schwarzarbeit) für den Auftragnehmer:

  • kostenpflichtige Verwarnung
  • Belegung mit Bußgeld
  • Schließung des Betriebes
  • kein Steuergeheimnis bei Schwarzarbeit  (Steuerhinterziehung)
  • kein Versicherungsschutz bei einem Unfall
  • keine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall
  • Verlust des Arbeitsplatzes durch fristlose Kündigung bei Entdeckung durch den Arbeitgeber wegen Verletzung der Treuepflicht

Folgen der unzulässigen Handwerksausübung (Schwarzarbeit) für den Auftraggeber:

  • keine Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Schwarzarbeiter
  • keine Schadensersatzansprüche und kein Erfüllungsanspruch
  • kein Versicherungsschutz
  • die allgem. Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge kann aufgrund unsachgemäßer Montage und Reparatur durch Schwarzarbeit erlöschen

 

Rechtsgrundlage

  • Handwerksordnung
  • Ordnungswidrigkeitengesetz
  • Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit
    zusammenhängender Steuerhinterziehung


Auskunft über die zulassungspflichtigen Handwerke erteilt die
Handwerkskammer Münster, Postfach 3480, 48019 Münster,
Tel.: 0251 – 5203210 (Herr van der Avoort)

Gewerbeüberwachung

Das Kreisordnungsamt verfolgt und ahndet Verstöße gegen die Bestimmungen der Handwerksordnung und des Gesetzes zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung.

Gegen diese Bestimmungen verstößt insbesondere, wer

  • handwerkliche Arbeiten gewerblich ausführt, ohne hiermit in der Handwerksrolle A für zulassungspflichtige Handwerke eingetragen zu sein (Handwerksordnung)
  • Dienst- oder Werkleistungen in erheblichen Umfang erbringt oder ausführen lässt und hierbei:
    • handwerkliche Arbeiten gewerblich ausführt, ohne hiermit in der Handwerksrolle A für  zulassungspflichtige Handwerke eingetragen zu sein      
    • kein Gewerbe beim zuständigen Ordnungsamt angemeldet hat oder bei Reisegewerbe nicht im Besitz der entsprechenden Reisegewerbekarte ist      
    • Personen mit der Ausführung von Dienst –und Werkleistungen beauftragt, obwohl diese damit nicht in der Handwerksrolle eingetragen sind oder kein entsprechendes Gewerbe angemeldet haben  (Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung)

Verstöße gegen die Handwerksordnung sind Ordnungswidrigkeiten, die mit einer Geldbuße bis zu 10.000 €  geahndet werden können.
Die Geldbuße bei Verstößen gegen das Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung beträgt bis zu 50.000 € .

Folgen der unzulässigen Handwerksausübung (Schwarzarbeit) für den Auftragnehmer:

  • kostenpflichtige Verwarnung
  • Belegung mit Bußgeld
  • Schließung des Betriebes
  • kein Steuergeheimnis bei Schwarzarbeit  (Steuerhinterziehung)
  • kein Versicherungsschutz bei einem Unfall
  • keine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall
  • Verlust des Arbeitsplatzes durch fristlose Kündigung bei Entdeckung durch den Arbeitgeber wegen Verletzung der Treuepflicht

Folgen der unzulässigen Handwerksausübung (Schwarzarbeit) für den Auftraggeber:

  • keine Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Schwarzarbeiter
  • keine Schadensersatzansprüche und kein Erfüllungsanspruch
  • kein Versicherungsschutz
  • die allgem. Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge kann aufgrund unsachgemäßer Montage und Reparatur durch Schwarzarbeit erlöschen

 

Rechtsgrundlage

  • Handwerksordnung
  • Ordnungswidrigkeitengesetz
  • Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit
    zusammenhängender Steuerhinterziehung


Auskunft über die zulassungspflichtigen Handwerke erteilt die
Handwerkskammer Münster, Postfach 3480, 48019 Münster,
Tel.: 0251 – 5203210 (Herr van der Avoort)

Schwarzarbeit https://serviceportal.kreis-warendorf.de:443/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/824/show
Amt für öffentliche Sicherheit , Ordnung und Straßenverkehr
Waldenburger Str. 2 48231 Warendorf
Telefon 02581 53-3200
Fax 02581 53-3295

Herr

Michael

Petri

B0.70 (Warendorf - Kreishaus, Erdgeschoß)

02581 53-3251
michael.petri@kreis-warendorf.de