Die Neuschaffung von Wohnraum, der in besonderem Maße geeignet ist, die Voraussetzungen für gesellschaftliche Teilhabe und Inklusion der Bewohner/-innen zu erfüllen, wird über den Neubau, die Nutzungsänderung und die Erweiterung von Gebäuden sowie über die Änderung und Anpassung bestehender Einrichtungen an geänderte Wohnbedürfnisse gefördert.

Die förderfähigen Einrichtungen sollen bis zu 24 Wohnplätze zuzüglich vier Wohnplätze für die Nutzung in Krisensituationen oder für die kurzzeitige Unterbringung von Menschen mit Behinderungen umfassen. Die Wohnplätze können als Individualplätze oder gruppenbezogene Wohnplätze ausgeführt werden.

Die zulässige Miete für einen Wohnplatz richtet sich nach den von den jeweiligen Leistungsträgern als angemessen im Sinne des § 42 a SGB XII ermittelten Richtgrößen.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der nachfolgenden Übersicht:

Förderung von Wohnraum für Menschen mit Behinderungen

Darüber hinaus finden Sie weitere Informationen zu der Förderrichtlinie, den Darlehenskonditionen und zum Antragsverfahren unter folgenden Links:

Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung NRW

NRW.BANK (Wohnheimförderung)

Die Ansprechpersonen für den Bereich Wohnheimförderung helfen Ihnen gerne weiter. Bei Interesse, Wohnraum für Menschen mit Behinderungen zu schaffen, stimmen Sie sich bitte vorab mit dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) ab. Auf der Internetseite des LWL finden Sie entsprechende Auskünfte sowie die jeweiligen Ansprechpersonen. Bitte beachten Sie, dass auch im Falle einer Ablehnung oder Rücknahme des Antrags grundsätzlich eine Gebühr erhoben wird.

Unterlagen

Den Antragsvordruck finden Sie auf der Seite der NRW.BANK:
Wohnheimförderung - Wohnraum für Menschen mit Behinderungen - NRW.BANK (nrwbank.de)

Rechtsgrundlagen

Kosten

Für die Erteilung einer Förderzusage fallen Verwaltungsgebühren i.H.v. 0,4% der bewilligten Fördersumme an.

Bitte beachten Sie, dass auch bei Rücknahme oder Ablehnung des Förderantrags Gebühren anfallen können.