Der Kreis Warendorf übt die Aufsicht über die bevollmächtigten Schornsteinfeger im Kreisgebiet Warendorf aus. Zur Zeit sind im Kreisgebiet 29 Kehrbezirke eingerichtet.

Den für Sie zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger können Sie auf der Internetseite der Schornsteinfegerinnung unter www.schornsteinfeger.de  oder im GeoPortal auf der Internetseite des Kreises Warendorf unter https://geoportal.kreis-warendorf.de/wirtschaft-gewerbe/ finden. 

Durch die im Januar 2013 eingetretenen Änderungen im Schornsteinfegerrecht ist das bisherige Monopol, das  sämtliche Arbeiten durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger durchzuführen sind, aufgehoben worden.

Nicht hiervon betroffen sind die hoheitlichen Aufgaben, die nur durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger durchgeführt werden dürfen. Hierzu gehören:

  • Erlass eines Feuerstättenbescheides
  • Durchführung der Feuerstättenschau
  • Prüfung der Brand- und Feuersicherheit
  • Bauliche Abnahme nach Landesrecht

Für die Ausführung dieser Arbeiten gelten verbindliche Gebührenregelungen.

Alle anderen im Feuerstättenbescheid festgesetzten Arbeiten,  wie z.B. Messungen, Reinigungen oder Überprüfungen, können Sie durch einen anderen Schornsteinfeger durchführen lassen. Den Nachweis über die fristgerechte Ausführung ist dem bevollmächtigten Schornsteinfeger innerhalb von 14 Tagen nach Ablauf der im Feuerstättenbescheid festgesetzten Frist nachzuweisen.

Jeder Eigentümer ist verpflichtet, die im Feuerstättenbescheid festgelegten Arbeiten fristgerecht zu veranlassen.

Bitte beachten Sie, dass Sie nur einen Schornsteinfeger beauftragen dürfen, der in dem beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle in Berlin geführten Schornsteinfegerregister registriert ist. Das Register können Sie auf der Internetseite unter https://elan1.bafa.bund.de/bafa-portal/sf-suche/ einsehen.

Zuständige Stelle

Öffentliche Sicherheit und Ordnung
Waldenburger Str. 2
48231 Warendorf

Ansprechpartner