Im Freizügigkeitsgesetz / EU werden die Einreise und der
Aufenthalt von Staatsangehörigen der Europäischen Union (Unionsbürger)
und ihrer Familienangehörigen geregelt. Das Gesetz gilt auch für die
Angehörigen der EWR-Staaten (Norwegen, Island, Liechtenstein).

Nachfolgend genannte Unionsbürger können das Freizügigkeitsrecht in Anspruch nehmen:

  • Arbeitnehmer, Arbeitssuchende und Personen, die zur Berufsausbildung einreisen
  • niedergelassene selbständige Erwerbstätige
  • selbständige Erbringer von Leistungen ohne Niederlassung
  • Empfänger von Dienstleistungen
  • nicht erwerbstätige Unionsbürger, wenn sie über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügen
  • Familienangehörige der freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger (Ehegatten, Kinder bis zum 21. Lebensjahr und andere Familienmitglieder, denen freizügigkeitsberechtigte Personen Unterhalt gewähren) sowie gleichgeschlechtliche Lebenspartner

Freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger können visumsfrei einreisen und sind von der Aufenthaltserlaubnispflicht befreit.
Verfahren:

Unionsbürger machen aus Anlass der Anmeldung bei der Meldebehörde der Stadt- oder Gemeindeverwaltung ihr Freizügigkeitsrecht glaubhaft. Hierzu wird die Aufenthaltsanzeige (siehe: Formulare) ausgefüllt. Mit der vorgeschriebenen
melderechtlichen Anmeldung muss ein entsprechendes gültiges Identitätsdokument (Pass / Personalausweis) und ein aktuelles Passbild vorgelegt werden. Kopien der Unterlagen und das Passbild werden von der Meldebehörde an die Ausländerbehörde weitergeleitet. Zur Glaubhaftmachung kann die Ausländerbehörde im Einzelfall weitere Nachweise verlangen.
Seit dem 29.1.2013 wird aufgrund einer Änderung des FreizügG/EU keine Freizügigkeitsbescheinigung mehr ausgestellt.
Weitere Einzelheiten entnehmen Sie dem Informationsblatt, welches Sie weiter unten unter Formulare herunterladen können.

Familienangehörige und eingetragene Lebenspartner aus Drittstaaten:
Familienangehörige oder eingetragene Lebenspartner eines freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers, die keine Staatsbürgerschaft eines Unionsstaates
besitzen, benötigen ein Einreisevisum, sofern sie nicht durch andere Rechtsvorschriften von der Visumspflicht befreit sind. Nach der Einreise erhalten sie eine Aufenthaltskarte-EU.

Ausweispflicht:
Unionsbürger sind verpflichtet bei der Einreise in das Bundesgebiet einen gültigen Pass oder ein anerkanntes und gültiges Passersatzpapier mitzuführen. Für den Aufenthalt im Bundesgebiet sind Unionsbürger verpflichtet im Besitz eines gültigen Passes oder eines gültigen und anerkannten Passersatzpapiers zu sein.


Formulare

Unterlagen

  • Aufenthaltsanzeige
  • Gültiges Identitätspapier (Reisepass oder Personalausweis)
  • Passfoto

Zuständige Stelle

Ausländerbehörde
Bismarckstraße 10
59229 Ahlen

02581 53-3249
02581 53-3296
E-Mail senden

EU-Staatsangehörige

Im Freizügigkeitsgesetz / EU werden die Einreise und der
Aufenthalt von Staatsangehörigen der Europäischen Union (Unionsbürger)
und ihrer Familienangehörigen geregelt. Das Gesetz gilt auch für die
Angehörigen der EWR-Staaten (Norwegen, Island, Liechtenstein).

Nachfolgend genannte Unionsbürger können das Freizügigkeitsrecht in Anspruch nehmen:

  • Arbeitnehmer, Arbeitssuchende und Personen, die zur Berufsausbildung einreisen
  • niedergelassene selbständige Erwerbstätige
  • selbständige Erbringer von Leistungen ohne Niederlassung
  • Empfänger von Dienstleistungen
  • nicht erwerbstätige Unionsbürger, wenn sie über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügen
  • Familienangehörige der freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger (Ehegatten, Kinder bis zum 21. Lebensjahr und andere Familienmitglieder, denen freizügigkeitsberechtigte Personen Unterhalt gewähren) sowie gleichgeschlechtliche Lebenspartner

Freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger können visumsfrei einreisen und sind von der Aufenthaltserlaubnispflicht befreit.
Verfahren:

Unionsbürger machen aus Anlass der Anmeldung bei der Meldebehörde der Stadt- oder Gemeindeverwaltung ihr Freizügigkeitsrecht glaubhaft. Hierzu wird die Aufenthaltsanzeige (siehe: Formulare) ausgefüllt. Mit der vorgeschriebenen
melderechtlichen Anmeldung muss ein entsprechendes gültiges Identitätsdokument (Pass / Personalausweis) und ein aktuelles Passbild vorgelegt werden. Kopien der Unterlagen und das Passbild werden von der Meldebehörde an die Ausländerbehörde weitergeleitet. Zur Glaubhaftmachung kann die Ausländerbehörde im Einzelfall weitere Nachweise verlangen.
Seit dem 29.1.2013 wird aufgrund einer Änderung des FreizügG/EU keine Freizügigkeitsbescheinigung mehr ausgestellt.
Weitere Einzelheiten entnehmen Sie dem Informationsblatt, welches Sie weiter unten unter Formulare herunterladen können.

Familienangehörige und eingetragene Lebenspartner aus Drittstaaten:
Familienangehörige oder eingetragene Lebenspartner eines freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers, die keine Staatsbürgerschaft eines Unionsstaates
besitzen, benötigen ein Einreisevisum, sofern sie nicht durch andere Rechtsvorschriften von der Visumspflicht befreit sind. Nach der Einreise erhalten sie eine Aufenthaltskarte-EU.

Ausweispflicht:
Unionsbürger sind verpflichtet bei der Einreise in das Bundesgebiet einen gültigen Pass oder ein anerkanntes und gültiges Passersatzpapier mitzuführen. Für den Aufenthalt im Bundesgebiet sind Unionsbürger verpflichtet im Besitz eines gültigen Passes oder eines gültigen und anerkannten Passersatzpapiers zu sein.


Formulare

  • Aufenthaltsanzeige
  • Gültiges Identitätspapier (Reisepass oder Personalausweis)
  • Passfoto
Unionsbürger https://serviceportal.kreis-warendorf.de:443/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/845/show
Ausländerbehörde
Bismarckstraße 10 59229 Ahlen
Telefon 02581 53-3249
Fax 02581 53-3296