Elektronischer Aufenthaltstitel
Aufenthaltstitel werden ab dem 01.09.2011 als eigenständiges Dokument in Scheckkartengröße ausgestellt.
Der elektronische Aufenthaltstitel (eAT) wird für folgende Aufenthaltstitel ausgestellt:
- Aufenthaltserlaubnis
- Niederlassungserlaubnis
- Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU
- Aufenthaltskarte für Familienangehörige von EU-Bürgern, die nicht Unionsbürger sind
- Daueraufenthaltskarte für Familienangehörige von EU-Bürgern, die nicht Unionsbürger sind
- Aufenthaltserlaubnis für Schweizer
- Blaue Karte-EU
- ICT-Karte
Diese Karte wird einen Chip enthalten, auf dem
- personenbezogene Daten
- biometrischen Daten (das Gesichtsbild und zwei Fingerabdrücke)
- Daten für elektronische Behördendienste (Elektronischer Identitätsnachweis (eID)
- Qualifizierte elektronische Signatur (QES)
- zusätzliche Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Aufenthaltstitel (z. B. zur Erwerbstätigkeit)
gespeichert sein werden.
- Informationen der Bundesdruckerei zum elektronischen Identitätsnachweis (eID)
- Informationen zum Pin-Brief und Aktivierung eID
Es wird darauf hingewiesen, dass es keine Umtauschaktion von alten Aufenthaltstiteln in Etikettform in den neuen eAT geben wird. Dies bedeutet, dass alle bisherigen Aufenthaltstitel bis zum Ablauf der Befristung beziehungsweise bis zur Neuausstellung oder Verlängerung des Reisepasses gültig bleiben und erst bei der Beantragung der entsprechenden Verlängerung beziehungsweise dem Übertrag des Aufenthaltstitels ein eAT bestellt wird.
Da auf dem Chip des Elektronischer Aufenthaltstitels auch die Fingerabdrücke gespeichert werden, ist künftig generell immer die persönliche Vorsprache bei antragstellenden Personen ab dem 6. Lebensjahr erforderlich. Für Kinder unter 6 Jahre kann nach Aufforderung statt der persönlichen Vorsprache auch das biometrische Foto nach dem neusten Standard (QR-Code) zusammen mit der aktullen Information über Augenfarbe und Körpergröße eingereicht werden.
Die Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltstitels ist befristet. Das Ablaufdatum ist auf dem elektronischen Aufenthaltstitel erkennbar. Im Regelfall sind die Aufenthaltstitel zusätzliich an den Reisepass gebunden. Ausnahmen sind hier die Niederlassungserlaubnis (unbefristetes Aufenthaltsrecht)(bis auf bestimmte Ausnahmen), die Aufenthalts- und Daueraufenthaltskarte für familienangehörige eines Unionsbürgers sowie das Aufenthaltsdokument-GB für britische Staatsangehörige welche sich auf das Austrittsabkommen beziehen können.
Der eAT wird ausschließlich von der Bundesdruckerei in Berlin ausgestellt und anschließend an die zuständige Ausländerbehörde versandt. Dadurch ergeben sich Wartezeiten von ca. 4-8 Wochen. Die Ausländerbehörde ist dann nicht mehr in der Lage, Ihren Aufenthaltstitel direkt bei der Vorsprache zu verlängern. Diese Regelung gilt auch für Passüberträge.
Informationsblätter des Bundesamtes für Migration zum eAT in verschiedenen Sprachen:
- Informationsblatt eAT - Albanisch
- Informationsblatt eAT - Arabisch
- Informationsblatt eAT - Chinesisch
- Informationsblatt eAT - Deutsch
- Informationsblatt eAT - Englisch
- Informationsblatt eAT - Farsi
- Informationsblatt eAT - Französisch
- Informationsblatt eAT - Japanisch
- Informationsblatt eAT - Koreanisch
- Informationsblatt eAT - Portugiesisch
- Informationsblatt eAT - Russisch
- Informationsblatt eAT - Serbisch
- Informationsblatt eAT - Spanisch
- Informationsblatt eAT - Türkisch
- Informationsblatt eAT - Vietnamesisch