Verwarnungsgelder können bis zu einer Höhe von 55 EURO angeboten werden. Es kommen keine Verfahrenskosten hinzu. Das Verfahren ist abgeschlossen, wenn das angebotene Verwarnungsgeld fristgerecht gezahlt wird. 

Das Verwarnungsgeld ist ein Angebot, auf das es keinen Rechtsanspruch gibt. Gegen die Verwarnung ist kein Rechtsmittel möglich. Sofern Sie sich zu einer angebotenen Verwarnung äußern, ohne das Verwarnungsgeld zu zahlen, wird durch die Behörde entschieden, ob das Verfahren eingestellt oder ohne Rückäußerung das Bußgeldverfahren eingeleitet wird.

Wird ein Bußgeldbescheid erlassen, sind zusätzlich die Verfahrenskosten (Gebühren und Auslagen) zu zahlen. 

Die Gebühr beträgt zur Zeit 25,00 EURO bei Festsetzung einer Geldbuße bis 500,00 EURO; bei einer höheren Geldbuße wird eine Gebühr von 5 % der festgesetzten Geldbuße erhoben. Als Auslagen der Verwaltung werden 3,50 € für die Zustellung des Bußgeldbescheides erhoben.

Einspruch
Gegen einen Bußgeldbescheid können Sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der erlassenden Behörde Einspruch einlegen.

Wird der Einspruch schriftlich eingelegt, ist die Frist nur gewahrt, wenn der Einspruch vor Ablauf der Frist bei der erlassenden Behörde eingeht.
Der Einspruch muß in deutscher Sprache abgefaßt sein.

Sie haben die Möglichkeit, bis zum Ablauf der Einspruchsfrist die Tatsachen und Beweismittel zu benennen, die Sie im weiteren Verfahren zu Ihrer Entlastung vorbringen wollen; hierzu sind Sie nicht verpflichtet.
Bei einem Einspruch kann auch eine für Sie nachteilige Entscheidung getroffen werden. Nimmt die Verwaltungsbehörde den Bußgeldbescheid trotz Ihres Einspruchs nicht zurück, leitet sie den Vorgang über die Staatsanwaltschaft an das zuständige Amtsgericht zur Entscheidung weiter.

Bußgeldkatalog
Einen Auszug aus dem Bußgeldkatalog erhalten Sie hier .

Die Angaben zu den Beträgen in EURO sind Regelsätze, die von fahrlässiger Begehung und gewöhnlichen Tatumständen ausgehen.

Etwaige Eintragungen von Betroffenen im Verkehrszentralregister in Flensburg sind nicht berücksichtigt.

Früher begangene Ordnungswidrigkeiten und Straftaten können bei der Festsetzung der Geldbuße verwertet werden und zu einer Erhöhung führen.

Sie können auch zur Festsetzung eines Fahrverbotes führen.

Fahrverbot
Wann müssen Sie mit einem Fahrverbot rechnen?

Ein 1 – 3-monatiges Fahrverbot wird im Regelfall ausgesprochen bei groben Verstößen gegen die Verkehrsregeln, zum Beispiel bei einer erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung, beim Mißachten des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage, beim Unterschreiten des Mindestabstandes, beim Führen eines Kraftfahrzeuges unter Alkohol- oder Drogeneinfluss.

Ein Fahrverbot kommt in der Regel in Betracht, wenn wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h bereits eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist und innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h erfolgt.

Hinweise zur Vollstreckung eines Fahrverbotes:
Zur Vollstreckung des Fahrverbotes muß der Führerschein bei der Behörde in amtliche Verwahrung gegeben werden, die den Bußgeldbescheid erlassen hat!

Fahrverbot mit Wahlmöglichkeit:
Wenn gegen Sie in den 2 Jahren vor der Ordnungswidrigkeit, für die das Fahrverbot ausgesprochen wurde, kein  Fahrverbot erlassen wurde, können Sie innerhalb eines Zeitraumes von 4 Monaten selbst bestimmen, wann das Fahrverbot durch Ablieferung Ihres Führerscheines beginnen soll.
Aus dem Bußgeldbescheid können Sie ersehen, ob Sie eine Wahlmöglichkeit haben.

Sofern Sie gegen den Bußgeldbescheid keinen Einspruch erheben, haben Sie folgende Möglichkeit, die Zeit des Fahrverbotes so zu gestalten, wie es für Sie am günstigsten ist:

Sie möchten Ihren Führerschein möglichst schnell abgeben:

Durch die Abgabe einer Rechtsmittelverzichtserklärung können Sie die Rechtskraft des Bußgeldbescheides vor Ablauf der Einspruchsfrist herbeiführen.

Sobald die von Ihnen unterzeichnete Erklärung zusammen mit Ihrem Führerschein bei der Behörde eingeht, ist das Fahrverbot wirksam.

Sie möchten nach Eintritt der Rechtskraft (=Ablauf der Einspruchsfrist) innerhalb der nächsten 4 Monate Ihren Führerschein abgeben:

Das Fahrverbot wird mit der amtlichen Verwahrung bei der erlassenden Behörde wirksam. Die Fahrverbotsfrist beginnt mit diesem Tag.
Gleiches gilt für den Fall, dass Sie den Führerschein bei einer auswärtigen Bußgeldstelle oder einer Polizeidienststelle abgeben (wenn diese zur Annahme des Führerscheins und dessen Weiterleitung nach hier bereit sind).
Spätestens nach Ablauf von 4 Monaten seit Eintritt der Rechtskraft wird das Fahrverbot wirksam, auch wenn Sie Ihren Führerschein bis dahin noch nicht in amtliche Verwahrung gegeben haben.
Von diesem Zeitpunkt an darf kein Kraftfahrzeug (auch kein Mofa) mehr im öffentlichen Straßenverkehr geführt werden! Wenn Sie trotzdem ein Kraftfahrzeug führen, machen Sie sich nach § 21 Straßenverkehrsgesetz strafbar!
Die nicht fristgerechte Abgabe Ihres Führerscheines verlängert die Fahrverbotsfrist. Wenn Sie Ihren Führerschein nicht übersenden oder abgeben, muß er kostenpflichtig beschlagnahmt werden.

Fahrverbot ohne Wahlmöglichkeit

Mit Eintritt der Rechtskraft des Bußgeldbescheides (= Ablauf der Einspruchsfrist) sind Sie verpflichtet, Ihren Führerschein in amtliche Verwahrung zu geben.

Von diesem Zeitpunkt an darf kein Kraftfahrzeug (auch kein Mofa) mehr im öffentlichen Straßenverkehr geführt werden! Wenn Sie trotzdem ein Kraftfahrzeug führen, machen Sie sich nach § 21 Straßenverkehrsgesetz strafbar!

Das Fahrverbot wird mit der amtlichen Verwahrung bei der erlassenden Behörde wirksam. Die Fahrverbotsfrist beginnt mit diesem Tag.
Gleiches gilt für den Fall, dass Sie den Führerschein bei einer auswärtigen Bußgeldstelle oder einer Polizeidienststelle abgeben (wenn diese zur Annahme des Führerscheins und dessen Weiterleitung nach hier bereit sind).
Die nicht fristgerechte Abgabe Ihres Führerscheines verlängert die Fahrverbotsfrist. Wenn Sie Ihren Führerschein nicht übersenden oder abgeben, muß er kostenpflichtig beschlagnahmt werden.

Sie möchten Ihren Führerschein möglichst schnell abgeben:
Durch die Abgabe einer Rechtsmittelverzichtserklärung können Sie die Rechtskraft des Bußgeldbescheides vor Ablauf der Einspruchsfrist herbeiführen.

Sobald die von Ihnen unterzeichnete Erklärung zusammen mit Ihrem Führerschein bei der Behörde eingeht, ist das Fahrverbot wirksam.


Rechtsgrundlage

  • Bestimmungen des Ordnungswidrigkeitengesetzes, Straßenverkehrsgesetz, Straßenverkehrsordnung, Straßenverkehrszulassungsordnung, Fahrerlaubnisverordnung und Fahrzeugzulassungsverordnung
  • Bußgeldkatalog u. a.

Kosten

Wird ein Bußgeldbescheid erlassen, sind zusätzlich die Verfahrenskosten (Gebühren und Auslagen) zu zahlen. 

Die Gebühr beträgt zur Zeit 25,00 EURO bei Festsetzung einer Geldbuße bis 500,00 EURO; bei einer höheren Geldbuße wird eine Gebühr von 5 % der festgesetzten Geldbuße erhoben. Als Auslagen der Verwaltung werden 3,50 € für die Zustellung des Bußgeldbescheides erhoben.

Zuständige Stelle

Bußgeldstelle
Waldenburger Str. 2
48231 Warendorf

Verwarnung und Bußgeld

Verwarnungsgelder können bis zu einer Höhe von 55 EURO angeboten werden. Es kommen keine Verfahrenskosten hinzu. Das Verfahren ist abgeschlossen, wenn das angebotene Verwarnungsgeld fristgerecht gezahlt wird. 

Das Verwarnungsgeld ist ein Angebot, auf das es keinen Rechtsanspruch gibt. Gegen die Verwarnung ist kein Rechtsmittel möglich. Sofern Sie sich zu einer angebotenen Verwarnung äußern, ohne das Verwarnungsgeld zu zahlen, wird durch die Behörde entschieden, ob das Verfahren eingestellt oder ohne Rückäußerung das Bußgeldverfahren eingeleitet wird.

Wird ein Bußgeldbescheid erlassen, sind zusätzlich die Verfahrenskosten (Gebühren und Auslagen) zu zahlen. 

Die Gebühr beträgt zur Zeit 25,00 EURO bei Festsetzung einer Geldbuße bis 500,00 EURO; bei einer höheren Geldbuße wird eine Gebühr von 5 % der festgesetzten Geldbuße erhoben. Als Auslagen der Verwaltung werden 3,50 € für die Zustellung des Bußgeldbescheides erhoben.

Einspruch
Gegen einen Bußgeldbescheid können Sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der erlassenden Behörde Einspruch einlegen.

Wird der Einspruch schriftlich eingelegt, ist die Frist nur gewahrt, wenn der Einspruch vor Ablauf der Frist bei der erlassenden Behörde eingeht.
Der Einspruch muß in deutscher Sprache abgefaßt sein.

Sie haben die Möglichkeit, bis zum Ablauf der Einspruchsfrist die Tatsachen und Beweismittel zu benennen, die Sie im weiteren Verfahren zu Ihrer Entlastung vorbringen wollen; hierzu sind Sie nicht verpflichtet.
Bei einem Einspruch kann auch eine für Sie nachteilige Entscheidung getroffen werden. Nimmt die Verwaltungsbehörde den Bußgeldbescheid trotz Ihres Einspruchs nicht zurück, leitet sie den Vorgang über die Staatsanwaltschaft an das zuständige Amtsgericht zur Entscheidung weiter.

Bußgeldkatalog
Einen Auszug aus dem Bußgeldkatalog erhalten Sie hier .

Die Angaben zu den Beträgen in EURO sind Regelsätze, die von fahrlässiger Begehung und gewöhnlichen Tatumständen ausgehen.

Etwaige Eintragungen von Betroffenen im Verkehrszentralregister in Flensburg sind nicht berücksichtigt.

Früher begangene Ordnungswidrigkeiten und Straftaten können bei der Festsetzung der Geldbuße verwertet werden und zu einer Erhöhung führen.

Sie können auch zur Festsetzung eines Fahrverbotes führen.

Fahrverbot
Wann müssen Sie mit einem Fahrverbot rechnen?

Ein 1 – 3-monatiges Fahrverbot wird im Regelfall ausgesprochen bei groben Verstößen gegen die Verkehrsregeln, zum Beispiel bei einer erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung, beim Mißachten des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage, beim Unterschreiten des Mindestabstandes, beim Führen eines Kraftfahrzeuges unter Alkohol- oder Drogeneinfluss.

Ein Fahrverbot kommt in der Regel in Betracht, wenn wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h bereits eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist und innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h erfolgt.

Hinweise zur Vollstreckung eines Fahrverbotes:
Zur Vollstreckung des Fahrverbotes muß der Führerschein bei der Behörde in amtliche Verwahrung gegeben werden, die den Bußgeldbescheid erlassen hat!

Fahrverbot mit Wahlmöglichkeit:
Wenn gegen Sie in den 2 Jahren vor der Ordnungswidrigkeit, für die das Fahrverbot ausgesprochen wurde, kein  Fahrverbot erlassen wurde, können Sie innerhalb eines Zeitraumes von 4 Monaten selbst bestimmen, wann das Fahrverbot durch Ablieferung Ihres Führerscheines beginnen soll.
Aus dem Bußgeldbescheid können Sie ersehen, ob Sie eine Wahlmöglichkeit haben.

Sofern Sie gegen den Bußgeldbescheid keinen Einspruch erheben, haben Sie folgende Möglichkeit, die Zeit des Fahrverbotes so zu gestalten, wie es für Sie am günstigsten ist:

Sie möchten Ihren Führerschein möglichst schnell abgeben:

Durch die Abgabe einer Rechtsmittelverzichtserklärung können Sie die Rechtskraft des Bußgeldbescheides vor Ablauf der Einspruchsfrist herbeiführen.

Sobald die von Ihnen unterzeichnete Erklärung zusammen mit Ihrem Führerschein bei der Behörde eingeht, ist das Fahrverbot wirksam.

Sie möchten nach Eintritt der Rechtskraft (=Ablauf der Einspruchsfrist) innerhalb der nächsten 4 Monate Ihren Führerschein abgeben:

Das Fahrverbot wird mit der amtlichen Verwahrung bei der erlassenden Behörde wirksam. Die Fahrverbotsfrist beginnt mit diesem Tag.
Gleiches gilt für den Fall, dass Sie den Führerschein bei einer auswärtigen Bußgeldstelle oder einer Polizeidienststelle abgeben (wenn diese zur Annahme des Führerscheins und dessen Weiterleitung nach hier bereit sind).
Spätestens nach Ablauf von 4 Monaten seit Eintritt der Rechtskraft wird das Fahrverbot wirksam, auch wenn Sie Ihren Führerschein bis dahin noch nicht in amtliche Verwahrung gegeben haben.
Von diesem Zeitpunkt an darf kein Kraftfahrzeug (auch kein Mofa) mehr im öffentlichen Straßenverkehr geführt werden! Wenn Sie trotzdem ein Kraftfahrzeug führen, machen Sie sich nach § 21 Straßenverkehrsgesetz strafbar!
Die nicht fristgerechte Abgabe Ihres Führerscheines verlängert die Fahrverbotsfrist. Wenn Sie Ihren Führerschein nicht übersenden oder abgeben, muß er kostenpflichtig beschlagnahmt werden.

Fahrverbot ohne Wahlmöglichkeit

Mit Eintritt der Rechtskraft des Bußgeldbescheides (= Ablauf der Einspruchsfrist) sind Sie verpflichtet, Ihren Führerschein in amtliche Verwahrung zu geben.

Von diesem Zeitpunkt an darf kein Kraftfahrzeug (auch kein Mofa) mehr im öffentlichen Straßenverkehr geführt werden! Wenn Sie trotzdem ein Kraftfahrzeug führen, machen Sie sich nach § 21 Straßenverkehrsgesetz strafbar!

Das Fahrverbot wird mit der amtlichen Verwahrung bei der erlassenden Behörde wirksam. Die Fahrverbotsfrist beginnt mit diesem Tag.
Gleiches gilt für den Fall, dass Sie den Führerschein bei einer auswärtigen Bußgeldstelle oder einer Polizeidienststelle abgeben (wenn diese zur Annahme des Führerscheins und dessen Weiterleitung nach hier bereit sind).
Die nicht fristgerechte Abgabe Ihres Führerscheines verlängert die Fahrverbotsfrist. Wenn Sie Ihren Führerschein nicht übersenden oder abgeben, muß er kostenpflichtig beschlagnahmt werden.

Sie möchten Ihren Führerschein möglichst schnell abgeben:
Durch die Abgabe einer Rechtsmittelverzichtserklärung können Sie die Rechtskraft des Bußgeldbescheides vor Ablauf der Einspruchsfrist herbeiführen.

Sobald die von Ihnen unterzeichnete Erklärung zusammen mit Ihrem Führerschein bei der Behörde eingeht, ist das Fahrverbot wirksam.


Rechtsgrundlage

  • Bestimmungen des Ordnungswidrigkeitengesetzes, Straßenverkehrsgesetz, Straßenverkehrsordnung, Straßenverkehrszulassungsordnung, Fahrerlaubnisverordnung und Fahrzeugzulassungsverordnung
  • Bußgeldkatalog u. a.

Wird ein Bußgeldbescheid erlassen, sind zusätzlich die Verfahrenskosten (Gebühren und Auslagen) zu zahlen. 

Die Gebühr beträgt zur Zeit 25,00 EURO bei Festsetzung einer Geldbuße bis 500,00 EURO; bei einer höheren Geldbuße wird eine Gebühr von 5 % der festgesetzten Geldbuße erhoben. Als Auslagen der Verwaltung werden 3,50 € für die Zustellung des Bußgeldbescheides erhoben.

Bußgeld, Geschwindigkeitsüberschreitung, Radarmessung https://serviceportal.kreis-warendorf.de:443/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/842/show
Bußgeldstelle
Waldenburger Str. 2 48231 Warendorf