Prostitution, Hinweis für Betreiber
Betreiberinnen und Betreiber sind verpflichtet, für ein Prostitutionsgewerbe eine Erlaubnis zu beantragen. Dies gilt auch für Wohnungsprostitution, sobald dort zwei oder mehr Prostituierte arbeiten.
Um eine Erlaubnis zu erhalten, müssen Betreiber u.a. ein Betriebskonzept vorlegen und sich einer gewerberechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung unterziehen. In dem Betriebskonzept müssen unter anderem Vorkehrungen für die Sicherheit und Gesundheit im Betrieb dargelegt und die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestanforderungen an die Ausstattung von Betriebsräumen eingehalten werden. Die Erlaubnis ist kostenpflichtig.
Wer vor dem 1. Juli 2017 ein Prostitutionsgewerbe betrieben hat, muss dies bis zum 1. Oktober anzeigen und bis Ende 2017 einen Antrag auf Erlaubnis vorlegen.
Für Neueröffnungen nach dem 1. Juli 2017 müssen Betreiberinnen und Betreiber das Gewerbe zuvor bei der zuständigen Behörde anzeigen und einen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis stellen.
Formulare
- Erstellung eines Betriebskonzeptes (Online Antragsassistent)
- Betriebsanzeige nach Übergangsregelung (1. Oktober 2017)
- Antragsformular Betriebserlaubnis
- Antragsformular Stellvertretungserlaubnis
- Anzeige eines Prostitutionsfahrzeugs
- Anzeige einer Prostitutionsveranstaltung
- Allgemeine Hinweise für Betreiberinnen und Betreiber von Prostitutionsstätten
- Meldung Zuverlässigkeitsprüfung weitere Personen
Unterlagen
Alle notwendigen Unterlagen entnehmen Sie dem Formular „Allgemeine Hinweise für Betreiberinnen und Betreiber von Prostitutionsstätten“ weiter oben.
Rechtsgrundlagen
- Prostitutionsschutzgesetz
- Richtlinie zum Vollzug des Prostituiertenschutzgesetzes gegenüber dem Prostitutionsgewerbe
(RL ProstSchG-Gewerbe)
Kosten
Die Gebühren bei Erlaubniserteilung für Betreiber hängen vom Einzelfall ab.