Bei einer Direkteinleitung wird das Abwasser am Standort des Betriebes behandelt, so dass es in ein Gewässer eingeleitet werden kann.

In einigen Betrieben fällt Abwasser mit gefährlichen Inhaltsstoffen (z.B. Mineralöle) an. Gelangen solche Stoffe in ein oberirdisches Gewässer, können diese das Gewässer schädigen. Aus diesem Grund unterliegt das Direkteinleiten von Abwasser der wasserrechtlichen Erlaubnispflicht. Das Amt für Umweltschutz und Straßenbau ist innerhalb des Kreises Warendorf für diese Direkteinleitungen und deren Überwachung zuständig.

Das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer ist nach dem Wasserhaushaltsgesetz nur zulässig wenn die Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist. Die sich ergebenden Anforderungen sind in der Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer – Abwasserverordnung – (AbwV) des Bundes festgelegt.

Um diese Anforderungen einzuhalten müssen gefährliche Stoffe vermieden, minimiert oder mit Hilfe von speziellen Abwasserbehandlungsanlagen zurückgehalten werden.

Ist eine Abwasserbehandlungsanlage erforderlich, so müssen Anlagenbau und -betrieb unter Umständen ebenfalls durch das Amt für Umweltschutz und Straßenbau genehmigt werden. Es gibt jedoch auch eine Vielzahl genehmigungsfreier Anlagen, wie bauaufsichtlich zugelassene Benzin-, Koaleszenz- und Amalgamabscheider.

Welche Betriebe benötigen eine Abscheideranlage?

Eine Abscheideranlage ist notwendig, wenn in einem Betrieb mineralölhaltiges Abwasser anfällt. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Waschplatz zur Fahrzeugwäsche betrieben wird oder ein nicht überdachter Abfüllplatz zur Betankung von Fahrzeugen vorhanden ist.

Welche Anforderungen müssen bei der Direkteinleitung eingehalten werden?

Die Einleitung von Abwasser in ein Gewässer unterliegt grundsätzlich der wasserrechtlichen Erlaubnispflicht. Das in ein Gewässer eingeleitete Abwasser darf bestimmte Grenzwerte nicht überschreiten. Dies wird durch regelmäßige Analysen und Prüfungen der Anlage überwacht. In welchen Zeiträumen das Abwasser zu untersuchen ist und weitere Anforderungen, werden im Erlaubnisbescheid zur Einleitung geregelt.

Eine Erlaubnis ist über das unten aufgeführte Formular mit ergänzenden Unterlagen bei dem Amt für Umweltschutz und Straßenbau des Kreis Warendorf zu beantragen.

Unterlagen

  • Antragsvordruck
  • Grundkartenausschnitt i.M. 1:25.000
  • Aktuelle Flurkarte i.M. 1:2.000
  • Lageplan mit i.M. 1:500 (mit Darstellung des Leitungsverlaufs)
  • Systemzeichung/ Datenblatt des Abscheiders
  • Gegf. Bauaufsichtliche Zulassung der Abscheideranlage

Rechtsgrundlagen

Da die Rechtsgrundlagen sehr umfangreich sind, verzichten wir bewusst auf Verweise zu diesen rechtlichen Regelungen und auf die Darstellung von Detailanforderungen. Sind Sie sich nicht sicher, ob auch Ihr Abwasser oder Ihre Abwasserbehandlungsanlage unter die Genehmigungspflicht fällt, melden Sie sich bitte bei den angegebenen Ansprechpartner(innen), die Ihnen gerne weiterhelfen.

Kosten

Die Gebühr für die Einleitungserlaubnis ist vom Wert der Gewässerbenutzung abhängig, der sich aus der zu beseitigenden Niederschlagswassermenge errechnet. Die Verwaltungsgebühr beträgt 0,1 von Hundert dieses Wertes, mindestens jedoch 200 €.

Direkteinleitung in ein Gewässer / Abscheideranlagen

Bei einer Direkteinleitung wird das Abwasser am Standort des Betriebes behandelt, so dass es in ein Gewässer eingeleitet werden kann.

In einigen Betrieben fällt Abwasser mit gefährlichen Inhaltsstoffen (z.B. Mineralöle) an. Gelangen solche Stoffe in ein oberirdisches Gewässer, können diese das Gewässer schädigen. Aus diesem Grund unterliegt das Direkteinleiten von Abwasser der wasserrechtlichen Erlaubnispflicht. Das Amt für Umweltschutz und Straßenbau ist innerhalb des Kreises Warendorf für diese Direkteinleitungen und deren Überwachung zuständig.

Das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer ist nach dem Wasserhaushaltsgesetz nur zulässig wenn die Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist. Die sich ergebenden Anforderungen sind in der Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer – Abwasserverordnung – (AbwV) des Bundes festgelegt.

Um diese Anforderungen einzuhalten müssen gefährliche Stoffe vermieden, minimiert oder mit Hilfe von speziellen Abwasserbehandlungsanlagen zurückgehalten werden.

Ist eine Abwasserbehandlungsanlage erforderlich, so müssen Anlagenbau und -betrieb unter Umständen ebenfalls durch das Amt für Umweltschutz und Straßenbau genehmigt werden. Es gibt jedoch auch eine Vielzahl genehmigungsfreier Anlagen, wie bauaufsichtlich zugelassene Benzin-, Koaleszenz- und Amalgamabscheider.

Welche Betriebe benötigen eine Abscheideranlage?

Eine Abscheideranlage ist notwendig, wenn in einem Betrieb mineralölhaltiges Abwasser anfällt. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Waschplatz zur Fahrzeugwäsche betrieben wird oder ein nicht überdachter Abfüllplatz zur Betankung von Fahrzeugen vorhanden ist.

Welche Anforderungen müssen bei der Direkteinleitung eingehalten werden?

Die Einleitung von Abwasser in ein Gewässer unterliegt grundsätzlich der wasserrechtlichen Erlaubnispflicht. Das in ein Gewässer eingeleitete Abwasser darf bestimmte Grenzwerte nicht überschreiten. Dies wird durch regelmäßige Analysen und Prüfungen der Anlage überwacht. In welchen Zeiträumen das Abwasser zu untersuchen ist und weitere Anforderungen, werden im Erlaubnisbescheid zur Einleitung geregelt.

Eine Erlaubnis ist über das unten aufgeführte Formular mit ergänzenden Unterlagen bei dem Amt für Umweltschutz und Straßenbau des Kreis Warendorf zu beantragen.

  • Antragsvordruck
  • Grundkartenausschnitt i.M. 1:25.000
  • Aktuelle Flurkarte i.M. 1:2.000
  • Lageplan mit i.M. 1:500 (mit Darstellung des Leitungsverlaufs)
  • Systemzeichung/ Datenblatt des Abscheiders
  • Gegf. Bauaufsichtliche Zulassung der Abscheideranlage

Die Gebühr für die Einleitungserlaubnis ist vom Wert der Gewässerbenutzung abhängig, der sich aus der zu beseitigenden Niederschlagswassermenge errechnet. Die Verwaltungsgebühr beträgt 0,1 von Hundert dieses Wertes, mindestens jedoch 200 €.

https://serviceportal.kreis-warendorf.de:443/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/85377/show
Amt für Umweltschutz und Straßenbau
Waldenburger Str. 2 48231 Warendorf
Telefon 02581 53-6600
Fax 02581 53-6699

Frau

Juliane

Behrendt

E2.118 (Warendorf - Kreishaus, 2. Etage)

02581 53-6611
juliane.behrendt@kreis-warendorf.de

Herr

Patrick

Ellebracht

E2.111 Kreishaus (2. Etage)

02581 53-6631
patrick.ellebracht@kreis-warendorf.de

Frau

Julia

Richter

D2.118 Kreishaus (2. Etage)

02581 53-6618
julia.richter@kreis-warendorf.de

Frau

Carolin

Paneru

E2.111 Kreishaus (2. Etage)

02581 53-6632
carolin.paneru@kreis-warendorf.de

Frau

Leonie

Mensing

E2.118 Kreishaus (2. Etage)

02581 53-6619
leonie.mensing@kreis-warendorf.de