Seit dem 22.02.2000 sind die Kreisordnungsbehörden für die Bearbeitung von Sprengstoffangelegenheiten im privaten Bereich zuständig.

Wer im privaten Bereich als Jäger oder Sportschützen seine Patronen wiederladen will, bedarf einer Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz. Gleiches gilt auch für Vorderlader- und Böllerschützen.
Für den gewerblichen Bereich ist weiterhin die Bezirksregierung in Münster zuständig.

Voraussetzungen für die Erteilung einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis sind die Nachweise über das Bedürfnis und die Fachkunde. Der Bedürfnisnachweis ist z. B. in Form eines Jagdscheines oder durch eine Mitgliedschaft in einer schießsportlichen Vereinigung zu erbringen. Die Fachkunde kann entweder durch ein Zeugnis über die Teilnahme an einem staatlichen oder staatlich anerkannten Lehrgang für die beabsichtigte Tätigkeit (z.B. Wiederladen von Patronen) nachgewiesen werden.

Die Anträge für die Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 Abs. 2 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz sowie den Antrag auf Erteilung oder Verlängerung einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis nach § 27 SprengG finden Sie unter Formulare.

Kosten

Die Gebühren für eine Unbedenklichkeitsbescheinigung betragen derzeit 55,00€ zuzüglich 100,00€ für die Einholung von Erkundigungen im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung. 
Für die Ersterteilung einer Erlaubnis nach § 27 SprengG werden Gebühren in Höhe von 200,00 € erhoben. Die Erlaubnis wird in der Regel für 5 Jahre erteilt.
Für die Verlängerung einer solchen Erlaubnis fallen Gebühren in Höhe von 150,00 € an.

Sprengstoffrechtliche Angelegenheiten

Seit dem 22.02.2000 sind die Kreisordnungsbehörden für die Bearbeitung von Sprengstoffangelegenheiten im privaten Bereich zuständig.

Wer im privaten Bereich als Jäger oder Sportschützen seine Patronen wiederladen will, bedarf einer Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz. Gleiches gilt auch für Vorderlader- und Böllerschützen.
Für den gewerblichen Bereich ist weiterhin die Bezirksregierung in Münster zuständig.

Voraussetzungen für die Erteilung einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis sind die Nachweise über das Bedürfnis und die Fachkunde. Der Bedürfnisnachweis ist z. B. in Form eines Jagdscheines oder durch eine Mitgliedschaft in einer schießsportlichen Vereinigung zu erbringen. Die Fachkunde kann entweder durch ein Zeugnis über die Teilnahme an einem staatlichen oder staatlich anerkannten Lehrgang für die beabsichtigte Tätigkeit (z.B. Wiederladen von Patronen) nachgewiesen werden.

Die Anträge für die Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 Abs. 2 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz sowie den Antrag auf Erteilung oder Verlängerung einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis nach § 27 SprengG finden Sie unter Formulare.

Die Gebühren für eine Unbedenklichkeitsbescheinigung betragen derzeit 55,00€ zuzüglich 100,00€ für die Einholung von Erkundigungen im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung. 
Für die Ersterteilung einer Erlaubnis nach § 27 SprengG werden Gebühren in Höhe von 200,00 € erhoben. Die Erlaubnis wird in der Regel für 5 Jahre erteilt.
Für die Verlängerung einer solchen Erlaubnis fallen Gebühren in Höhe von 150,00 € an.

Sprengstoffgesetz, explosionsgefährliche Stoffe, gefährliche Stoffe, Sprengstoff https://serviceportal.kreis-warendorf.de:443/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/860/show
Amt für öffentliche Sicherheit , Ordnung und Straßenverkehr
Waldenburger Str. 2 48231 Warendorf
Telefon 02581 53-3200
Fax 02581 53-3295

Herr

Dirk

Clissa

B0.67 (Warendorf - Kreishaus, Erdgeschoß)

02581 53-3255
dirk.clissa@kreis-warendorf.de