Die Namensführung einer Person (Vor- und Familienname) ist durch die entsprechenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts umfassend und - im Grundsatz - abschließend geregelt. Daher ist zunächst zu prüfen, ob eine Namensänderung nicht durch eine namensgestaltende Erklärung nach bürgerlichem Recht erreicht werden kann. Diese Namenserklärung oder -erteilung erfolgt beim zuständigen Standesamt, welches hierzu umfassende Auskünfte erteilen kann.   

Informationen rund um die Änderung des Vor- und Familiennamens
Vor- oder (und) Familiennamen können in Ausnahmefällen auf Antrag geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.
Ob ein wichtiger Grund vorliegt, muss im Einzelfall geprüft werden. Die Motive sind sehr unterschiedlich und können hier nicht abschließend aufgezählt werden.

Was kann ein wichtiger Grund sein ?
Anhaltspunkte für die Feststellung eines wichtigen Grundes können Sie dieser beispielhaften Darstellung von typischen Fällen entnehmen:

  • Änderung von Sammelnamen (z. B. Meyer, Müller, Schmidt, Schulz)
  • Änderung von anstößig oder lächerlich klingenden Namen
  • Änderung von langen und besonders umständlichen bzw. in Schreibweise und/oder Aussprache schwierigen Namen
  • Änderung von Namen mit „ss“ oder „ß“ sowie Namen mit Umlauten
  • Der Familienname eines minderjährigen ehelichen Kindes soll an den Familiennamen angepasst werden, den die Mutter nach Scheidung wieder angenommen hat.

Eine Namensänderung ist in diesen Fällen in der Regel allerdings nur möglich, wenn sie zum Wohle des Kindes erforderlich ist.

Einen Antrag auf Namensänderung kann jede(r) volljährige deutsche Staatsangehörige, Asylberechtigte, ausländische Flüchtling, Staatenlose oder heimatloser Ausländer stellen.

Zuständig:
Antragsformulare gibt es bei der für Ihren Wohnort zuständigen Stadt oder Gemeinde. 
Die Bearbeitung des Antrages erfolgt durch den Kreis Warendorf.


Rechtsgrundlage

  • Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndG).

Kosten

Öffentlich-rechtliche Namensänderungen sind gebührenpflichtig.

Die zu erhebende Gebühr errechnet sich nach dem Verwaltungsaufwand und ist einkommensabhängig.


  • Die Gebühr für die Änderung des Familiennamens beträgt  2,50 € bis 1.022,00 €.
  • Die Gebühr für die Änderung eines Vornamens beträgt 2,50 € bis 255,00 €.
  • Wird der Antrag abgelehnt oder zurückgenommen, so wird 1/10 bis 1/2 dieser Gebühr erhoben.
Namensänderungen

Die Namensführung einer Person (Vor- und Familienname) ist durch die entsprechenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts umfassend und - im Grundsatz - abschließend geregelt. Daher ist zunächst zu prüfen, ob eine Namensänderung nicht durch eine namensgestaltende Erklärung nach bürgerlichem Recht erreicht werden kann. Diese Namenserklärung oder -erteilung erfolgt beim zuständigen Standesamt, welches hierzu umfassende Auskünfte erteilen kann.   

Informationen rund um die Änderung des Vor- und Familiennamens
Vor- oder (und) Familiennamen können in Ausnahmefällen auf Antrag geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.
Ob ein wichtiger Grund vorliegt, muss im Einzelfall geprüft werden. Die Motive sind sehr unterschiedlich und können hier nicht abschließend aufgezählt werden.

Was kann ein wichtiger Grund sein ?
Anhaltspunkte für die Feststellung eines wichtigen Grundes können Sie dieser beispielhaften Darstellung von typischen Fällen entnehmen:

  • Änderung von Sammelnamen (z. B. Meyer, Müller, Schmidt, Schulz)
  • Änderung von anstößig oder lächerlich klingenden Namen
  • Änderung von langen und besonders umständlichen bzw. in Schreibweise und/oder Aussprache schwierigen Namen
  • Änderung von Namen mit „ss“ oder „ß“ sowie Namen mit Umlauten
  • Der Familienname eines minderjährigen ehelichen Kindes soll an den Familiennamen angepasst werden, den die Mutter nach Scheidung wieder angenommen hat.

Eine Namensänderung ist in diesen Fällen in der Regel allerdings nur möglich, wenn sie zum Wohle des Kindes erforderlich ist.

Einen Antrag auf Namensänderung kann jede(r) volljährige deutsche Staatsangehörige, Asylberechtigte, ausländische Flüchtling, Staatenlose oder heimatloser Ausländer stellen.

Zuständig:
Antragsformulare gibt es bei der für Ihren Wohnort zuständigen Stadt oder Gemeinde. 
Die Bearbeitung des Antrages erfolgt durch den Kreis Warendorf.


Rechtsgrundlage

  • Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndG).

Öffentlich-rechtliche Namensänderungen sind gebührenpflichtig.

Die zu erhebende Gebühr errechnet sich nach dem Verwaltungsaufwand und ist einkommensabhängig.


  • Die Gebühr für die Änderung des Familiennamens beträgt  2,50 € bis 1.022,00 €.
  • Die Gebühr für die Änderung eines Vornamens beträgt 2,50 € bis 255,00 €.
  • Wird der Antrag abgelehnt oder zurückgenommen, so wird 1/10 bis 1/2 dieser Gebühr erhoben.
https://serviceportal.kreis-warendorf.de:443/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/829/show
Amt für öffentliche Sicherheit , Ordnung und Straßenverkehr
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Telefon 02581 53-3200
Fax 02581 53-3295

Frau

Irmgard

Stapelbroek

E0.163 (Warendorf - Kreishaus, Erdgeschoß)

02581 53-3211
irmgard.stapelbroek@kreis-warendorf.de